Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 216 (NJ DDR 1980, S. 216); 216 Neue Justiz 5/80 internationale Situation zwang sie zu gewissen Zugeständnissen, zu taktischen Anpassungen.“11 Dennoch führten die Auseinandersetzungen verschiedentlich zu bürgerkriegs-ähnlichen Zuständen, so z. B., als der Gouverneur von Arkansas die Nationalgarde einsetzte, um neun farbigen Kindern das Betreten einer „weißen“ Schule zu verwehren, was wiederum den USA-Präsidenten zur Entsendung von Bundesitruppen veranlaßte. Andere öffentliche Schulen wurden geschlossen und so die Integration verhindert, denn die Weißen gründeten dann Privatschulen.12 Auch wenn derart spektakuläre Streitigkeiten heute nicht mehr auf der Tagesordnung stehen, ist doch die Rassenintegration an den Schulen der USA auch heute noch ein großes Problem. Selbst die U.S. Civil Rights Commission, die seit 1964 die Durchsetzung des Bürgerrechtsgesetzes kontrolliert, mußte in ihrem Jahresbericht für 1979 feststellen, daß „fast die Hälfte aller Kinder aus Minderheiten in rassisch isolierten Schulen“ lernten.13 Somit steht für einen großen Teil der Afroamerikaner das Recht auf gleiche Schulbildung nur auf dem Papier. Es überrascht daher nicht, daß sich eine Gruppe afroamerikanischer Eltern 1979 erneut an das Bundesgericht von Topeka (Kansas) wandte und Klage erhob, weil es auch heute noch keine gleichberechtigte und gemeinsame Erziehung schwarzer und weißer Kinder in Topeka gibt.14 Die Tatsache, daß 25 Jahre nach der als Durchbruch in der Rassenintegration gefeierten Entscheidung Brown gegen Topeka Board of Education erneut ein Verfahren zum gleichen Gegenstand durchgeführt wird und mittlerweile die Kinder, um die es 1954 ging, für ihre eigenen Kinder klagen, wirft ein bezeichnendes Licht auf die tatsächliche Durchsetzung des „Gleichheitssatzes“ im Schulwesen. Zugang der Minderheiten zur Hochschulbildung Mit der schlechteren Schulausbildung ist das Schicksal der übergroßen Mehrheit der farbigen USA-Bevölkerung bereits besiegelt. Sie ist es, die am meisten unter der Unmenschlichkeit des imperialistischen Systems zu leiden hat, die die Krisenlast am schwersten trägt. Sie verdient die niedrigsten Löhne und muß die gefährlichsten Arbeiten verrichten, sie wird zuerst arbeitslos, wohnt am schlechtesten und ist der Kriminalität am stärksten ausgesetzt.1' Für die nationalen Minderheiten handelt es sich dabei um einen Teufelskreis, der mit einer formalen Gleichberechtigung, mit einer Proklamation des Rechts auf gleiche Schulbildung, nicht durchbrochen werden kann Die jahrhundertelange Unterdrückung und Diskriminierung läßt sich nicht damit überwinden, zumal pseudowissenschaftliche Argumente und Methoden (wie z. B. Intelligenztests16) Rassenvorurteile fördern und Massenmedien unter dem Anspruch auf „Meinungsfreiheit“ hemmungslos Rassenhetze betreiben. Daher kann es nicht verwundern, daß in den USA der Anteil afroamerikanischer Studenten an Hochschulabsolventen verschwindend gering ist. Während der Anteil der Farbigen an der USA-Bevölkerung 11,5 Prozent beträgt, gibt es nur 1,2 Prozent farbige Juristen, 2,3 Prozent farbige Ärzte und 1,1 Prozent farbige Techniker. Hinzu kommt, daß z. B. die Zahl der farbigen Medizinstudenten nach der formellen Aufhebung der Rassentrennung an den Hochschulen noch zurückgegangen ist, weil damit die bis dahin existierenden zwei traditionell „schwarzen“ Fakultäten auch für Weiße zugänglich wurden, die „weißen“ Universitäten aber keine Förderungsmaßnahmen für die Zulassung von Studenten aus den nationalen Minderheiten unternahmen und demzufolge „weiß“ blieben.12 Angesichts einer solchen Entwicklung war die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen offenkundig, um reale Chancen für die Minderheiten zu schaffen. Solche besonderen Förderungen für Benachteiligte sind weltweit durchaus üblich. So sieht z. B. Art. 1 Ziff. 4 der Internationalen Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 vor: „Besondere Maßnahmen, die zu dem alleinigen Zweck ergriffen werden, bestimmten rassischen oder ethnischen Gruppen oder Einzelpersonen einen geeigneten Fortschritt zu gewährleisten, die eines Schutzes bedürfen, der erforderlich sein kann, um solchen Gruppen oder Personen eine gleiche Wahrnehmung und Ausübung von Menschenrechten und Grundfreiheiten zu sichern, werden nicht als Rassendiskriminierung betrachtet, vorausgesetzt jedoch, daß solche Maßnahmen nicht die Aufrechterhaltung besonderer Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben und daß sie nicht beibehalten werden, nachdem die Ziele, zu deren Zweck sie ergriffen wurden, erreicht worden sind.“18 Zwar sind die USA nicht Mitglied dieser Konvention, aber dennoch teilt die übergroße Mehrheit der Staaten (104) diese Position, so daß man von einer allgemein herrschenden Rechtsauffassung sprechen kann. Auch haben sich die USA nicht gegen diese Bestimmung gewandt, sondern gegen das in der Konvention enthaltene Verbot der Rassenhetze.19 Maßnahmen, die nicht nur die Gleichheit der Rechte, sondern auch die Gleichheit der Möglichkeiten sichern sollen, sind demnach keine Diskriminierung.29 Wie die o. g. Zahlen verdeutlichen, ist eine Förderung der Minderheiten notwendig. Realistische Kreise in den USA haben dies auch erkannt; die „affirmative action“-Programme (Maßnahmen zur Förderung der rassischen Gleichberechtigung) sind Ausdruck dessen. Zwar konnten damit Erfolge erzielt werden21, aber andererseits sind diese Programme auch Gegenstand einer sich verschärfenden Auseinandersetzung. Dies wird schon daran deutlich, daß verschiedene bürgerliche Autoren vom „umgekehrten Rassismus“ sprechen, was von den fortschrittlichen Kräften als „großer weißer Betrug“ zurückgewiesen wird.22 Eine Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichts zur Frage der Zulassung zum Hochschulstudium zeigt die Schärfe der Auseinandersetzung und zugleich den Versuch, mit formaljuristischen Mitteln und Argumenten effektive Schritte zur Integration nationaler Minderheiten zu verhindern. Wegen ihres verfassungsrechtlich grundsätzlichen Charakters fand die am 28. Juni 1978 ergangene Entscheidung im Fall Regents of the University of California gegen Bakke (438 U.S. 265) in der Öffentlichkeit am stärksten Beachtung. Darin ging es um das zweigeteilte Zulassungsverfahren an der Medizinischen Fakultät der Universität von Kalifornien: Neben dem Normalverfahren, das sich nach einem bestimmten Notendurchschnitt richtete, existierte ein spezielles Verfahren, das sich auf „benachteiligte Gruppen“ bezog und die Aufnahme von Bewerbern aus nationalen Minderheiten ermöglichte, die einen schlechteren Notendurchschnitt hatten als Bewerber im Normalverfahren. Durch dieses Verfahren wurde eine bestimmte Anzahl von Plätzen (16 von 100) ausschließlich für Minderheitenbewerber reserviert. Der weiße Bewerber Bakke wurde 1973 und 1974 im Normal verfahren abgelehnt, während im speziellen Verfahren notenmäßig schlechtere Minderheitenbewerber zugelassen wurden. Daraufhin erhob Bakke Klage wegen Verletzung des im 14. Verfassungszusatz und im Titel VI des Bürgerrechtsgesetzes von 1964 enthaltenen Gleichheitssatzes, weil er auf Grund seiner Rasse abgelehnt worden sei. Nachdem zwei kalifornische Instanzen entschieden hatten, wurde das Urteil einer Prüfung durch das Oberste Gericht der USA unterworfen. Dieses stellte fest, daß das spezielle Aufnahmeverfahren der Universität von Kalifornien verfassungs- und gesetzwidrig sei, weil es den Gleichheitssatz verletze. Bakke sei demzufolge zu immatrikulieren. Dieser Teil des Urteils erging mit fünf gegen vier Richterstimmen. Andererseits wurde dargelegt, daß eine Berücksichtigung der Rasse im Zulassungsverfahren;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und ihrer schrittweisen Ausmerzung aus dem Leben der Gesellschaft Eins ehr- änkung ihrer Wirksamkeit zu intensivieren und effektiver zu gestalten.

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