Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 213 (NJ DDR 1980, S. 213); Neue Justiz 5/80 213 8. er gibt Strafsachen an die Ermittlungs- und Vorunter-suchungsorgane mit Anweisungen zur Durchführung ergänzender Untersuchungen zurück; 9. er kann dem Ermittlungsorgan eine beliebige Sache entziehen und dem Untersuchungsführer übergeben, er kann eine Sache von einem Voruntersuchungsorgan einem anderen oder von einem Untersuchungsführer an einen- anderen mit dem Ziel der Sicherung einer vollständigeren und objektiveren Untersuchung übergeben; 10. er enthebt eine die Ermittlung führende Person oder einen Untersuchungsführer von der weiteren Durchführung der Ermittlung oder Voruntersuchung, wenn diese bei der Untersuchung der Sache eine Gesetzesverletzung zugelassen haben; 11. er leitet Strafverfahren ein oder lehnt deren Einleitung ab, stellt Strafverfahren endgültig oder vorläufig ein, gibt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen seine Zustimmung zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den Untersuchungsführer oder durch das Ermittlungsorgan, er bestätigt die Anklageschrift (Beschluß) und übergibt die Strafsache dem Gericht. Die Anweisungen des Staatsanwalts, die den Ermittlungs- und Voruntersuchungsorganen im Zusammenhang mit den von ihnen eingeleiteten und von ihnen untersuchten Strafsachen in der von der Strafprozeßgesetzgebung vorgesehenen Weise erteilt wurden, sind für die Organe verbindlich. 5 W. I. Lenin, „Werden die Bolschewik! die Staatsmacht behaupten?“, in: Werke, Bd. 26, Berlin 1961, S. 56. 6 Vgl. W. I. Lenin, „Die Neue ökonomische Politik und die Aufgaben der Ausschüsse für politisch-kulturelle Aufklärung“, in: Werke, Bd. 33, Berlin 1963, S. 56. 7 L. I. Breshnew, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen-und Außenpolitik, Berlin 1976, S. 104. Das neue Gesetz über das Oberste Gericht der UdSSR Prof. Dr. WALERI SAW1ZK1, Sektorenleiter am Institut für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR Die Verfassung der UdSSR von 1977 hat die Rolle des Gerichts und der Rechtsprechung im Leben der sowjetischen Gesellschaft bedeutend erhöht. Unter diesen Bedingungen gewinnt die Einhaltung der Gesetzlichkeit in der gerichtlichen Tätigkeit selbst, die Gewährleistung einer richtigen gerichtlichen Praxis besondere Bedeutung: alle Entscheidungen, die von den Gerichten gefällt werden, müssen gesetzlich, begründet und gerecht sein. Die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit aller Gerichte des Landes obliegt gemäß Art. 153 Abs. 1 der Verfassung dem. Obersten Gericht der UdSSR, dem höchsten Gerichtsorgan des Sowjetstaates. In Übereinstimmung mit Art. 153 Abs. 3 der Verfassung der UdSSR hat der Oberste Sowjet der UdSSR am 30. November 1979 das Gesetz über das Oberste Gericht der UdSSR beschlossen, das viele in der Praxis bewährte Regelungen der früheren Ordnung über das Oberste Gericht der UdSSR vom 12. Februar 1957 übernommen hat, aber vpr allem eine Reihe neuer Normen enthält, die auf den Verfassungsbestimmungen über die Rechtsprechung beruhen. Das Neue des Gesetzes besteht vor allem darin, daß in ihm straffer, konsequenter und allseitiger als zuvor die Aufgaben, die Zuständigkeit, die Struktur und die Vollmachten des Obersten Gerichts der UdSSR festgelegt werden. Eingehender als früher sind die wechselseitigen Beziehungen des Obersten Gerichts der UdSSR mit den gesetzgebenden Organen der UdSSR und der Unionsrepubliken geregelt. Die Befugnisse und die Verfahrensweise des Plenums und der Gerichtskollegien sind vollständiger erfaßt. Dies ist für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Tätigkeit des Obersten Gerichts von nicht geringer Bedeutung. Das Oberste Gericht der UdSSR ist gemäß Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes dazu berufen, durch seine gesamte Tätigkeit die richtige und einheitliche Anwendung der Gesetze bei der Ausübung der Rechtsprechung zu gewährleisten und die Bürger im Geiste der Ergebenheit zur Heimat und zur Sache des Kommunismus, im Geiste der genauen und strikten Durchsetzung der Verfassung der UdSSR und der sowjetischen Gesetze, eines sorgsamen Umgangs mit dem sozialistischen Eigentum, der Einhaltung der Arbeitsdisziplin, einer ehrlichen Einstellung zu den staatlichen und gesellschaftlichen Pflichten, der Achtung der Rechte, der Ehre und der Würde der Bürger und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens zu erziehen. Der Vorsitzende des Obersten Gerichts und seine Stellvertreter, die Richter und die Volksbedsitzer (Schöffen) des Obersten Gerichts der UdSSR werden vom Obersten Sowjet der UdSSR für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zum Obersten Gericht der UdSSR gehören als Mitglieder von Amts wegen auch die Vorsitzenden der Obersten Gerichte der Unionsrepubliken (Art 6). Das Oberste Gericht wird als erstinstanzliches Gericht, als Rechtsmittel- und als Kassationsgericht sowie im Wiederaufnahmeverfahren tätig. Als Gericht erster Instanz verhandelt das Oberste 'Gericht mit einem Richter und zwei Volksbeisitzem, die bei der Ausübung der Rechtsprechung alle Rechte eines Richters genießen (Art. 9). Die Gerichts'kollegien Kollegium für Zivilsachen, Kollegium für Strafsachen und Militärkollegium verhandeln in erster Instanz nur Sachen von außerordentlicher Bedeutung (Art. 26 bis 28, jeweils Ziff. 1); ob eine Sache von „außerordentlicher Bedeutung“ ist, entscheidet in jedem Fall der Vorsitzende des Obersten Gerichts der UdSSR. Im Rechtsmittelverfahren, im Kassationsverfahren und. im Wiederaufnahmeverfahren werden die Gerichtskollegien in der Zusammensetzung von drei Berufsrichtem tätig. Die Richter und Volksbeisitzer des Obersten Gerichts der UdSSR sind dem Obersten Sowjet der UdSSR verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Oberste Sowjet nimmt mindestens einmal im Verlauf der fünfjährigen Wahlperiode einen Bericht des Obersten Gerichts entgegen. Außerdem berichtet das Oberste Gericht regelmäßig dem Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR über seine Tätigkeit (Art 10). Die Richter und Volksbeisitzer des Obersten Gerichts der UdSSR sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 8). Sie dürfen bei der Ausübung der Rechtsprechung nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder inhaftiert werden, es sei denn, daß der Oberste Sowjet der UdSSR und im Zeitraum zwischen seinen Tagungen das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR einer solchen Maßnahme zustimmen (Art 11). In der juristischen Literatur der UdSSR sind unterschiedliche Standpunkte zu der Frage vertreten worden, welche Tätigkeit des Gerichts als “Rechtsprechung anzusehen ist Einige Verfasser sind der Ansicht, daß Rechtsprechung nur die Tätigkeit des Gerichts erster Instanz zur Entscheidung konkreter Zivil- und Strafsachen darstellt Andere Verfasser erfassen unter dem Begriff „Rechtsprechung“ auch die Tätigkeit in der Rechtsmittel- und der Kassationsinstanz. Wieder andere schließen sogar die gerichtliche Entscheidung solcher Fragen ein, die im Verlauf der Verwirklichung der Urteile entstehen, darunter auch die Tätigkeit der gerichtlichen Vollstreckungssekretäre. Ferner ist die Ansicht geäußert worden, die Tätigkeit des Gerichts erster Instanz stelle nur insoweit Rechtsprechung dar, als sie mit einem Urteil abschließt; die Einstellung des Verfahrens sei dagegen nicht als Rechtsprechung anzusehen. Diese strittige Frage wird durch Art. 2 des Gesetzes gelöst, der die Überschrift trägt: „Die Ausübung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht der UdSSR“, und in dem es heißt: „Das Oberste Gericht der UdSSR verhandelt im Rahmen seiner Befugnisse Verfahren als Gericht erster Instanz, im Rechtsmittelverfahren, im Kassationsverfahren und im Wiederaufnahmeverfahren“. Folglich ist jegliche Tätigkeit des Gerichts im Verfahren, unabhängig von ihren endgültigen Ergebnissen, ihrer juristischen Natur nach Rechtsprechung. Eine überaus wichtige Methode der Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit durch das Oberste Gericht der UdSSR ist die Ausarbeitung von Richtlinien zu Fragen der Rechts-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 213 (NJ DDR 1980, S. 213) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 213 (NJ DDR 1980, S. 213)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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