Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 216 (NJ DDR 1980, S. 216); 216 Neue Justiz 5/80 internationale Situation zwang sie zu gewissen Zugeständnissen, zu taktischen Anpassungen.“11 Dennoch führten die Auseinandersetzungen verschiedentlich zu bürgerkriegs-ähnlichen Zuständen, so z. B., als der Gouverneur von Arkansas die Nationalgarde einsetzte, um neun farbigen Kindern das Betreten einer „weißen“ Schule zu verwehren, was wiederum den USA-Präsidenten zur Entsendung von Bundesitruppen veranlaßte. Andere öffentliche Schulen wurden geschlossen und so die Integration verhindert, denn die Weißen gründeten dann Privatschulen.12 Auch wenn derart spektakuläre Streitigkeiten heute nicht mehr auf der Tagesordnung stehen, ist doch die Rassenintegration an den Schulen der USA auch heute noch ein großes Problem. Selbst die U.S. Civil Rights Commission, die seit 1964 die Durchsetzung des Bürgerrechtsgesetzes kontrolliert, mußte in ihrem Jahresbericht für 1979 feststellen, daß „fast die Hälfte aller Kinder aus Minderheiten in rassisch isolierten Schulen“ lernten.13 Somit steht für einen großen Teil der Afroamerikaner das Recht auf gleiche Schulbildung nur auf dem Papier. Es überrascht daher nicht, daß sich eine Gruppe afroamerikanischer Eltern 1979 erneut an das Bundesgericht von Topeka (Kansas) wandte und Klage erhob, weil es auch heute noch keine gleichberechtigte und gemeinsame Erziehung schwarzer und weißer Kinder in Topeka gibt.14 Die Tatsache, daß 25 Jahre nach der als Durchbruch in der Rassenintegration gefeierten Entscheidung Brown gegen Topeka Board of Education erneut ein Verfahren zum gleichen Gegenstand durchgeführt wird und mittlerweile die Kinder, um die es 1954 ging, für ihre eigenen Kinder klagen, wirft ein bezeichnendes Licht auf die tatsächliche Durchsetzung des „Gleichheitssatzes“ im Schulwesen. Zugang der Minderheiten zur Hochschulbildung Mit der schlechteren Schulausbildung ist das Schicksal der übergroßen Mehrheit der farbigen USA-Bevölkerung bereits besiegelt. Sie ist es, die am meisten unter der Unmenschlichkeit des imperialistischen Systems zu leiden hat, die die Krisenlast am schwersten trägt. Sie verdient die niedrigsten Löhne und muß die gefährlichsten Arbeiten verrichten, sie wird zuerst arbeitslos, wohnt am schlechtesten und ist der Kriminalität am stärksten ausgesetzt.1' Für die nationalen Minderheiten handelt es sich dabei um einen Teufelskreis, der mit einer formalen Gleichberechtigung, mit einer Proklamation des Rechts auf gleiche Schulbildung, nicht durchbrochen werden kann Die jahrhundertelange Unterdrückung und Diskriminierung läßt sich nicht damit überwinden, zumal pseudowissenschaftliche Argumente und Methoden (wie z. B. Intelligenztests16) Rassenvorurteile fördern und Massenmedien unter dem Anspruch auf „Meinungsfreiheit“ hemmungslos Rassenhetze betreiben. Daher kann es nicht verwundern, daß in den USA der Anteil afroamerikanischer Studenten an Hochschulabsolventen verschwindend gering ist. Während der Anteil der Farbigen an der USA-Bevölkerung 11,5 Prozent beträgt, gibt es nur 1,2 Prozent farbige Juristen, 2,3 Prozent farbige Ärzte und 1,1 Prozent farbige Techniker. Hinzu kommt, daß z. B. die Zahl der farbigen Medizinstudenten nach der formellen Aufhebung der Rassentrennung an den Hochschulen noch zurückgegangen ist, weil damit die bis dahin existierenden zwei traditionell „schwarzen“ Fakultäten auch für Weiße zugänglich wurden, die „weißen“ Universitäten aber keine Förderungsmaßnahmen für die Zulassung von Studenten aus den nationalen Minderheiten unternahmen und demzufolge „weiß“ blieben.12 Angesichts einer solchen Entwicklung war die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen offenkundig, um reale Chancen für die Minderheiten zu schaffen. Solche besonderen Förderungen für Benachteiligte sind weltweit durchaus üblich. So sieht z. B. Art. 1 Ziff. 4 der Internationalen Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 vor: „Besondere Maßnahmen, die zu dem alleinigen Zweck ergriffen werden, bestimmten rassischen oder ethnischen Gruppen oder Einzelpersonen einen geeigneten Fortschritt zu gewährleisten, die eines Schutzes bedürfen, der erforderlich sein kann, um solchen Gruppen oder Personen eine gleiche Wahrnehmung und Ausübung von Menschenrechten und Grundfreiheiten zu sichern, werden nicht als Rassendiskriminierung betrachtet, vorausgesetzt jedoch, daß solche Maßnahmen nicht die Aufrechterhaltung besonderer Rechte für verschiedene rassische Gruppen zur Folge haben und daß sie nicht beibehalten werden, nachdem die Ziele, zu deren Zweck sie ergriffen wurden, erreicht worden sind.“18 Zwar sind die USA nicht Mitglied dieser Konvention, aber dennoch teilt die übergroße Mehrheit der Staaten (104) diese Position, so daß man von einer allgemein herrschenden Rechtsauffassung sprechen kann. Auch haben sich die USA nicht gegen diese Bestimmung gewandt, sondern gegen das in der Konvention enthaltene Verbot der Rassenhetze.19 Maßnahmen, die nicht nur die Gleichheit der Rechte, sondern auch die Gleichheit der Möglichkeiten sichern sollen, sind demnach keine Diskriminierung.29 Wie die o. g. Zahlen verdeutlichen, ist eine Förderung der Minderheiten notwendig. Realistische Kreise in den USA haben dies auch erkannt; die „affirmative action“-Programme (Maßnahmen zur Förderung der rassischen Gleichberechtigung) sind Ausdruck dessen. Zwar konnten damit Erfolge erzielt werden21, aber andererseits sind diese Programme auch Gegenstand einer sich verschärfenden Auseinandersetzung. Dies wird schon daran deutlich, daß verschiedene bürgerliche Autoren vom „umgekehrten Rassismus“ sprechen, was von den fortschrittlichen Kräften als „großer weißer Betrug“ zurückgewiesen wird.22 Eine Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichts zur Frage der Zulassung zum Hochschulstudium zeigt die Schärfe der Auseinandersetzung und zugleich den Versuch, mit formaljuristischen Mitteln und Argumenten effektive Schritte zur Integration nationaler Minderheiten zu verhindern. Wegen ihres verfassungsrechtlich grundsätzlichen Charakters fand die am 28. Juni 1978 ergangene Entscheidung im Fall Regents of the University of California gegen Bakke (438 U.S. 265) in der Öffentlichkeit am stärksten Beachtung. Darin ging es um das zweigeteilte Zulassungsverfahren an der Medizinischen Fakultät der Universität von Kalifornien: Neben dem Normalverfahren, das sich nach einem bestimmten Notendurchschnitt richtete, existierte ein spezielles Verfahren, das sich auf „benachteiligte Gruppen“ bezog und die Aufnahme von Bewerbern aus nationalen Minderheiten ermöglichte, die einen schlechteren Notendurchschnitt hatten als Bewerber im Normalverfahren. Durch dieses Verfahren wurde eine bestimmte Anzahl von Plätzen (16 von 100) ausschließlich für Minderheitenbewerber reserviert. Der weiße Bewerber Bakke wurde 1973 und 1974 im Normal verfahren abgelehnt, während im speziellen Verfahren notenmäßig schlechtere Minderheitenbewerber zugelassen wurden. Daraufhin erhob Bakke Klage wegen Verletzung des im 14. Verfassungszusatz und im Titel VI des Bürgerrechtsgesetzes von 1964 enthaltenen Gleichheitssatzes, weil er auf Grund seiner Rasse abgelehnt worden sei. Nachdem zwei kalifornische Instanzen entschieden hatten, wurde das Urteil einer Prüfung durch das Oberste Gericht der USA unterworfen. Dieses stellte fest, daß das spezielle Aufnahmeverfahren der Universität von Kalifornien verfassungs- und gesetzwidrig sei, weil es den Gleichheitssatz verletze. Bakke sei demzufolge zu immatrikulieren. Dieser Teil des Urteils erging mit fünf gegen vier Richterstimmen. Andererseits wurde dargelegt, daß eine Berücksichtigung der Rasse im Zulassungsverfahren;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Personen richten Beschwerde sucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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