Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 208 (NJ DDR 1980, S. 208); 208 Neue Justiz 5/80 statten, wenn wegen Eigenbedarfs die Aufhebung des Mietverhältnisses begehrt wurde.53 Haben beide Prozeßparteien Klageansprüche geltend gemacht bzw. im selbständigen Vermögensauseinandersetzungsverfahren unterschiedliche Anträge gestellt, mit denen sie nur teilweise durchgedrungen sind, sind die Kosten anteilmäßig zu verteilen (§ 174 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO).54 Eine Abweichung von der vorstehenden Regel ist gemäß § 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO (in Familienrechtssachen außer in Ehesachen nach § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO) möglich, wenn eine Prozeßpartei zur Klage Anlaß gegeben hat oder die Abweichung nach den Umständen gerechtfertigt ist Solche Umstände können sich aus dem Sachverhalt und in Verbindung damit im Einzelfall auch aus der sozialen Lage der Prozeßparteien ergeben.55 Eine verklagte Prozeßpartei hat z. B. dann zur Klageerhebung keinen Anlaß gegeben, wenn sie erst durch die Klage in Verzug gesetzt worden ist und in der mündlichen Verhandlung den Anspruch des Klägers ohne Einschränkung anerkennt Als besondere Umstände i. S. dieser Vorschrift wurde z. B. anerkannt daß der Vater des Kindes zwar sofort bereit ist, die Vaterschaft außerhalb eines Gerichtsverfahrens anzuerkennen, der Klägerin aber zugestanden werden muß, zur Sicherung des künftigen Unterhaltsanspruchs der möglicherweise im Ausland zu vollstrecken ist die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen58, sowie die Zuvielforderung von Unterhalt, wenn der Verpflichtete trotz Aufforderung sein volles Einkommen nicht offenbart hat57 Wird auf Leistung von Schadenersatz geklagt, sind im allgemeinen dem Schädiger auch dann alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung von der beantragten Höhe des Schadenersatzes abweicht, sofern die Schadenersatzforderung nicht grob ungerechtfertigt überhöht ist.58 Der für Ehesachen geltende Grundsatz, daß das Gericht bei der Kostenentscheidung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien mit zu würdigen hat, ist auf die Kostenentscheidung in Zivilrechtssachen in der Regel nicht anwendbar.59 Bei sonstigen Familienrechtssachen ist folgendes zu beachten: Die günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse einer Prozeßpartei (z. B. im Verhältnis des Vaters gegenüber dem Kind im Unterhalts verfahren) reichen grundsätzlich nicht aus, der obsiegenden Prozeßpartei die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das könnte dazu führen, daß die obsiegende Partei, deren Rechtsverfolgung berechtigt war, ungeachtet dessen die Verfahrenskosten in jedem Fall zu übernehmen hätte, wenn sie sich in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen als die unterlegene Prozeßpartei befindet. In Ehesachen ist nach § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO über die Kostenverteilung nicht allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zu befinden, sondern es sind auch die in der Sache getroffenen Feststellungen mit zu beachten. Deshalb ist es auch in sonstigen Familiensachen nicht möglich, eine vom Regelfall des § 174 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenentscheidung ausschließlich von der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten abhängig zu machen. Auch, insoweit ist es erforderlich, für die Kostenentscheidung bedeutsame weitere Umstände, also auch den Ausgang des Rechtsstreits, mit zu beachten. Verfügt eine Prozeßpartei nicht über die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Geldmittel, darf von ihr erwartet werden, daß sie Befreiung von der Vorauszahlungspflicht beantragt. Sieht sie von einem solchen Antrag ab, kann das kein Grund sein, der erfolgreichen Partei die dem Prozeßgegner erwachsenen Kosten aufzuerlegen. Ebensowenig kann einer Prozeßpartei zugemutet werden, Kosten zu übernehmen, wenn die Rechtsverfolgung der wirtschaftlich schwächeren Prozeßpartei offensichtlich unbegründet oder gar mutwillig war. Aussichtslose Prozesse dürfen nicht auf Kosten der anderen Prozeßpartei geführt werden. In sonstigen Familienrechtssachen können auch noch andere Umstände vorliegen, die einer Abweichung von der Regel entgegenstehen oder eine solche rechtfertigen. Für letzteres kann z. B. die verwandtschaftliche Stellung der Prozeßparteien beachtlich sein. Sprechen Umstände teils für teils gegen das Abweichen von der Regel, sind sie sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Sind ausreichende Voraussetzungen für das Abweichen vöm Regelfall gegeben, ist zu prüfen, ob die andere Prozeßpartei die gesamten oder nur einen angemessenen Teil der Kosten zu tragen hat.80 Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ehesachen hat die neue Regelung keine Veränderungen gebracht. Deshalb sind alle Entscheidungen des Obersten Gerichts auch künftig zu beachten.81 Wird in einem Eheverfahren festgestellt, daß eine Prozeßpartei in größerem Maße zum Sinnverlust der Ehe beigetragen hat, ist das ein Kriterium dafür, daß sie u. U. einen höheren Anteil oder auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu übernehmen hat. Die endgültige Entscheidung darüber kann jedoch erst getroffen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Prozeßpar-teien geklärt sind.82 Soweit in dieser Zeitschrift die Auffassung vertreten worden ist, daß Sparguthaben für die Kostenverteilung in Ehesachen nur dann eine besondere Bedeutung gewinnen, wenn lediglich einer der Prozeßparteien erheblich größere vor oder während der Ehe als persönliches Eigentum erworbene Ersparnisse zur Verfügung stehen, so mag das auf den entschiedenen Fall zutreffen.63 Es ist jedoch auch denkbar, daß beachtliche Ersparnisse beider Prozeßparteien sich auf die Kostenentscheidung auswirken können. Nach §174 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auch dann zu entscheiden, wenn sich im Ehescheidungsverfahren die Berufung lediglich auf einen gemäß § 13 ZPO mit der Ehesache verbundenen Anspruch erstreckt.64 Hieraus ergibt sich, daß für die mit der Ehesache verbundenen Ansprüche eine besondere Würdigung nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen der Prozeßparteien in der Regel nicht zulässig ist. Die Kostenverteilung hinsichtlich der Ehesache gilt grundsätzlich auch für die mit ihr verbundenen Verfahren.65 Ausnahmen sind möglich, wenn die Ehesache mit der Verteilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens der Prozeßparteien oder mit einem Vaterschaftsan-fechtüngsverfahren verbunden ist (§13 Abs. 2 ZPO).66 Wird über die Ehesache durch Teilurteil vorab entschieden (§ 77 Abs. 4 ZPO), ist keine Kostenentscheidung zu treffen, da diese der gerichtlichen Endentscheidung Vorbehalten ist (§ 173 Abs. 1 Satz 1 ZPO). War die Ehesache z. B. mit einem Vermögensauseinandersetzungsverfahren verbunden und einigen sich später die Beteiligten hierüber, dann entfällt eine Endentscheidung. Über die Verfahrenskosten ist dann gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluß zu entscheiden. Haben sich die Prozeßparteien in der Einigung auch über die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Ehesache verständigt, ist für eine Kostenentscheidung des Gerichts kein Raum mehr:87 Wird die Scheidungsklage oder die Berufung durch Beschluß abgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet oder unzulässig war, ist gleichfalls § 174 Abs. 3 ZPO anzuwenden. In diesen Fällen kommt den Umständen, die die Erfolglosigkeit der Klage oder des Rechtsmittels bewirkten, besondere Bedeutung zu.68 § 175 Abs. 1 ZPO findet auch Anwendung, wenn in Ehesachen die Klage nach Eintritt in die streitige Verhandlung zurückgenommen wird. Da nach dieser Bestimmung auch dem Verklagten die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn das nach den Umständen gerechtfertigt ist, kann sich das. Gericht auch in diesen Fällen an den Grundsätzen des § 174 Abs. 3 ZPO orientie-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel mit Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes verbunden. Die Befugnisse des Gesetzes können somit zu ihrer Abwehr wahrgenommen werden.

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