Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 187 (NJ DDR 1980, S. 187); Neue Justiz 4/80 187 ten Aggregat, sondern eine Ersatzlieferung durch Austausch des defekten Aggregats gegen ein neues erfolgt sei. Damit habe eine neue Garantiezeit begonnen, was auf der Rechnung vom 15. Juni 1977 vermerkt worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der darauf hinweist, daß es sich bei der umstrittenen Leistung nicht um eine Ersatzlieferung, sondern um eine Nachbesserung gehandelt habe. Er hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und den Verklagten zur Zahlung von 211,31 M zuzüglich 4 Prozent Zinsen zu verurteilen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß 1975 zwischen den Prozeßparteien hinsichtlich des ausgetauschten Aggregats ein Kaufvertrag nach §§ 133 ff. ZGB abgeschlossen wurde und auf das eingebaute Aggregat vom Hersteller eine Zusatzgarantie gemäß § 150 ZGB von zwei Jahren gewährt wird. Obwohl entgegen § 150 Abs. 3 Satz 1 ZGB für die Zusatzgarantie kein Garantieschein ausgestellt und dem Verklagten als Käufer übergeben wurde, ist auf Grund des Umstands, daß auf der Rechnung vom 29. Mai 1975 eine Garantiezeit von zwei Jahren eingetragen wurde, im Interesse des Käufers davon auszugehen, daß die Zusatzgarantie des Herstellers wirksam gewährt wurde (vgl. R. Wüstneck /C. Rietz, „Ausgestaltung von Garantiescheinen für die Zusatzgarantie beim Kauf“, NJ 1978, Heft 4, S. 150 ff. [153]). Bei dem vom Verklagten gekauften Aggregat handelte es sich jedoch nicht um eine neuwertige, sondern um eine gebrauchte Ware i. S. des § 159 ZGB, wie das bereits aus dem niedrigeren Preis gegenüber einem neuen Kühlaggregat ersichtlich ist. Die gesetzliche Garantiezeit aus dem Kaufvertrag beträgt demzufolge nach § 159 Abs. 2 Satz 1 ZGB drei Monate, ohne daß als Garantieleistung Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangt werden können (§159 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Im vorliegenden Fall war demzufolge die Garantiefrist aus dem Kaufvertrag am 27. September 1975 abgelaufen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die vom Verklagten im Juni 1977 angezeigten Mängel im Rahmen der vom Hersteller gewährten und im Verfahren nach Art und Umfang zu untersuchenden Zusatzgarantie beseitigt wurden. Die gesetzlichen Regelungen schließen die Gewährung von Zusatzgarantie des Herstellers für instand gesetzte und als Gebrauchtwaren zu verkaufende Konsumgüter nicht aus; vielmehr ist es dem Hersteller möglich, Art und Umfang der Zusatzgarantie zu bestimmen. Die für eine Gebrauchtware übernommene Zusatzgarantie kann deshalb auch geringer sein als für ein neuwertiges gleiches Erzeugnis (vgl. E. E s p i g, „Garantie für Gebrauchtwaren“, NJ 1978, Heft 8, S. 341 ff.). Daß die vom Hersteller gewährten Garantiebedingungen auch in einem solchen Fall dem Käufer konkret bekanntzumachen sind, ergibt sich aus § 150 Abs. 2 und 3 ZGB. Das ist gegenüber dem Verklagten nicht ordnungsgemäß geschehen. Ihm wurde weder ein Garantieschein ausgehändigt, noch wurde er über den Umfang der Ansprüche aus der Zusatzgarantie belehrt. Der Kläger hat diese ihm als Verkäufer obliegenden Pflichten nicht verantwortungsbewußt erfüllt und den Verklagten auch nicht darauf verwiesen, daß in den Garantiebedingungen für den Kühlschrank festgelegt ist, daß die Nachbesserung für den Kältesatz durch den Einbau eines Austausch-Kältesatzes erfolgt. Trotz dieses Versäumnisses handelt es sich bei der Reparatur, für die die Rechnung vom 15. Juni 1977 ausgestellt worden ist, um eine vom Hersteller zu vertretende Zusatzgarantieleistung in Form der Nachbesserung. Deshalb wurde auch die Rechnung über 230,45 M für ungültig erklärt. Damit ist auch der fälschlicherweise auf dieser Rechnung enthaltene Hinweis „Garantie-Ende 15. Juni 1979“ hinfällig geworden. Der Kläger hat nach übereinstimmenden Angaben der Prozeßparteien gegenüber dem Verklagten auch keine derartigen Erklärungen abgegeben. Der Verklagte konnte deshalb nicht davon ausgehen, daß ihm bis 15. Juni 1979 erneut Garantieansprüche für das Austauschaggregat zustehen. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts handelt es sich bei den im Juni 1977 am Kühlschrank des Verklagten durchgeführten Arbeiten nicht um eine Ersatzlieferung des Kühlaggregats, sondern um eine Nachbesserung. Abgesehen davon, daß im konkreten Fall bereits bei der gesetzlichen Garantie aus dem Kauf die Ersatzlieferung als Garantieleistung ausgeschlossen ist, der Hersteller auch die zweijährige Zusatzgarantie für das Käiteaggregat auf die spezifische Form der Nachbesserung durch Einbau eines Austausch-Kältesatzes bechränkt hat (§ 150 Abs. 2 ZGB i. V. m. den in der Bedienungsanleitung festgelegten Garantiebedingungen des Herstellers), wurde kein neues Aggregat eingebaut. Die Ersatzlieferung verlangt jedoch nach § 151 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Übergabe einer neuen Ware gegen Rückgabe der mangelhaften. Unabhängig davon, daß der Verklagte nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und sich demzufolge über den Charakter der umstrittenen Leistungen geirrt hat, ist nach allem auszuschließen, daß die Auswechslung des defekten Aggregats durch ein sog. Austauschaggregat im Juni 1977 eine Ersatzleistung i. S. des § 151 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB war. Es handelte sich vielmehr um eine spezielle Form der Nachbesserung (i§ 152 ZGB), die durch den Einbau eines beim Hersteller instand gesetzten gebrauchten Austausch-Kältesatzes erfolgt. Diese Form der Nachbesserung ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht als eine besondere Form der vom Hersteller gewährten Zusatzgarantie. Der Austausch eines reparaturbedürftigen Geräts bzw. Geräteteils mit einem bereits instand gesetzten anderen Gerät bzw. Geräteteil gleichen Typs stellt eine spezielle, förderungswürdige Form der Nachbesserung i. S. des § 152 ZGB dar und ist auf Grund der damit verbundenen rationellen Instandsetzungspraxis im Interesse der kurzfristigen Befriedigung des Kunden von erheblicher Bedeutung. Im allgemeinen muß gefordert werden, daß bei Anwendung dieser speziellen Form der Nachbesserung der Kunde entsprechend beraten wird (§137 ZGB). Im vorliegenden Fall waren die Rechte des Verklagten als Kunden jedoch trotz der nicht erfolgten Information gewahrt, weil es sich um die Nachbesserung eines als regeneriert erworbenen gebrauchten Geräteteils handelt, für das weder gesetzlich noch durch entsprechende Zusatzgarantieverpflichtung des Herstellers eine Ersatzlieferung in Frage kommt und der Austausch des gebrauchten Aggregats durch ein instand gesetzes gebrauchtes Aggregat keine Schlechterstellung gegenüber einer Reparatur am defekten Gebrauchtaggregat darstellt. Die Zusatzgarantiezeit verlängerte sich demzufolge gemäß § 154 Abs. 1 ZGB um die Zeit von der Mängelanzeige (Juni 1977) bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer (15. Juni 1977), höchstens also um 15 Tage und ist endgültig am 11. Juli 1977 abgelaufen. Der erneut am 15. August 1977 aufgetretene und dem Verklagten angezeigte Schaden am Kühlaggregat liegt somit außerhalb der Zusatzgarantiezeit. Die daraufhin vom Kläger erbrachten und der Rechnung vom 31. August 1977 zugrunde liegenden Leistungen in Höhe von 211,31 M stellen deshalb keine Garantieleistungen mehr dar, sondern sind erneut als Kaufvertrag über ein regeneriertes Aggregat mit einer zweijährigen Zusatzgarantiefrist entsprechend dem Vermerk auf der Rechnung mit den oben geschilderten Rechtsfolgen zu betrachten. Soweit der Verklagte meint, für die am 15. Juni 1977 erfolgte Nachbesserungsleistung beginne gemäß § 181 Abs. 2 ZGB eine neue Garantiezeit, unterliegt er einem Rechtsirrtum. Hinsichtlich der nach Ablauf der Garantiezeit aufgetretenen Mängel stehen ihm als Käufer keine Garantieansprüche mehr zu. Denn die im Rahmen der Garantie aus dem Kauf durchgeführte Nachbesserung ist;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 187 (NJ DDR 1980, S. 187) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 187 (NJ DDR 1980, S. 187)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X