Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 199 (NJ DDR 1980, S. 199); Neue Justiz 5/80 199 Mit der Annahme dieser Resolution bleibt der Kampf gegen den internationalen Terrorismus, einschließlich der Beseitigung seiner Ursachen, weiterhin auf der Tagesordnung der UN-Vollversammlung. Annahme einer Konvention gegen Geiselnahme Der gemäß Resolution 31/103 vom 15. Dezember 1976 geschaffene „ad-hoc-Ausschuß zur Ausarbeitung einer internationalen Konvention gegen Geiselnahme“ legte der 34. Tagung der UN-Vollversammlung einen Bericht vor, der den Entwurf einer entsprechenden Konvention enthielt.13 Nach Diskussion im Rechtsausschuß wurde dieser Entwurf einer speziellen Arbeitsgruppe zur weiteren eingehenden Überarbeitung übermittelt, die ihrerseits dem Rechtsausschuß über die Arbeit berichtete. Die Vertreter der sozialistischen Staaten, aber auch einer Vielzahl von Entwicklungsländern betrachteten die Erarbeitung einer Konvention gegen Geiselnahme in engstem Zusammenhang mit dem generellen Problem des internationalen Terrorismus, dessen Ursachen aufgedeckt und beseitigt werden müssen. Die Vertreter dieser Staaten setzten die Einfügung eines Präambelparagraphen in den Konventionsentwurf durch, der ausdrücklich das Prinzip der Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht aller Völker gemäß der UN-Charta, der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970 sowie anderer relevanter UN-Resolutionen bestätigt. Die Vertreter der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer verwiesen ferner auf die besondere Bedeutung der Art. 12 und 14, die zum einen Akte nationaler Befreiungsbewegungen aus dem Geltungsbereich der Konvention ausschließen und somit den Kampf dieser Bewegungen als legitim und rechtmäßig bestätigen und die zum anderen die Unverletzlichkeit der territorialen Integrität sowie die Achtung der politischen Unabhängigkeit ausdrücklich hervorheben. Aktionen, die unter dem Vorwand, etwaiger Geiselnehmer habhaft zu werden, stattfinden und die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit verletzen, sind nach Art. 14 verboten. Hinsichtlich des von den lateinamerikanischen Staaten vorgeschlagenen Art. 15 zum Asylrecht konnte ein Kompromiß erzielt werden, indem auf eine vergleichbare Regelung in Art. 12 der Konvention über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 197314 zurückgegriffen wurde. Es wurde festgelegt, daß die Konvention gegen Geiselnahme die Anwendung geltender Asylverträge zwischen Staaten, die Vertragspartner solcher Verträge sind, unberührt läßt. Jedoch kann sich ein Staat, der Mitglied der Konvention gegen Geiselnahme ist, gegenüber einem anderen Mitgliedstaat der Konvention, der nicht Vertragspartner dieser Asylverträge ist, nicht auf diese Verträge berufen. Kein tragbarer Kompromiß konnte hinsichtlich des Art 9 gefunden werden, gegen den eine Vielzahl von Staaten, darunter die sozialistischen Staaten, starke Vorbehalte angemeldet hat. Durch Art 9 wird das in Art. 8 enthaltene grundlegende Prinzip der Konvention, wonach ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Geiselnehmer aufgefunden wird, diesen entweder bestrafen oder ausliefem soll, ungerechtfertigterweise weitgehend abgeschwächt Die Stattgabe eines Auslieferungsgesuchs wird nach Art 9 dem subjektiven Willen desjenigen Staates unterworfen, auf dessen Territorium sich der Täter befindet. Dieser Staat kann sich somit seiner Verpflichtung zur Auslieferung eines Täters, der eine schwerwiegende kriminelle Handlung die Geiselnahme begangen hat, unter dem Vorwand „politischer Gründe“ entziehen. Die sozialistischen Staaten haben in einer gesonderten Abstimmung über Art. 9 diese Bestimmung konsequent abgelehnt, sich jedoch kompromißbereit im Interesse der Erzielung eines Konsensus nicht gegen die Annahme der Konvention in ihrer Gesamtheit ausgesprochen. Die Resolution 34/146, der als Anlage der Text der Internationalen Konvention gegen Geiselnahme beigefügt ist, wurde am 17. Dezember 1979 von der UN-Vollversammlung ohne Abstimmung angenommen. Die Konvention ist vom 18. Dezember 1979 bis zum 31. Dezember 1980 zur Unterzeichnung durch die Staaten aufgelegt und bedarf zum Inkrafttreten der Hinterlegung von 22 Ratifikationsund Beitrittsurkunden. Insgesamt kann die Konvention gegen Geiselnahme zu einem weiteren rechtlichen Instrument im Kampf gegen den internationalen Terrorismus werden. Jedoch hängt der Erfolg dieses Kampfes weniger vom Inhalt einzelner Verträge und Konventionen als vielmehr vom politischen Willen aller Staaten ab, jegliche Akte des internationalen Terrorismus konsequent und wirksam zu bekämpfen. Keine Notwendigkeit für eine Revision der UN-Charta Erneut war im Rechtsausschuß ein Bericht des „Sonderausschusses über die Charta der Vereinten Nationen und die Stärkung der Rolle der Organisation“15 Gegenstand der Debatte. Der Sonderausschuß hatte eine Liste von Vorschlägen zur friedlichen Streitbeilegung zusammengestellt und sich auch mit der Rationalisierung der Verfahren in der UNO beschäftigt. Die DDR und andere sozialistische Staaten bekräftigten ihre Auffassung, daß die Charta der Vereinten Nationen den Test der Zeit bestanden ha,t, und lehnten jede Revision der Charta ab. Entschieden wandten sie sich gegen Versuche einer Gruppe von Entwicklungsländern, das Prinzip der Einstimmigkeit der Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates zu überprüfen. Ein Resolutionsentwurf, wonach dem Sonderausschuß die Aufgabe übertragen werden sollte, eine solche Überprüfung vorzunehmen, kam in der UN-Vollversammlung nicht zur Abstimmung. Der Vertreter Finnlands hatte beantragt, angesichts des kontroversen Charakters des Resolutionsentwurfs von einer Abstimmung abzusehen. Dagegen wurde am 17. Dezember 1979 mit 116 Stimmen, ohne Gegenstimme und bei 23 Stimmenthaltungen (sozialistische Staaten u. a.), die Resolution 34/147 angenommen, die dem Sonderausschuß die Aufgabe stellt, Vorschläge zur Rolle der UNO bei der Aufrechterhaltungsdes Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, zur Rationalisierung der Arbeit der UNO und zu anderen Fragen zu behandeln. Außerdem soll die Erörterung der Vorschläge zur friedlichen Streitbeilegung fortgesetzt werden. Arbeitsergebnisse der Völkerrechtskommission Die Diskussion des Berichts der Völkerrechtskommission (ILC) über die Arbeit auf ihrer 31. Tagung16 war einer der umfangreichsten Tagesordnungspunkte im Rechtsausschuß. Übereinstimmend wurde die wertvolle Arbeit der ILC gewürdigt Zur Staatennachfolge in andere Materien als Verträge Die erste Lesung der entsprechenden Artikelentwürfe wurde bis auf die Bestimmungen über die Nachfolge in Staatsarchive abgeschlossen. Bei aller Anerkennung der Fortschritte können jedoch einige Mängel des Entwurfs nicht übersehen werden. In den vorangegangenen Jahren hatte es eine prinzipielle Auseinandersetzung um den Begriff „Staatsschulden“ gegeben. Während die sozialistischen Staaten und die Entwicklungsländer nur internationale finanzielle Verpflichtungen (bei denen der Gläubiger ein Staat oder ein anderes Völkerrechtssubjekt ist) einbeziehen wollten, traten die imperialistischen Staaten im Interesse des Schutzes der von Monopolen und Banken gewährten Anlei-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 199 (NJ DDR 1980, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 199 (NJ DDR 1980, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, in allen Situationen rieh tig zu reagieren und zu handeln. Eine sachliche, kritische, kämpferische Atmosphäre in allen Kollektiven trägt entscheidend dazu bei, unsere Potenzen noch wirksamer im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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