Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 209

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 209 (NJ DDR 1980, S. 209); Neue Justiz 5/80 209 ren. Das gilt auch bei der Rücknahme der Berufung für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, da § 175 Abs. 1 ZPO entsprechende Anwendung findet.69 Der Mieter, der die Realisierung eines Wohnungstausch-Vertrags verweigert, ohne daß er Rüdetrittsrechte i. S. des § 127 Abs. 2 ZGB hat, gibt zur Klage auf Erfüllung des Tauschvertrags Anlaß und kann bei Klagerücknahme mit Verfahrenskosten belastet werden.70 Der Verklagte hat auch dann zur Klage Anlaß gegeben, wenn der Käufer seine Klage deshalb zurücknimmt, weil der Herstellerbetrieb während des Verfahrens den gegen den verklagten Einzelhandelsbetrieb geltend gemachten Garantieanspruch erfüllt hat.71 Das gleiche gilt, wenn der Verklagte eine Geldschuld bei der Post oder einem Kreditinstitut pünktlich einzahlt und das Geld durch ein Versehen der Einrichtung dem Konto des Klägers nicht gutgeschrieben wird.72 § 175 Abs. 1 ZPO findet keine Anwendung, wenn dem Verklagten zum Zeitpunkt der Klagerücknahme die Klage noch nicht zugestellt war. Aus § 2 Abs. 1 der Justizkostenordnung ergibt sich, daß in diesem Fall derjenige zahlungspflichtig ist, der zur Kostenvorauszahlung verpflichtet ist also der Kläger.73 Eine Kostenentscheidung ist dann nicht erforderlich, wenn das Verfahren durch eine gerichtliche Einigung einschließlich der Verfahrenskosten beendet wird. Das ergibt sich im Umkehrschluß aus § 175 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht über die Kostentragung zu entscheiden hat, wenn in der Einigung keine Regelung darüber getroffen worden ist. Erledigt sich der Rechtsstreit durch eine außergerichtliche Einigung, dann wird das regelmäßig zur Klagerücknahme führen. In diesen Fällen gilt § 175 Abs. 1 ZPO, so daß die Kosten keineswegs zwangsläufig dem Kläger aufzuerlegen sind. Sie sind dann, wenn der Verklagte zur Klage Anlaß gegeben hat oder wenn es nach den Umständen gerechtfertigt ist, ganz oder teilweise dem Verklagten aufzuerlegen. Deshalb gewinnt in diesen Fällen ähnlich wie bei der gerichtlichen Einigung vor allem der der Einigung zugrunde liegende Sachverhalt an Bedeutung. Soweit die Prozeßparteien in der außergerichtlichen Einigung eine Regelung über die Kosten des Verfahrens getroffen haben, wird diese in der Regel der gerichtlichen Entscheidung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugrunde gelegt werden können. Nach § 175 Abs. 1 ZPO ist auch dann zu entscheiden, wenn die Klage zurückgenommen wird, weil solche Umstände eingetreten sind, die nach früherem Recht eine Erledigung der Hauptsache herbeigeführt hätten.74 Nach § 175 Abs. 4 ZPO ist über die Kosten in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 3 ZPO zu entscheiden, wenn das Eheverfahren durch den Tod einer Prozeßpartei beendet wird. Die auf die verstorbene Prozeßpartei entfallenden Kosten sind dem Nachlaß aufzuerlegen. Kostenfestsetzung Der Kostenerstattungsanspruch verjährt gemäß § 480 Abs. 1 und 2 ZGB in der Regel in 10 Jahren.75 Das BG Neubrandenburg hat in einer Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, daß der Sekretär im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen habe, ob materiell-rechtliche Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenanspruch bestehen und ob diese berechtigt sind. Der Kostenschuldner könne allenfalls Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung gemäß § 133 Abs. 1 ZPO stellen.76 Das gibt zu folgenden Überlegungen Anlaß: Da nicht selten Gerichtskostenvorschüsse im Eheverfahren von einer oder beiden Prozeßparteien aus den gemeinsamen Ersparnissen bezahlt werden, sollten die Gerichte bereits während des Prozesses in geeigneter Weise klären, woher die Vorschüsse kommen. Damit wird für die Kostenfestsetzung in der Regel ausreichend geklärt, wie der Vorschuß zu verrechnen ist. Im Beschwerdeverfahren sollte der Sekretär zunächst durch Rückfrage bei der anderen Prozeßpartei zu klären versuchen, ob die Einwände des Beschwerdeführers zutreffen. Wird dies bestätigt, sollte er seinen Kostenfestsetzungsbeschluß entsprechend ändern. Auf die Einleitung eines weiteren Verfahrens gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO sollte erst dann orientiert werden, wenn eine Klärung durch den Sekretär nicht möglich ist. Nach Abschluß eines Vaterschaftsfesitstellungsverfah-rens gegen einen verstorbenen Mann, in dem die Interessen der evtl, unterhaltspflichtig werdenden Eltern des verstorbenen Mannes sowie die Interessen derj enigen Personen durch einen Prozeßbeauftragten wahrgenommen wurden, deren erbrechtliche Stellung sich für den Fall des Erfolgs der Klage ändert (§36 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO), können die außergerichtlichen Kosten nicht festgesetzt werden, wenn die Vaterschaft festgestellt und der Verklagte zur Kostentragung verurteilt wurde. Eine Vollstreckung gegen den Verklagten ist in diesem Fall nicht möglich. Diese Kosten gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten i. S. des § 410 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Ist der Kläger durch die Feststellung der Vaterschaft des Verstorbenen dessen' alleiniger Erbe geworden, kann er sie überhaupt nicht geltend machen. Anders ist die Lage jedoch, wenn er überhaupt nicht oder mit anderen gemeinsam Erbe ist. Hier stehen ihm sofern das nicht § 409 ZGB, wonach der Erbe Nachlaßverbindlichkeiten nur mit dem Nachlaß zu erfüllen hat, ausschließt Ansprüche gegen die anderen Erben zu (§§ 412 Abs. 1 und 2, 434 ZGB), die im Wege der Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden können.77 Beantragt ein Rechtsanwalt die Festsetzung der Kosten gegen die von ihm vertretene Prozeßpartei und erhebt diese Einwendungen, die nicht in der Gebührenberechnung ihren Grund haben, hat die Kostenfestsetzung zu unterbleiben. Dem Rechtsanwalt bleibt es in einem solchen Fall unbenommen, seine Kostenansprüche gegenüber seinem Auftraggeber im Klageweg geltend zu machen.78 Der Erstattungsanspruch, den ein Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Prozeßpartei (Auftraggeber) hat, verjährt gemäß §§ 474 Abs. 1 Ziff. 2, 475 Ziff. 3 ZGB, § 85 RAGO in zwei Jahren.79 Rechtsanwaltsgebühren * § Die Prozeßgebühr des Rechtsanwalts nach § 13 Ziff. 1 RAGO ist für den Geschäftsbetrieb einschließlich der Information bestimmt und entsteht, sobald der Rechtsanwalt auf Grund des Auftrags zur Prozeßführung tätig geworden ist. Erhält der Rechtsanwalt einer Prozeßpartei durch formlose Mitteilung des Rechtsanwalts der anderen Prozeßpartei davon Kenntnis, daß diese bei Gericht ein Rechtsmittel eingelegt hat, und reicht er daraufhin selbst eine Berufungserwiderungsschrift ein, dann ist dafür eine erstattungsfähige Prozeßgebühr entstanden. Das gilt auch dann, wenn ihm die Berufungsschrift vom Gericht mit dem Beschluß über die Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet erst später zugestellt wird. Eine erstattungsfähige Gebührenpflicht wird jedoch dann nicht mehr ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt erst nach der abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel seine Prozeßvertretung anzeigt und tätig wird.80 § 13 Ziff. 4 RAGO differenziert zwischen Beweisaufnahmen, durch die für den Rechtsanwalt die Beweisgebühr und in der Regel auch eine Nachverhandlungsgebühr (§ 17 RAGO) erwächst und solchen Beweiserhebungen, für die diese Gebühren nicht zuerkannt werden können. Die Beweisgebühr entfällt, wenn sich die Beweisaufnahme auf die Verwertung vorgelegter Urkunden zu Beweiszwecken beschränkt. Das gleiche gilt hinsichtlich solcher gerichtlichen Verfügungen, deren Anordnung sich aus gesetzlichen Vorschriften ergibt oder die die Einholung von Auskünften betreffen, bei denen es vorwiegend um;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 209 (NJ DDR 1980, S. 209) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 209 (NJ DDR 1980, S. 209)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung in den Bezirken des Leiters der Bezirksverwaltungen Ver-waltungen vorliegt. Die Untersuchungsabteilung ist berechtigt, die Inhaftierten nach der Übergabe aus dem Dienstobjekt zu transportieren.

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