Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 186 (NJ DDR 1980, S. 186); 186 Neue Justiz 4/80 §§ 338 Abs. 3, 341 ZGB. Wird bei der Verursachung eines Schadens eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten festgestellt, dann verringert sich der Schadenersatzanspruch in seiner Gesamtheit. Es ist nicht statthaft, die Mitverantwortlichkeit lediglich bei einzelnen Elementen des Gesamtscfaadens (hier: beim Ausgleichsanspruch) zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 8. Januar 1980 2 OZK 39/79. Zwischen den Prozeßparteien kam es auf dem Wochenendgrundstück des Klägers zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Verklagte dem Kläger folgende Verletzungen zufügte: verschobenen Nasenbeinbruch, Bluterguß im rechten Hoden und an der Innenseite des rechten Oberschenkels sowie mehrere Schürfwunden am linken Knie. Der Kläger war drei Wochen lang arbeitsunfähig. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 483,44 M Schadenersatz (einschließlich eines Ausgleichsbetrags von 300 M) zu verurteilen. Das Kreisgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht den Verklagten zur Zahlung von 383,44 M verurteilt und die weitergehende Berufung des Verklagten abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Verklagten zu vier Fünftel und dem Kläger zu einem Fünftel auferlegt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat den vom Kreisgericht gemäß § 338 Abs. 3 ZGB zugebilligten Ausgleichsbetrag in Höhe von 300 M um 100 M reduziert, weil dem Kläger eine Mitverantwortlichkeit nach § 341 ZGB zur Last falle. Diese bestehe darin, daß er Äußerungen gegen den Verklagten getan und provozierende Haltungen eingenommen habe. Auch hätte er die Auseinandersetzung vermeiden können, wenn er in seinem Bungalow geblieben wäre. Das Bezirksgericht sieht den Grad der Mitverantwortlichkeit selbst als so gering an, daß er nur Einfluß auf die Höhe des Ausgleichsbetrags haben könnte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Feststeht, daß sich der Verklagte auf das Grundstück des Klägers begeben und diesem dort die Gesundheitsschäden zugefügt hat. Die Gesundheitsschädigung wäre vermieden worden, wenn der Verklagte das Grundstück nicht betreten hätte. Das Verlassen des Bungalows durch den Kläger und der Aufenthalt auf seinem Grundstück kann nicht als Mitverantwortlichkeit i. S. des § 341 ZGB gewertet werden. Hinzu kommt, daß der Verklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung selbst zugegeben hat, daß sich der Kläger nicht gewehrt habe. Eine Mitverantwortlichkeit gemäß § 341 ZGB ist daher zu verneinen. Wäre eine Mitverantwortlichkeit zu bejahen gewesen, dann hätte sie nicht nur bei der Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags berücksichtigt werden dürfen, sondern hätte auf den gesamten Schaden bezogen werden müssen, da dieser einheitlich zu beurteilen ist. Das Bezirksgericht hat auf Grund der angenommenen Mitverantwortlichkeit des Geschädigten und der Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens den Ausgleichsbetrag von 300 M auf 200 M herabgesetzt. Es ist aus dem Urteil jedoch nicht erkennbar, in welchem Umfang die angenommene Mitverantwortlichkeit des Geschädigten bei der Herabsetzung berücksichtigt und inwieweit der Ausgleichsbetrag als überhöht angesehen würde. Die fehlende Mitverantwortlichkeit des Geschädigten wurde oben bereits dargelegt. Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsbetrags ist zu bemerken, daß die erlittenen Verletzungen die festgelegte Höhe von 300 M rechtfertigen und für eine Herabsetzung auf 200 M keine Veranlassung bestand. Eine Änderung des Urteils des Kreisgerichts hinsichtlich des Ausgleichsbetrags war also unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Zutreffend weist der Kassationsantrag auch auf die unrichtige Kostenentscheidung hin. Wie das Oberste Gericht mit Urteil vom 28. November 1978 2 OZK 41/78 (NJ 1979, Heft 4, S. 189) ausgesprochen hat, sind bei einer Klage auf Leistung von Schadenersatz dem Schädiger im allgemeinen auch dann alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung von der beantragten Höhe des Schadenersatzes abweicht. Das hätte das Bezirksgericht beachten und dem Verklagten alle Kosten des Verfahrens auferlegen müssen. Für eine Quo-telung der Kosten war bei dem gegebenen Sachverhalt kein Raum. §§150 Abs. 2, 159 Abs. 2, 152, 137, 181 Abs. 2 ZGB; §174 Abs. 2 ZPO. 1. Der Hersteller kann für instand gesetzte und als Gebrauchtwaren zu verkaufende Konsumgüter eine Zusatzgarantie gewähren und deren Art und Umfang so bestimmen, daß sie geringer sind als für ein neuwertiges Erzeugnis. Darüber ist der Käufer der Gebrauchtware zu informieren. 2. Wird in Erfüllung eines Garantieanspruchs ein reparaturbedürftiges Gerät (bzw. Geräteteil) durch ein instand gesetzes (regeneriertes) Gerät (bzw. Geräteteil) gleichen Typs ersetzt (sog. Austauschreparatur), so handelt es sich um eine spezielle Form der Nachbesserung und nicht um eine Ersatzlieferung. Darüber ist der Käufer zu informieren. 3. Die im Rahmen der Garantieansprüche aus einem Kaufvertrag durchgeführte Nachbesserung ist nicht Gegenstand eines selbständigen Dienstleistungsvertrages. Sie löst daher auch keine Garantieverpflichtung gemäß § 181 Abs. 2 ZGB aus. 4. Hat der Verkäufer im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Garantieansprüchen durch nicht ordnungsgemäße Beratung des Käufers bei diesem eine falsche Rechtsauffassung verursacht und damit Anlaß zur Klageerhebung gegeben, so können ihm auch im Fall des Ob-siegens die Verfahrenskosten auferlegt werden. BG Leipzig, Urteil vom 1. November 1979 5 BZB 102/79. Der Verklagte hat vom Kläger für seinen Kühlschrank nach Ablauf der darauf gewährten Zusatzgarantie im Mai 1975 ein regeneriertes Kühlaggregat gekauft. Er hat dieses vom Kläger einbauen lassen und insgesamt 221,18 M (davon 193,60 M für das regenerierte Aggregat) bezahlt. Für ein solches Aggregat gewährt der Hersteller eine Zusatzgarantie von zwei Jahren. Auf der Rechnung vom 29. Mai 1975 wurde deshalb vermerkt: „Garantie-Ende 26. Juni 1977“. Das eingebaute Kühlaggregat fiel im Juni 1977 aus, und der Verklagte bestellte beim Kläger die Reparatur. Das defekte Aggregat wurde vom Kläger ausgewechselt. Die für diese Leistung zunächst ausgestellte Rechnung vom 25. Juni 1977 über 230,45 M, auf der angegeben war „Garantie-Ende 15. Juni 1979“, wurde später für ungültig erklärt und vom Verklagten zurückgegeben. Mitte August 1977 hat der Verklagte erneut eine Reparatur des Aggregats beim Kläger angemeldet. Sie wurde am 31. August 1977 durch Einbau eines regenerierten Aggregats vorgenommen. Der Verklagte erhielt eine Rechnung vom 31. August 1977 über 211,31 M mit der Angabe: „Garantie-Ende 31. August 1979.“ Der Kläger hat vorgetragen, daß der Rechnung vom 31. August 1977 eine Leistung nach Ablauf der Garantiezeit zugrunde liege, die der Verklagte zu bezahlen habe. Der Kläger hat deshalb 211,31 M nebst 4 Prozent Zinsen geltend gemacht. Der Verklagte lehnt die Bezahlung der Rechnung ab, weil es sich bei der Reparatur erneut um eine Garantieleistung gehandelt habe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, daß im Juni 1977 keine Nachbesserung an dem defek-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat sowie aus politischen, politisch-operativen Gründen und Zielstellungen die Voraussetzungen für das Absehen von Maßnahmen der straf rechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Strafgesetzbuch gegeben sind.

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