Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 19 (NJ DDR 1980, S. 19); Neue Justiz 1/80 19 Berechnung des Pflichtteilsanspruchs Prof. Dr. habil. RICHARD HALGASCH, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Beim Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament gewährt § 396 ZGB dem Ehegatten und den Unterhaltsberechtigten einen Pflichtteilsanspruch. Damit werden deren Interessen weitgehend gesichert. Der Pflichtteilsanspruch ist als Nachlaßverbindlichkeit ausgestaltet. Er ist ein Geldanspruch, der zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt und zu dessen Erfüllung der Erbe verpflichtet ist. Seiner Berechnung ist gemäß § 396 Abs. 2 Satz 3 ZGB der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen.1 Der Nachlaß eines verstorbenen Ehegatten besteht aus seinem Anteil am ehelichen Gesamteigentum sowie aus seinem Alleineigentum (vgl. §365 Abs. 3 Satz 1 ZGB). Zu diesem Nachlaß zählen mithin auch die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie anteilig zum ehelichen Gesamteigentum das dürfte der Regelfall sein oder zum Alleineigentum des Erblassers gehören. Nicht zum Nachlaß gehören der auf den überlebenden Ehegatten entfallende Anteil am ehelichen Gesamteigentum und die in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstände, z. B. auch Haushaltsgegenstände, die dem überlebenden Ehegatten allein gehören. Bei der gesetzlichen Erbfolge gebühren die im ehelichen Gesamteigentum und im Alleineigentum des Erblassers stehenden Haushaltsgegenstände dem überlebenden Ehegatten gemäß § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB vorweg, d. h., die im ehelichen Gesamteigentum stehenden Haushaltsgegenstände scheiden unmittelbar mit dem Erbfall aus dem nach § 39 FGB zur Verteilung gelangenden gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten aus.2 Bei der testamentarischen Erbfolge verbleiben diese Haushaltsgegenstände dagegen beim ehelichen Gesamteigentum und unterliegen mit diesem den Verteilungsprinzipien des § 39 FGB, einschließlich der Möglichkeit der Festlegung ungleicher Anteile nach § 39 Abs. 2 FGB.3 Die gesetzliche Erbfolge läßt durch die Sonderregelung hinsichtlich der Haushaltsgegenstände (§ 365 Abs. 1- Satz 3 ZGB) eine Anwendung des § 39 FGB nicht zu. Diese Gegenstände gehen kraft Gesetzes mit dem Erbfall in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten über. Gleichwohl gilt auch für die in § 365 Abs. 1 Satz 3 ZGB enthaltene gesetzliche Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft bei Haushaltsgegenständen der familienrechtliche Grundsatz der Gleichheit der Anteile, so daß mithin im Grunde genommen der halbe Anteil des Erblassers an diesen Haushaltsgegenständen in den Nachlaß fällt. Bei der testamentarischen Erbfolge gehört zum Nachlaß das Alleineigentum des Erblassers und sein Anteil am ehelichen Gesamteigentum, das zugleich den Anteil an den zum ehelichen Gesamteigentum gehörenden Haushaltsgegenständen miterfaßt. Der unter Beachtung der familienrechtlichen Verteilungsprinzipien zu ermittelnde Nachlaß bildet hier einen geschlossenen Komplex, eine nicht mehr trennbare Einheit Daraus ergeben sich für die Pflichtteilsberechnung bestimmte Konsequenzen. Diese Einheit würde zerstört werden, wollte man für d'ie Pflichtteilsberechnung eine wertmäßige Spaltung des Nachlasses vorsehen und dem überlebenden Ehegatten als Pflichtteilsberechtigten schlechthin zwei Drittel des Wertes dessen zubilligen, was er bei der gesetzlichen Erbfolge an Haushaltsgegenständen und als Erbteil erhalten hätte; d. h., zwei Drittel des Wertes des ihm mit dem Erbfall zufallenden halben Anteils an den im ehelichen Gesamteigentum stehenden Haushaltsgegen- ständen zuzüglich zwei Drittel des Wertes der dem Erblasser allein gehörenden Haushaltsgegenstände zuzüglich zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils an den übrigen Vermögenswerten des Erblassers. Mit einer solchen Pflichtteilsberechnung würde der oben dargestellte prinzipielle Unterschied in der Behandlung der zum ehelichen Gesamteigentum zählenden Vermögenswerte im Todesfall eines Ehegatten übersehen, der zwischen dem Eintritt der gesetzlichen und dem Eintritt der testamentarischen Erbfolge besteht. Eine Sonderbehandlung der Haushaltsgegenstände auch eine wertmäßige und mithin eine Nachlaßspaltung kennt die testamentarische Erbfolge nicht. Sie würde einen Umgehungsversuch darstellen, der dem Gesetz widerspricht. Wollte man dennoch bei der testamentarischen Erbfolge eine Nachlaßspaltung akzeptieren, das würde bei der eben erwähnten Pflichtteilsberechnung der Fall sein, und konsequenterweise wie bei der gesetzlichen Erbfolge von der prinzipiellen Gleichheit der Anteile der Ehegatten an diesen im ehelichen Gesamteigentum stehenden Gegenständen ausgehen, wäre dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit genommen, von seinem in § 39 FGB gegebenen Recht Gebrauch zu machen, unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der zum ehelichen Gesamteigentum gehörenden Haushaltsgegenstände, die oft einen beachtlichen Umfang ausmachen, zusammen mit dem übrigen Gesamteigentum eine gerichtliche Festlegung ungleicher Anteile zu seinen Gunsten zu beantragen. Es sollte ihm auch die weitere Möglichkeit belassen werden, in besonderen Fällen sogar die gesamten Haushaltsgegenstände (zusammen mit dem übrigen Gesamteigentum) zugesprochen zu erhalten. Eine Einschränkung dieser Rechte des überlebenden Ehegatten, in denen wesentliche familienrechtliche Prinzipien zum Ausdruck kommen, ist m. E. unzulässig. Bei dem der Pflichtteilsberechnung nach § 396 Abs. 2 Satz 3 ZGB zugrunde zu legenden Wert ist der Wert der vererbten Haushaltsgegenstände mithin nicht gesondert zu berücksichtigen. Es kommt ausschließlich der Wert des gesamten Nachlasses, der Nachlaßeinheit, in Betracht. Die Pflichtteilsberechnung kann somit nur von dem Quotenanteil ausgehen, den der pflichtteilsberechtigte Ehegatte im Fall der gesetzlichen Erbfolge hat. Der gesetzliche Erbteil i. S. des § 396 Abs. 2 Satz 2 ZGB ist somit mit dem Quotenanteil am gesamten Nachlaß identisch.4 Die Pflichtteilsberechnung auf dieser Grundlage führt zu gerechten praktischen Ergebnissen. Das gilt auch für die Erbfälle, bei denen der Wert der Haushaltsgegenstände bedeutend höher ist als der Wert der übrigen Nachlaßgegenstände. An folgenden Beispielen soll dies verdeutlicht werden: Beim Ausschluß des Ehegatten von der Erbfolge und der Erbeinsetzung eines Dritten liegt es gerade in den Fällen, in denen der Wert der Haushaltsgegenstände besonders hoch ist, im Interesse gleichzeitig testamentarisch übergangener unterhaltsberechtigter Kinder, daß der Pflichtteilsberechnung die Nachlaßeinheit zugrunde gelegt wird. Eine wertmäßige Nächlaßspaltung würde die unterhaltsberechtigten Kinder benachteiligen. Dabei spielt keine Rolle, ob die enterbten unterhaltsberechtigten Kinder gemeinsame Kinder der Ehegatten sind, oder ob sie allein vom Erblasser abstammen und sich im Haushalt des überlebenden Ehegatten oder außerhalb des Haushalts befin- Fortsetzung aui S. 21;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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