Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 206 (NJ DDR 1980, S. 206); 206 Neue Justiz 5/80 Die Gerichte haben richtig erkannt, daß die Zusatzgeldstrafe (§ 49 StGB) infolge der mit ihr verbundenen spürbaren materiellen Nachteile geeignet ist, nachhaltig die Schutz- und Erziehungsfunktion der Bewährungsverurteilung als Hauptstrafe zu unterstützen. Ihre Anwendung hat an Bedeutung gewonnen. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe sind die gegebenen Orientierungen einheitlich durchzusetzen.20 Das Tätigkeitsverbot (§ 53 StGB) kann z. B. bei Eigentumsdelikten oder Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch neben einer Verurteilung auf Bewährung im Interesse der Gesellschaft oder zur Vorbeugung erneuter Straffälligkeit notwendig sein. Abschluß und Widerruf der Bewährungszeit * § Das Gericht hat unter unmittelbarer Mitwirkung der Schöffen und im Zusammenwirken mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen sowie den Kollektiven der Werktätigen die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung im notwendigen Umfang zu kontrollieren. Auf Grund der Kontrollergebnisse und der Informationen aus dem Ar-beits- und Lebensbereich des Verurteilten prüft und entscheidet das Gericht während der Bewährungszeit, ob und inwieweit weitere Maßnahmen einzuleiten sind. Die Mehrzahl der auf Bewährung Verurteilten erfüllt die mit der Verurteilung aüferlegten Verpflichtungen. Stellt das Gericht auf Grund der Kontrollergebnisse oder von Hinweisen aus dem Arbeits- und Lebensbereich des Verurteilten fest, daß der Verurteilte besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner Entwicklung aufweist und seine Pflichten vorbildlich erfüllt, kann es auf Antrag der in § 35 Abs. 2 StGB genannten Berechtigten den Rest der Bewährungszeit erlassen. Dabei sind hinsichtlich der in § 35 Abs. 2 StGB enthaltenen Merkmale „besonders anerkennenswerte Fortschritte“ und „vorbildliche Pflichterfüllung“ keine überspitzten Anforderungen an den Verurteilten hinsichtlich seines Verhaltens während der Bewährungszeit zu stellen. Ausgangspunkt muß sein, ob und wie der Verurteilte deutlich erkennbare positive Wandlungen im gesellschaftlichen und persönlichen Leben vollzogen und vor allem die mit der Bewährungsstrafe ausgesprochenen zusätzlichen Maßnahmen gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB durch eigene Aktivitäten realisiert hat. Wird festgestellt, daß der Verurteilte die ihm auferlegten Pflichten verletzt, sind in der Regel zunächst Maßnahmen der Erziehung und Disziplinierung anzuwenden, soweit Art und Schwere der Pflichtverletzungen dem nicht entgegenstehen. Das Gericht hat entweder darauf hinzuwirken, daß die zuständigen Leiter Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit einleiten (§ 32 Abs. 2 Ziff. 1 StGB), oder es hat den Verurteilten vorzuladen, zu verwarnen und darauf hinzuweisen, daß im Wiederholungsfall der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet wird (§342 Abs. 5 StPO; §35 Abs. 5 StGB). Das Ergebnis der Aussprache ist aktenkundig zu machen, damit diese Unterlagen ggf. für den Widerruf der Bewährungszeit als Beweismittel dienen können. Es ist auch zu prüfen, ob es zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Verwarnung erforderlich ist, den Verurteilten zusätzlich zu verpflichten, unbezahlte gemeinnützige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu verrichten. Von dieser Möglichkeit des § 35 Abs. 5 StGB wird in der Praxis wie Untersuchungen ergeben haben kaum Gebrauch gemacht. Die Verpflichtung zur gemeinnützigen Freizeitarbeit ist durch Beschluß auszusprechen. Dem Verurteilten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 359 Abs. 2 StPO). Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann auch der sofortige Widerruf der Bewährungszeit notwendig sein. Die in § 35 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen eines möglichen Widerrufs der Bewährungszeit erfordern die verantwortungsbewußte, unvoreingenommene Prüfung des Verhaltens des Verurteilten sowohl hinsichtlich der Erfüllung bzw. Verletzung seiner Bewährungspflichten als auch der Gründe, die zur erneuten Begehung einer Straftat (§ 35 Abs. 4 Ziff. 1 StGB) oder zur Verletzung anderer Pflichten (§ 35 Abs. 4 Ziff. 2 bis 5 StGB) geführt haben. Liegen Hinweise vor, daß das Gericht über den Widerruf der Bewährungszeit entscheiden muß, hat es die Frage zu klären, ob eine solche Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu treffen ist Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung bestimmter Umstände, zur Klärung von Widersprüchen oder zur Gestaltung des weiteren Erziehungs- und Bewährungsprozess as notwendig ist. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann verzichtet werden, wenn die Hinweise über das negative Verhalten des Verurteilten eindeutig und die Pflichtverletzungen schwerwiegend sind. Das kann z. B. dann der Fäll sein, wenn eindeutige Hinweise darüber vorliegen, daß der Verurteilte trotz ausgesprochener Arbeitsplatzverpflichtung (§34 StGB) die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht aufgenommen hat oder trotz gerichtlicher Verwarnung ständig die Arbeitsdisziplin verletzt. Dabei ist zu beachten, daß eine Entscheidung außerhalb der Verhandlung nur nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung des Staatsanwalts erlassen werden darf (§ 177 StPO). 1 Vgl. z. B. Bericht an die 22. Plenartagung zu Problemen der Strafzumessung, NJ 1969, Heft 9, S. 264; Bericht an die 9. Plenartagung zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Strafen ohne Freiheitsentzug und der Freiheitsstrafen, NJ-Beilage 2/72 zu Heft 9; G. Särge, „Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen“, NJ 1978, Heft 2, S. 48; G. Sarge, „Einige Gedanken zur Rechtsprechung bei Straftaten Jugendlicher“, NJ 1979, Heft 2, S. 52 ff.; H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums erhöhen!“, NJ 1979, Heft 7, S. 297 fl. 2 K. Marx, „Bevölkerung, Verbrechen und Pauperismus“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 13, S. 492 f. 3 K. Marx, „Die Todesstrafe“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 8, S. 508. 4 K. Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“, in: Marx/ Engels, Werke, Bd. 1, S. 113. 5 H. Kern/G. Sarge, „Zur Arbeit der Gerichte lm Jahre 1980“, NJ 1980, Heft 2, S. 50 f. 6 E; Honecker,- Die nächsten Aufgaben der Partei bei der weiteren Durchführung der Beschlüsse des IX. Parteitages der SED, Berlin 1980, S. 74. 7 Vgl. auch G. Jahn/G. Körner, „Aufgaben der Gerichte bei Verurteilungen auf Bewährung“, NJ 1978, Heft 8, S. 338 ff. 8 Vgl. hierzu die Standpunkte des Kollegiums für Strafrecht zur Anwendung der Geldstrafe durch die Gerichte der DDR bei strafbaren Handlungen vom 22. Oktober 1979, Informationen des Obersten Gerichts 1979, Nr. 7 p S. Wittenbeck/R. Schröder, „Die Anwendung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe“, NJ 1980, Heft 1, S. 15 ff. 9 Vgl. dazu auch U. Dähn, „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Strafe und Straftat“, NJ 1980, Heft 1, S. 12 ff. 10 Zur Berücksichtigung der Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten bei der Strafzumessung vgl. E. Buchholz/H. Dettenborn in NJ 1979, Heft 10, S. 440 ff. und NJ 1980, Heft 3, S. 109 ff. 11 Vgl. hierzu auch Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1978, S. 456 ff. 12 Vgl. hierzu E. HoneCker, a. a. O., S. 74. 13 K. Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“, a. a. O., S. 120. 14 Vgl. dazu auCh K. BaCkhaus/H. Wolf, „Erhöhung der Effektivität der Verurteilung auf Bewährung“, NJ 1980, Heft 2, S. 58 ff. 15 Vgl. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBL I Nr. 34 S. 369); w. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur Verwirklichung außervertraglicher Schadenersatzansprüche“, NJ 1978, Heft 11, S. 472 ff. 16 Vgl. H. Duft, „Zum Verhältnis von strafrechtlicher und materieller Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 15, S. 550 ff. 17 Zur Bestimmung der Zeitpunkte für die Berichterstattung durch den auf Bewährung Verurteilten vgl. H. Willamowski in NJ 1975, Heft 19, S. 575. 18 Vgl. G. Sarge, „Einige Gedanken zur Rechtsprechung bei Straftaten Jugendlicher“, NJ 1979, Heft 2, S. 54. 19 Vgl. auch H. Wolf, „Die Bürgschaft der Kollektive der Werktätigen über Strafrechtsverletzer“, NJ 1976, Heft 12, S. 357 ff. 20 Vgl. S. WittenbeCk/R. Schröder, a. a. O. Hinweis Das Sekretariat des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR teilt uns mit, daß auf der wissenschaftlichen Konferenz des Rates vom 18. bis 20. November 1980 (Vgl. NJ 1980, Heft 3, S. 126) sich die Arbeitsgruppe IV mit folgendem Thema beschäftigen wird: Die zielstrebige Festigung von Gesetzlichkeit, Sicherheit und Ordnung sowie die wirksame Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen eine wesentliche Grundlinie der Politik der SED und des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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