Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 206 (NJ DDR 1980, S. 206); 206 Neue Justiz 5/80 Die Gerichte haben richtig erkannt, daß die Zusatzgeldstrafe (§ 49 StGB) infolge der mit ihr verbundenen spürbaren materiellen Nachteile geeignet ist, nachhaltig die Schutz- und Erziehungsfunktion der Bewährungsverurteilung als Hauptstrafe zu unterstützen. Ihre Anwendung hat an Bedeutung gewonnen. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe sind die gegebenen Orientierungen einheitlich durchzusetzen.20 Das Tätigkeitsverbot (§ 53 StGB) kann z. B. bei Eigentumsdelikten oder Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch neben einer Verurteilung auf Bewährung im Interesse der Gesellschaft oder zur Vorbeugung erneuter Straffälligkeit notwendig sein. Abschluß und Widerruf der Bewährungszeit * § Das Gericht hat unter unmittelbarer Mitwirkung der Schöffen und im Zusammenwirken mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen sowie den Kollektiven der Werktätigen die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung im notwendigen Umfang zu kontrollieren. Auf Grund der Kontrollergebnisse und der Informationen aus dem Ar-beits- und Lebensbereich des Verurteilten prüft und entscheidet das Gericht während der Bewährungszeit, ob und inwieweit weitere Maßnahmen einzuleiten sind. Die Mehrzahl der auf Bewährung Verurteilten erfüllt die mit der Verurteilung aüferlegten Verpflichtungen. Stellt das Gericht auf Grund der Kontrollergebnisse oder von Hinweisen aus dem Arbeits- und Lebensbereich des Verurteilten fest, daß der Verurteilte besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner Entwicklung aufweist und seine Pflichten vorbildlich erfüllt, kann es auf Antrag der in § 35 Abs. 2 StGB genannten Berechtigten den Rest der Bewährungszeit erlassen. Dabei sind hinsichtlich der in § 35 Abs. 2 StGB enthaltenen Merkmale „besonders anerkennenswerte Fortschritte“ und „vorbildliche Pflichterfüllung“ keine überspitzten Anforderungen an den Verurteilten hinsichtlich seines Verhaltens während der Bewährungszeit zu stellen. Ausgangspunkt muß sein, ob und wie der Verurteilte deutlich erkennbare positive Wandlungen im gesellschaftlichen und persönlichen Leben vollzogen und vor allem die mit der Bewährungsstrafe ausgesprochenen zusätzlichen Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB durch eigene Aktivitäten realisiert hat. Wird festgestellt, daß der Verurteilte die ihm auferlegten Pflichten verletzt, sind in der Regel zunächst Maßnahmen der Erziehung und Disziplinierung anzuwenden, soweit Art und Schwere der Pflichtverletzungen dem nicht entgegenstehen. Das Gericht hat entweder darauf hinzuwirken, daß die zuständigen Leiter Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit einleiten (§ 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB), oder es hat den Verurteilten vorzuladen, zu verwarnen und darauf hinzuweisen, daß im Wiederholungsfall der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet wird (§342 Abs. 5 StPO; §35 Abs. 5 StGB). Das Ergebnis der Aussprache ist aktenkundig zu machen, damit diese Unterlagen ggf. für den Widerruf der Bewährungszeit als Beweismittel dienen können. Es ist auch zu prüfen, ob es zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Verwarnung erforderlich ist, den Verurteilten zusätzlich zu verpflichten, unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu verrichten. Von dieser Möglichkeit des § 35 Abs. 5 StGB wird in der Praxis wie Untersuchungen ergeben haben kaum Gebrauch gemacht. Die Verpflichtung zur gemeinnützigen Freizeitarbeit ist durch Beschluß auszusprechen. Dem Verurteilten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 359 Abs. 2 StPO). Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann auch der sofortige Widerruf der Bewährungszeit notwendig sein. Die in § 35 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen eines möglichen Widerrufs der Bewährungszeit erfordern die verantwortungsbewußte, unvoreingenommene Prüfung des Verhaltens des Verurteilten sowohl hinsichtlich der Erfüllung bzw. Verletzung seiner Bewährungspflichten als auch der Gründe, die zur erneuten Begehung einer Straftat (§ 35 Abs. 4 Ziff. 1 StGB) oder zur Verletzung anderer Pflichten (§ 35 Abs. 4 Ziff. 2 bis 5 StGB) geführt haben. Liegen Hinweise vor, daß das Gericht über den Widerruf der Bewährungszeit entscheiden muß, hat es die Frage zu klären, ob eine solche Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu treffen ist Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung bestimmter Umstände, zur Klärung von Widersprüchen oder zur Gestaltung des weiteren Erziehungs- und Bewährungsprozess as notwendig ist. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann verzichtet werden, wenn die Hinweise über das negative Verhalten des Verurteilten eindeutig und die Pflichtverletzungen schwerwiegend sind. Das kann z. B. dann der Fäll sein, wenn eindeutige Hinweise darüber vorliegen, daß der Verurteilte trotz ausgesprochener Arbeitsplatzverpflichtung (§34 StGB) die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht aufgenommen hat oder trotz gerichtlicher Verwarnung ständig die Arbeitsdisziplin verletzt. Dabei ist zu beachten, daß eine Entscheidung außerhalb der Verhandlung nur nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung des Staatsanwalts erlassen werden darf (§ 177 StPO). 1 Vgl. z. B. Bericht an die 22. Plenartagung zu Problemen der Strafzumessung, NJ 1969, Heft 9, S. 264; Bericht an die 9. Plenartagung zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafen, NJ-Beilage 2/72 zu Heft 9; G. Särge, „Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen“, NJ 1978, Heft 2, S. 48; G. Sarge, „Einige Gedanken zur Rechtsprechung bei Straftaten Jugendlicher“, NJ 1979, Heft 2, S. 52 ff.; H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums erhöhen!“, NJ 1979, Heft 7, S. 297 fl. 2 K. Marx, „Bevölkerung, Verbrechen und Pauperismus“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 13, S. 492 f. 3 K. Marx, „Die Todesstrafe“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 8, S. 508. 4 K. Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“, in: Marx/ Engels, Werke, Bd. 1, S. 113. 5 H. Kern/G. Sarge, „Zur Arbeit der Gerichte lm Jahre 1980“, NJ 1980, Heft 2, S. 50 f. 6 E; Honecker,- Die nächsten Aufgaben der Partei bei der weiteren Durchführung der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED, Berlin 1980, S. 74. 7 Vgl. auch G. Jahn/G. Körner, „Aufgaben der Gerichte bei Verurteilungen auf Bewährung“, NJ 1978, Heft 8, S. 338 ff. 8 Vgl. hierzu die Standpunkte des Kollegiums für Strafrecht zur Anwendung der Geldstrafe durch die Gerichte der DDR bei strafbaren Handlungen vom 22. Oktober 1979, Informationen des Obersten Gerichts 1979, Nr. 7 p S. Wittenbeck/R. Schröder, „Die Anwendung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe“, NJ 1980, Heft 1, S. 15 ff. 9 Vgl. dazu auch U. Dähn, „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Strafe und Straftat“, NJ 1980, Heft 1, S. 12 ff. 10 Zur Berücksichtigung der Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten bei der Strafzumessung vgl. E. Buchholz/H. Dettenborn in NJ 1979, Heft 10, S. 440 ff. und NJ 1980, Heft 3, S. 109 ff. 11 Vgl. hierzu auch Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1978, S. 456 ff. 12 Vgl. hierzu E. HoneCker, a. a. O., S. 74. 13 K. Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“, a. a. O., S. 120. 14 Vgl. dazu auCh K. BaCkhaus/H. Wolf, „Erhöhung der Effektivität der Verurteilung auf Bewährung“, NJ 1980, Heft 2, S. 58 ff. 15 Vgl. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBL I Nr. 34 S. 369); w. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur Verwirklichung außervertraglicher Schadenersatzansprüche“, NJ 1978, Heft 11, S. 472 ff. 16 Vgl. H. Duft, „Zum Verhältnis von strafrechtlicher und materieller Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 15, S. 550 ff. 17 Zur Bestimmung der Zeitpunkte für die Berichterstattung durch den auf Bewährung Verurteilten vgl. H. Willamowski in NJ 1975, Heft 19, S. 575. 18 Vgl. G. Sarge, „Einige Gedanken zur Rechtsprechung bei Straftaten Jugendlicher“, NJ 1979, Heft 2, S. 54. 19 Vgl. auch H. Wolf, „Die Bürgschaft der Kollektive der Werktätigen über Strafrechtsverletzer“, NJ 1976, Heft 12, S. 357 ff. 20 Vgl. S. WittenbeCk/R. Schröder, a. a. O. Hinweis Das Sekretariat des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR teilt uns mit, daß auf der wissenschaftlichen Konferenz des Rates vom 18. bis 20. November 1980 (Vgl. NJ 1980, Heft 3, S. 126) sich die Arbeitsgruppe IV mit folgendem Thema beschäftigen wird: Die zielstrebige Festigung von Gesetzlichkeit, Sicherheit und Ordnung sowie die wirksame Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen eine wesentliche Grundlinie der Politik der SED und des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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