Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 217 (NJ DDR 1980, S. 217); Neue Justiz 5/80 217 nicht generell verfassungswidrig sei. Diese Feststellung des Urteils erging ebenfalls mit fünf gegen vier Richterstimmen und wurde in erster Linie mit der akademischen Freiheit begründet, derzufolge die Universität sich ihre Bewerber aussuchen könne. Erst danach wurde unterstrichen, daß es die Folgen jahrhundertelanger Diskriminierung auszumerzen gelte. Das Oberste Gericht stellte also zwei Grundsätze auf: 1. Ein Zulassungsverfahren, das eine festgesetzte Zahl von Studienplätzen für Bewerber aus „benachteiligten Gruppen“ (rassischen und ethnischen Minderheiten) reserviert, verstößt gegen den 14. Verfassungszusatz und gegen das Bürgerrechtsgesetz. ' 2. Die Verfassung verbietet aber nicht generell, bei der Studienzulassung die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu einer Minderheit mitzubeachten. Die bürgerliche Presse hat dieses Urteil ausdrücklich begrüßt und mit dem Attribut „salomonisch“ versehen.23 Ein weit differenzierteres und für sich selbst sprechendes Bild erhält man aber bei einer näheren Betrachtung des Sondervotums von Richter Marshall, des einzigen Afroamerikaners unter den neun Richtern des Obersten Gerichts der USA, die diesen Fall zu entscheiden hatten. Er führte aus: „Ich stimme mit dem Urteil nur insoweit überein, als es einer Universität erlaubt, die Rasse eines Bewerbers bei der Aufnahmeentscheidung zu berücksichtigen. Ich stimme nicht zu, daß das Aufnahmeprogramm des Antragstellers (Universität von Kalifornien H.-J. H.) die Verfassung verletzt. Es muß daran erinnert werden, daß während des größten Teils der vergangenen 200 Jahre die Verfassung, wie sie durch diesen Gerichtshof interpretiert wurde, nicht die erfinderischsten und durchdringenden Formen der Diskriminierung von Negern verbot. Jetzt, da ein Staat handelt, um die Auswirkungen dieser Erbschaft der Diskriminierung abzubauen, kann ich nicht glauben, daß dieselbe Verfassung als ein Hindernis entgegensteht.“24 Richter Marshall führte weiter aus, daß es nicht nur ein bißchen ironisch sei, wenn das Gericht nicht bereit ist, „nach jahrhundertelanger Diskriminierung der Neger als Klasse“ Reformen zu gestatten, die den Negern als Klasse zugute kämen. Das Urteil übersehe, daß die Neger nicht als Individuen an sich diskriminiert worden seien, sondern auf Grund ihrer Hautfarbe. Deshalb sei es schwer zu ’ akzeptieren, wenn sie nicht eine größere Förderung entsprechend dem 14. Verfassungszusatz erhalten könnten. Die Rasse müsse heute durch die gesellschaftlichen Institutionen entsprechend berücksichtigt werden, um eine tatsächliche Integration zu erreichen. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der „affirmative action“-Programme, die nun alle durch das Urteil beeinflußt werden könnten. Nachdem Richter Marshall seine Ausführungen mit Fakten über den äußerst unbefriedigenden Stand der Rassenintegration belegt hat, kommt er zu dem Schluß: „Ich fürchte, wir haben einen Kreis geschlossen. Nach dem Bürgerkrieg begann unsere Regierung verschiedene .affirmative action'-Programme. Dieser Gerichtshof hat in den Bürgerrechtsfällen und in der Entscheidung Plessy gegen Ferguson die Bewegung zur völligen Gleichheit zerstört. Nahezu ein Jahrhundert lang wurde keine Aktion unternommen, und dieses Nichtstun hatte die stillschweigende Billigung der Gerichte. Dann hatten wir die Entscheidung Brown gen Topeka Board of Education und die Bürgerrechtsgesetze des Kongresses, denen zahlreiche .affirmative action'-Programme folgten. Jetzt tritt dieses Gericht erneut dazwischen, diesmal, um die .affirmative action'-Programme von der an der Universität von Kalifornien benutzten Art zu beenden.“23 Richter Marshall machte damit einen Eindruck sehr deutlich, der im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der USA immer wieder entsteht und den die amerikanische Autorin C. Z i t r o n in dem Satz zusammenfaßt: „Nur im Fall eines die Nichtweißen be- vorzugenden Handelns konnten sie (die Richter H.-J. H.) eine Verletzung der Verfassung feststellen.“23 Zugang der Minderheiten zur Berufsausbildung Während der Zugang zur Hochschulbildung einen relativ kleinen Prozentsatz von Angehörigen der nationalen Minderheiten angeht, betrifft der Zugang zur Berufsausbildung die Masse der Bevölkerung. Diese Frage ist um so akuter, als die Kommunistische Partei der USA auf ihrem XXII. Parteitag im August 1979 einschätzte: „Während die rassistische Haltung im Volk generell etwas nachgelassen hat, hat sich die rassistische Einstellung der Unternehmer nicht grundlegend geändert.“22 Demzufolge treffe die permanente Krise in den USA auch die Farbigen besonders stark: „Die Arbeitslosenrate unter den Schwarzen, einschließlich derer, die die Suche nach Arbeit aufgegeben haben und die teilbeschäftigt sind, weil sie keine Vollbeschäftigung finden können, beträgt 23,1 Prozent. Oder anders ausgedrückt: Jeder vierte Arbeiter ist erwerbslos.“28 Daher tut auf diesem Gebiet die „affirmative action“ besonders not. Weil auch sie einer Bewertung durch das Oberste Gericht unterlag, erscheint das am 27. Juni 1979 ergangene Urteil in dem Fall United Steelworkers of America gegen Weber (78 435) besonders bedeutsam.29 In diesem Verfahren1 ging es um ein Ausbildungsprogramm, das der Aluminiumkonzern Kaiser in Gramercy (Louisiana) mit der Stahlarbeitergewerkschaft vereinbart hatte. In diesem Ort leben nahezu 40 Prozent Farbige; unter den Arbeitern der Fabrik sind aber nur 15 Prozent Afroamerikaner und bei den Facharbeitern gar nur 1,8 Prozent. Diese Zusammensetzung erschien selbst der Konzernleitung untragbar, so daß man ein Ausbildungsprogramm aufstellte, das vor allem afroamerikanische Arbeiter qualifizieren sollte. Das Kriterium für die Teilnahme war die Dauer der Betriebszugehörigkeit, wobei aber 50 Prozent der Plätze für Afroamerikaner reserviert wurden. 1974 wurden 13 Arbeiter, darunter 7 Farbige in den Kurs aufgenommen.39 Mehrere weiße Mitarbeiter, die bereits länger in dem Konzern arbeiteten, wurden zugunsten der 7 Afroamerikaner abgewiesen. Daraufhin erhob der weiße Arbeiter Weber eine Gruppenklage, weil die Abgewiesenen sich auf Grund ihrer Hautfarbe diskriminiert fühlten. Während die beiden Gerichtsinstanzen in Louisiana im Sinne des Klägers entschieden, wies das Oberste Gericht der USA die Klage ab. Demnach darf zur „Erzielung rassischer Ausgewogenheit“ eine vorrangige Ausbildung farbiger Arbeiter vorgenommen werden. Private „affirmative action“ ist somit verfassungsgemäß und entspricht dem 14. Verfassungszusatz. Diese Entscheidung des Obersten Gerichts muß im Zusammenhang mit dem Fall Bakke überraschen. In beiden Fällen handelt es sich um Maßnahmen, die dem Ziel dienen, bisher offensichtlich diskriminierte Bewerber stärker zu fördern, auch wenn sie bestimmte Voraussetzungen Dauer der Betriebszugehörigkeit in dem einen, Notendurchschnitt im anderen Fall nicht erfüllen. Dennoch kommen beide Urteile zu einem unterschiedlichen Ergebnis. Wurde Bakke zugestanden, daß er als Weißer diskriminiert worden sei, so lehnte das Gericht dies bei Weber ab. Zwangsläufig erregte damit die Urteilsbegründung großes Interesse. Das Oberste Gericht hob zum einen hervor, daß es bei Weber um eine private Vereinbarung und nicht um hoheitliches Handeln ging. Damit stelle sich nicht die Frage einer Verletzung der Verfassung, sondern lediglich die einer Übertretung des VII. Titels des Bürgerrechtsgesetzes. Diese Gesetzesbestimmung habe man vor dem Hinter-, grund ihrer historischen Entstehung zu sehen, und demnach sei ja gerade eine entsprechende Förderung der Farbigen in der Wirtschaft ihr Ziel. Vor 1964 seien die Afroamerikaner weitgehend auf ungelernte Arbeit angewiesen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 217 (NJ DDR 1980, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 217 (NJ DDR 1980, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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