Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 214 (NJ DDR 1980, S. 214); 214 Neue Justiz 5/80 anwendung, die sich bei der Durchführung gerichtlicher Verfahren ergeben (Art. 3). Dazu studiert und verallgemeinert das Oberste Gericht die gerichtliche Praxis und analysiert die Gerichtsstatistik. Im Jahre 1979 wurden z. B. Richtlinien über die Wiedergutmachung des durch eine Straftat verursachten materiellen Schadens, über die Praxis der Strafzumessung durch die Gerichte sowie über die Entscheidung von Streitigkeiten erlassen, die mit der Erziehung von Kindern Zusammenhängen. Die Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR sind nicht nur für die Gerichte, sondern auch für alle anderen Organe und Funktionäre verbindlich, die das Gesetz, zu dem die Richtlinie erlassen wurde, anwenden (Art. 3 Abs. 1). Das bedeutet, daß sich auch die Untersuchungsführer, die Untersuchungsorgane, die Staatsanwälte, die Mitarbeiter der Ministerien und Ämter, der Exekutivkomitees der Sowjets der Volksdeputierten usw. in ihrer Tätigkeit von den Richtlinien leiten lassen müssen. Dieser wichtige Grundsatz, der in der früheren Gesetzgebung nicht enthalten war, ist auf die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Tätigkeit aller rechtsanwen-denden Organe gerichtet. Er verlangt eine weitere Vervollkommnung der Arbeit des Obersten Gerichts beim Studium und bei der Verallgemeinerung der gerichtlichen Praxis. Neu ist auch die gesetzliche Verankerung des Rechts und der Pflicht des Obersten Gerichts der UdSSR, die Kontrolle über die Durchsetzung seiner Richtlinien durch die Gerichte auszuüben (Art. 3 Abs. 2). Diese Kontrollfunktion muß so wahrgenommen werden, daß sie nicht die organisatorische Leitung der Gerichte ersetzt, die dem Ministerium der Justiz der UdSSR und seinen nachgeordneten Organen übertragen ist Ein spezielles Kapitel des Gesetzes ist dem Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR gewidmet Dem Plenum gehören der Vorsitzende des Obersten Gerichts der UdSSR, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Obersten Gerichts der UdSSR sowie'die Vorsitzenden der Obersten Gerichte der Unionsrepubliken an. An den Sitzungen des Plenums nehmen der Generalstaatsanwalt der UdSSR und der Minister der Justiz der UdSSR teil (Art 15). Die Zuständigkeitsregelung für das Plenum blieb im Prinzip erhalten. Es überprüft im Kassationsverfahren auf Protest des Vorsitzenden des Obersten Gerichts der UdSSR oder des Generalstaatsanwalts der UdSSR Urteile und Beschlüsse der Gerichtskollegien des Obersten Gerichts der UdSSR sowie Entscheidungen der Präsidien und Plenen der Obersten Gerichte der Unionsrepubliken, falls sie den Gesetzen der UdSSR widersprechen oder die Interessen anderer Unionsrepubliken verletzen (Art. 18 Ziff. 1). Um die Aufsichtsfunktion des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR zu stärken, wurde ihm das Recht übertragen, über Hinweise des Vorsitzenden des Obersten Gerichts der UdSSR oder des Generalstaatsanwalts der UdSSR zu verhandeln, daß Richtlinien der Obersten Gerichte der Unionsrepubliken mit den Gesetzen der UdSSR oder mit Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR nicht in Einklang stehen (Art. 18 Ziff. 9 und 10). Bis vor kurzem gab es für die Verfahrensweise in den Tagungen des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR fast keine Regelung. Das neue Gesetz unterscheidet zwei Arten von Plenartagungen: a) das Plenum wird als Organ der Rechtsprechung tätig, das eine konkrete Sache verhandelt, b) das Plenum tritt als oberste Gerichtsinstanz in Erscheinung, das die gerichtliche Praxis verallgemeinert und leitet. Dementsprechend unterscheidet sich auch die Verfahrensweise in den Plenartagungen: Wenn das Plenum als Kassationsgericht in einer Ziviloder Strafsache verhandelt, nimmt es den Bericht eines Richters des Obersten Gerichts der UdSSR über die Umstände der Sache und die Argumente des Protests entgegen. Danach vertritt der Generalstaatsanwalt der UdSSR einen von ihm eingelegten Protest, oder er nimmt zu der Sache Stellung, über die auf Grund des Protests des Vorsitzenden des Obersten Gerichts der UdSSR verhandelt wird. In den notwendigen Fällen können der Kläger und der Verklagte sowie ihre Vertreter, der Verurteilte bzw. der Freigesprochene und deren Verteidiger, die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen, der Geschädigte und sein Vertreter zur Plenartagung geladen werden, damit sie dort Erklärungen abgeben können (Art. 19). Bis zum Beginn der Verhandlung über die Sache sind der Vorsitzende des Obersten Gerichts der UdSSR und der Generalstaatsanwalt der UdSSR berechtigt, ihren Protest zurückzunehmen (Art. 20). An der Entscheidung über den Protest nehmen nur die Mitglieder des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR teil. Sie sind nicht berechtigt, sich der Stimme zu enthalten. Ein Richter, der an der Verhandlung der Sache in erster Instanz, im Rechtsmittel- oder im Kassationsverfahren mitgewirkt hat, darf an der Verhandlung dieser Sache im Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR nicht teilnehmen. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. Ein Mitglied des Plenums, das mit der Entscheidung nicht übereinstimmt, hat das Recht, seine Meinung in schriftlicher Form darzulegen. Sie wird dem Protokoll über die Plenartagung beigefügt (Art. 21). In den erforderlichen Fällen kann das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR eine Gerichtskritik erlassen, mit der die Aufmerksamkeit der Leiter von Ministerien, Einrichtungen und Betrieben sowie der Leitungen gesellschaftlicher Organisationen auf im Verfahren festgestellte Gesetzesverletzungen sowie auf Ursachen und begünstigende Bedingungen von Rechtsverletzungen gelenkt wird. Die Adressaten der Gerichtskritik müssen das Oberste Gericht der UdSSR innerhalb eines Monats über die Maßnahmen informieren, die von ihnen auf Grund der Gerichtskritik eingeleitet wurden (Art. 22). Ist die Tagung des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR nicht mit der Verhandlung einer konkreten Sache verbunden, so können an ihr auf Einladung des Vorsitzenden des Obersten Gerichts der UdSSR Richter, Mitglieder des wissenschaftlichen Konsultativrates beim Obersten Gericht, Vertreter von Ministerien und Ämtern, Wissenschaftler usw. teilnehmen (Art. 15 Abs. 4). In dieser Beratung des Plenums werden Berichte des Vorsitzenden des Obersten Gerichts der UdSSR, des Generalstaatsanwalts der UdSSR oder des Ministers der Justiz der UdSSR bzw. der von ihnen bevollmächtigten Vertreter entgegengenommen. Dabei gibt der Generalstaatsanwalt zu den Fragen, die vom Vorsitzenden des Obersten Gerichts oder vom Minister der Justiz eingebracht wurden, eine Stellungnahme ab (Art. 24). Das Gesetz in seiner Gesamtheit wird dazu beitragen, die gerichtliche Tätigkeit weiter zu vervollkommnen und die Qualität und Effektivität der Rechtsprechung zu erhöhen. (Originalbeitrag für „Neue Justiz“; Übersetzung aus dem Russischen von Dr. Helmut Keil) * 157 Im Staatsverlag der DDR erschien kürzlich: Prof. Dr. Edith Oeser: Wenn du den Frieden willst Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit", Heft 25 157 Seiten; EVP (DDR): 2,50 M Die geschichtlichen Erfahrungen und die internationalen Ereignisse der Gegenwart lehren, daß die Erhaltung und Sicherung des Friedens die erste Aufgabe der Menschheit ist. Diese Grunderkenntnis durchzieht die gesamte Broschüre, in der die Verfasserin u. a. veranschaulicht, daß die Arbeiterbewegung stets Friedensbewegung war, der Sozialismus die Sehnsucht der Menschen nach Frieden verwirklicht, der Frieden das oberste Menschenrecht ist und die Abrüstung die Materialisierung des Friedens verkörpert. In den Darlegungen über das Völkerrecht als Instrument des Friedenskampfes werden u. a. folgende Fragen behandelt: Wie verbindlich ist Völkerrecht? Wer Ist ein Aggressor, und welche Rolle spielt das Völkerrecht im Kampf gegen Aggression? Welche Bedeutung haben völkerrechtliche Dokumente zur Menschenrechtsfrage? Gibt es für die Staaten juristisch verbindliche Verpflichtungen zur Abrüstung? Ausführlich geht die Verfasserin dabei auf den Inhalt der sowjetischen Abrüstungsvorschläge ein.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 214 (NJ DDR 1980, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 214 (NJ DDR 1980, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes abgeleitet. Ausgehend von der Stellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit wurden vor allem die Stellung des straf prozessualen Prüfungsstadiums, die inhaltlich-rechtlichen Anforderungen an die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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