Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 200 (NJ DDR 1980, S. 200); 200 Neue Justiz 5/80 hen dafür ein, alle finanziellen Verpflichtungen eines Staates zu erfassen. Die Vertreter der imperialistischen Staaten konnten jedoch nicht ernsthaft bestreiten, daß die nichtinternationalen finanziellen Verpflichtungen dem innerstaatlichen Recht unterliegen. Die Begründung ihrer Position beschränkte sich deshalb im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Nichterfassung dieser Kategorie von Schulden dazu führen würde, die Finanzquellen der Entwicklungsländer einzuschränken. Es ist bedauerlich, daß die ILC nunmehr eine Formulierung des Entwurfs des Art. 16 vorgelegt hat, die außer den internationalen finanziellen Verpflichtungen auch alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen erfaßt. Die Vertreter sozialistischer Staaten bezeichneten daher den Artikelentwurf in dieser Fassung als unakzeptabel. Ein weiterer Mangel ist das Fehlen einer Bestimmung über den Ausschluß der Nachfolge in zweifelhafte Schulden (odious debts). Der Vertreter der DDR unterstrich, daß eine solche Klarstellung um so notwendiger sei, als der Artikelentwurf mit Ausnahme des Falles des neuen unabhängigen Staates (newly independent state) von einer generellen Pflicht zur Nachfolge in Staatsschulden ausgeht. Er regte an, die diesbezüglichen Artikelentwürfe des Spezialberichterstatters, die in seinem 1977 vorgelegten 9. Bericht enthalten sind17, im Rahmen der zweiten Lesung durch die ILC erneut zu prüfen und eine geeignete Formulierung in den Entwurf aufzunehmen. Der DDR-Vertreter erinnerte daran, daß der Spezialberichterstatter als „zweifelhafte Schulden“ jene Staatsschulden des Vorgängerstaates bezeichnete und von der Nachfolge ausschloß, die im Widerspruch zu den grundlegenden Interessen des Nachfolgestaates stehen oder sich nicht in Übereinstimmung mit den Prinzipien des Völkerrechts befinden.18 Zur Staatenverantwortlichkeit Die Ergebnisse, die die ILC bei der Kodifizierung der Staatenverantwortlichkeit vorgelegt hat, entsprechen nicht der großen Bedeutung, die dieser Problematik zukommt. Von den wenigen Artikeln, die auf der 31. ILC-Tagung formuliert wurden, war insbesondere der Entwurf des Art. 28 umstritten, der die Verantwortlichkeit eines Staates für völkerrechtswidriges Handeln eines anderen Staates zum Inhalt hat. Der DDR-Vertreter äußerte sich kritisch dazu, daß das völkerrechtswidrige Handeln und die Verantwortlichkeit dafür auseinandergerissen und auf zwei Staaten verteilt werden. Darüber hinaus wird zwischen das völkerrechtswidrige Verhalten und die Zurechenbarkeit die Prüfung der Handlungsfreiheit des handelnden Staates geschaltet. Dabei ist abzusehen, daß eine solche Prüfung immer über den schwächeren Staat hinweg und ohne ihn geschehen würde. Zugleich würde damit Raum für subjektive Entscheidungen geschaffen. Zusammenfassend erklärte der DDR-Vertreter: „Wir können uns nicht des Eindrucks erwehren, daß die Vorstellungen, die Art. 28 zugrunde liegen, nicht mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit zu vereinbaren sind. Aus den genannten Gründen ist dieser Artikel in der vorliegenden Form für unsere Delegation unakzeptabel.“19 Weitere Aufgaben der ILC Gute Fortschritte hat die ILC bei der Bearbeitung der Problematik „Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen zwei oder mehreren internationalen Organisationen“ gemacht, so daß sie auf ihrer nächsten Tagung die erste Lesung der Artikelentwürfe zu diesem Gegenstand abschließen kann. Auch auf dem Gebiet des „Rechts der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe“ konnten Ergebnisse erzielt werden. Diese Problematik hat große ökonomische Bedeutung für viele Staaten, wobei die konkreten Interessen der einzelnen Staaten je nach ihrer geographischen Lage recht unterschiedlich sind. Dem trägt das Herangehen der ILC grundsätzlich Rechnung, das eine allgemeine Rahmenkonvention vorsieht, die durch Nutzerverträge konkretisiert werden soll. Vorschlag zur fortschrittlichen Entwicklung der Prinzipien und Normen des internationalen Wirtschaftsrechts Bereits 1975 auf der 30. Tagung der UN-Voll Versammlung hatten die Philippinen den Vorschlag eingebracht, die Normen und Prinzipien der internationalen ökonomischen Entwicklung zu kodifizieren.20 Um das Vorhaben voranzubringen, legten sie auf der 31. Tagung den Entwurf einer Konvention über die Prinzipien und Normen eines internationalen ökonomischen Entwicklungsrechts vor.21 Aus Zeitmangel konnte der entsprechende Tagesordnungspunkt jedoch bisher nicht substantiell behandelt weiden. Auf der 34. Tagung der UN-Vollversammlung legte die philippinische Delegation im Rechtsausschuß ein Arbeitspapier vor22, in dem sie nochmals grundsätzliche Vorschläge zur Kodifizierung eines neuen internationalen Wirtschaftsrechts unterbreitete. Der Grundgedanke des Arbeitspapiers besteht ebenso wie der des o. g. Konventionsentwurfs darin, die in verschiedenen UN-Dokumenten enthaltenen Prinzipien und Normen des internationalen Wirtschaftsrechts insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Aspekte der neuen internationalen Wirtschaftsordnung in einem rechtlich verbindlichen Dokument zusammenzufassen. Als Hauptquellen eines neuen internationalen Wirtschaftsrechts werden dabei besonders die Deklaration und das Aktionsprogramm über die Schaffung einer .neuen internationalen Wirtschaftsordnung23, die Charta der ökonomischen Rechte und Pflichten der Staaten24, die UN-Charta und die Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts von 1970 angesehen. Da das Arbeitspapier und ein entsprechender Resolutionsentwurf25, der die in o. g. Dokumenten enthaltenen Prinzipien und Normen sämtlich als rechtlich bindend bezeichnet, im Rechtsausschuß erst zu einem relativ späten Zeitpunkt der Tagung eingeführt wurden, beschränkte sich die Debatte dazu auf erste kurze allgemeine Stellungnahmen einiger Delegationen. Die sozialistischen Staaten haben immer prinzipiell das Streben der Entwicklungsländer nach Umgestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen unterstützt und Stehen der Schaffung rechtlicher Regelungen, die für eine neue internationale Wirtschaftsordnung erforderlich sein können, positiv gegenüber. Die Umgestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf gerechter und demokratischer Grundlage ist eines der Hauptprobleme der internationalen Zusammenarbeit und hängt untrennbar mit den Grundfragen der gegenwärtigen internationalen Beziehungen zusammen: der Erhaltung des Weltfriedens, der Sicherung der Entspannung und der Abrüstung. Je früher es gelingt, das Wettrüsten zu beenden, desto besser sind unzweifelhaft die Voraussetzungen für die Nutzung von dadurch frei werdenden Mitteln für die wirtschaftliche Entwicklung und Unterstützung derjenigen Länder, die ernsthaft an der Umgestaltung der gegenwärtigen Wirtschaftsbeziehungen interessiert sind. Der Vertreter Kubas machte deutlich, daß Teile der heutigen ökonomischen Beziehungen noch kolonialistische Züge tragen; jedoch sei die Überwindung dieses Problems weniger eine Frage rechtlicher Natur als vielmehr eine Sache des politischen Willens der Staaten, bestehende Prinzipien und Normen auch strikt einzuhalten und anzuwenden. Die Vertreter einer Reihe von Entwicklungsländern begrüßten den philippinischen Vorschlag und betonten, daß der Ausarbeitung von rechtlich verbindlichen Prinzipien und Normen zum internationalen Wirtschaftsrecht größte Bedeutung zukomme. Dagegen brachten die imperialistischen Staaten ihre;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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