Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 189 (NJ DDR 1980, S. 189); Neue Justiz 4/80 Solche Persönlichkeitsumstände, die über die Erziehungsfähigkeit und -bereitsdhaft des Täters Aufschluß geben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen, liegen z. B. vor, wenn es sich um einen Täter handelt, der bisher positive Leistungen für die Gesellschaft erbracht hat, wenn aus seinem Verhalten nach der Tat deutlich wird, daß er nachhaltige Schlußfolgerungen gezogen hat (z. B. ernsthafte Anstrengungen zur Wiedergutmachung des Schadens unternimmt) oder wenn der Täter von vornherein geständig ist und aktiv an der Aufklärung seiner Straftat mitgewirkt hat, soweit dies Ausdruck beginnender Einsicht, Reue bzw. innerer Wandlung ist und sich Hinweise auf Bemühungen des Täters um seine Selbsterziehung ergeben. Das Kreisgericht hat richtig erkannt, daß sich Handlungen, mit denen der Täter eine zeitweilige Schädigung des sozialistischen Eigentums beabsichtigt, qualitativ von solchen Angriffen auf das sozialistische Eigentum unterscheiden, bei denen es dem Täter um die endgültige Veränderung der Vermögensverhältnisse geht. Es hielt daher den Umstand, daß der Angeklagte das sozialistische Eigentum mit einer Handlung zwar im Umfang von etwa 16 000 M, aber nur zeitweilig schädigte, bei der Einschätzung der Tatschwere zutreffend für so bedeutsam, daß von der Anwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB abgesehen wurde. Es ist davon auszugehen, daß dieses Eigentumsdelikt auch deshalb weniger schwerwiegend ist, weil der Angeklagte eine relativ geringe Tatintensität zeigte und ursprünglich nicht mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung handelte, sondern einem anderen eine Gefälligkeit erweisen wollte Unter diesen die Tatschwere charakterisierenden Umständen kommt den Persönlichkeitsfaktoren, die Aufschluß über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten geben, besondere Bedeutung zu. Der Angeklagte hat vor und nach der Tat im beruflichen Leben anzuerkennende Leistungen vollbracht. Unmittelbar nach der Tat, als der beabsichtigte Verkauf des Pkw nicht zustande gekommen und damit die reale Voraussetzung für eine schnelle Wiedergutmachung entfallen war, bemühte er sich mehrfach darum, einen Kredit aufzunehmen, um den verursachten Schaden zu ersetzen. Die schließlich unterbliebenen Anstrengungen zur Schadensbeseitigung, die z. B. durch Einzahlung des Verkaufserlöses von 8 200 M für den Pkw Moskwitsch teilweise oder durch Rückgabe des Pkw Wolga möglich gewesen wäre, erhöhen den Grad der Schuld. Sie sind unter Berücksichtigung seiner sonst gefestigten Einstellung zum sozialistischen Eigentum, seines Beitrages im Strafverfahren zur Aufklärung aller Umstände der Straftat sowie der zum Ausdruck gebrachten Einsicht in das Falsche seines Tuns und aufrichtigen Reue dennoch nicht so belastend zu bewerten wie das vom Kreisgericht geschehen ist. In Anbetracht der gegebenen objektiven und subjektiven Tatumstände ist der Angeklagte eines Vergehens zum Nachteil sozialistischen Eigentums schuldig. Die Verurteilung auf Bewährung ist möglich, weil die Schwere der Straftat dies zuläßt und die Täterpersönlichkeit erwarten läßt, daß sich der Angeklagte künftig verantwortungsbewußt verhält und nicht wieder straffällig wird. Dies entspricht der für die Rechtsprechung gegebenen zentralen Orientierung, daß gegenüber nicht vorbestraften Personen, die keine schwerwiegenden Straftaten begehen, alle staatlichen und gesellschaftlichen erzieherischen Möglichkeiten zu nutzen sind. Der Senat hob daher die kreisgerichtliche Verurteilung im Strafausspruch auf und verurteilte den Angeklagten auf Bewährung. Die Festlegungen über die Bewährungszeit von zwei Jahren, die alsbaldige Wiedergutmachung des noch vorhandenen Schadens und die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sind ausreichende Maßnahmen zu seiner Disziplinierung. 189 8 160 StGB; g 22 StPO. Zur Feststellung der Verantwortlichkeit für Eigentumsverfehlungen (hier: Beweisführungspflicht hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignungsabsicht). , , OG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 4 OSK 4/80. Ende 1977 kaufte der Beschuldigte gemeinsam mit drei weiteren Mietern seines Hauses für 80 M einen 50 m langen Schlauch zum Waschen der Pkws. Jeder Mieter zahlte 20 M. Nach der Anschaffung des Schlauchs untersagte die AWG das Waschen der Autos mit dem Schlauch. Danach lag dieser im Waschhaus; teilweise war er bereits brüchig geworden. Im Juli 1979 verkaufte der Beschuldigte den Schlauch für 30 M, ohne die Miteigentümer zu fragen. Anfang August 1979 wurde er zur Rede gestellt, worauf er versprach, den Miteigentümern einen entsprechenden Anteil auszuzahlen. Daraufhin steckte der Beschuldigte jedem der Beteiligten 7,50 M in den Briefkasten. Als diese erklärten, sie seien mit dem Verkauf und der Höhe des Erlöses nicht einverstanden, suchte der Beschuldigte den Käufer nochmals auf. Er erhielt weitere 30 M, die er ebenfalls auf die Miteigentümer aufteilte. Dem Beschuldigten wurde durch polizeiliche Strafverfügung eine Geldbuße in Höhe von 100 M auferlegt. Diese wurde vom Kreisgericht bestätigt. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Beschuldigten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem unrichtige Anwendung des Gesetzes gerügt wird. Der Kassationsantrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 160 StGB. Das Kreisgericht hat bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Beschuldigten die Forderungen der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169) ungenügend beachtet und deshalb zu Unrecht das Vorliegen einer Eigentumsverfehlung bejaht. Die rechtswidrige Zueignungsabsicht schlußfolgerte das Kreisgericht im wesentlichen aus dem Umstand, daß der Beschuldigte den Verkauf des Schlauchs ohne die Zustimmung der Miteigentümer vomahm. Mit diesem eigenmächtigen Verkauf verletzte der Beschuldigte zwar zivilrechtliche Pflichten, die ihm als Miteigentümer oblagen, jedoch ergibt sich daraus noch nicht, daß dies in der Absicht geschah, sich den Schlauch bzw. den Verkaufserlös rechtswidrig zuzueignen und damit die Miteigentümer zu schädigen. Eine solche Absicht kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Beschuldigte den Miteigentümern ihre Anteile erst nach Befragen über den Verbleib des Schlauchs auszahlte. Das Kreisgericht hat die Rückgabe des Geldes ohne nähere Begründung lediglich als Schadenswiedergutmachung angesehen, ohne die dazu vom Beschuldigten abgegebenen Erklärungen zu beachten. Dieser hat unwiderlegt vorgetragen, daß er von vornherein die Absicht hatte, den Miteigentümern ihre Anteile auszuzahlen. Er wollte dies tun, sobald er vom Käufer den Kaufpreis bekommen hatte. Dies wiederum wird durch das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützt, wonach der Beschuldigte den Schlauch im Juli 1979 verkaufte, vom Käufer aber erst Ende August 1979 die zunächst vereinbarte Kaufsumme von 30 M erhalten hat. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die polizeiliche Strafverfügung nicht begründet ist. Der Beschuldigte hätte daher freigesprochen werden müssen. Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Urteil gemäß § 321 Abs. 1 StPO aufzuheben und der Beschuldigte, da die Voraussetzungen des § 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO vorliegen, in Selbstentscheidung freizusprechen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 189 (NJ DDR 1980, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 189 (NJ DDR 1980, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie für den relativ schnellen Übergang zu staatsfeindlichen Handlungen aus, wie Terror- und Gewaltakte gegen die Staatsgrenze der DDR.

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