Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 185 (NJ DDR 1980, S. 185); Neue Justiz 4/80 185 bereits vor der Trennung durch Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Partner gleichermaßen den Sinnverlust der Ehe herbeigeführt. Daraus folgt, daß sie keinen Anspruch darauf erheben kann, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit des Getrenntlebens so zu gestalten wie im Fall des Zusammenlebens (vgl. OG, Urteil vom 18. April. 1972 1 ZzF 3/72 NJ 1972, Heft 16, S. 491). Die Anerkennung eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin würde dem Grundsatz des FGB widersprechen, daß familienrechtliche Ansprüche nur dann gegeben sind, wenn sie moralisch zu rechtfertigen sind (vgl. hierzu FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. 4 zu § 18 [S. 86 f.]). Anmerkung: Das Bezirksgericht stützt sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme des Kreisgerichts, wonach die Ehe durch das Verhalten beider Prozeßparteien zerrüttet wurde, beide bereits vor Erhebung der Scheidungsklage die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben und seitdem mit neuen Partnern Zusammenleben. Mit dieser von beiden Ehegatten herbeigeführten Tren-x nung, so führt das Bezirksgericht aus, haben diese in erheblicher Weise gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten verstoßen, so daß ein Unterhaltsanspruch gemäß § 18 Abs. 4 FGB auszuschließen sei. Die Begründung des im Ergebnis zu bejahenden Beschlusses stellt die Versagung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau demnach auf das ehewidrige Verhalten beider Prozeßparteien ab. Dem kann ich mich jedoch nicht anschließen. § 18 Abs. 4 FGB bestimmt, daß derjenige Ehegatte Unterhalt nicht beanspruchen kann, der mit der Trennung schwer gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten verstößt oder durch einen solchen Verstoß dem anderen Anlaß zur Trennung gibt. Deshalb hatte das Bezirksgericht in dem gegebenen Fall nur zu prüfen, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen von der Klägerin erfüllt worden waren oder nicht, denn sie hat ja einen Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Eine Prüfung des Verhaltens des Verklagten war nur dahin erforderlich, ob dieses Verhalten eventuell die Klägerin zum Verlassen der ehelichen Gemeinschaft veranlaßt hat. In einem solchen Fall hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 FGB verneint und der Klägerin ein Unterhaltsanspruch zugesprochen werden müssen. Derartige Feststellungen konnte das Bezirksgericht aber nicht treffen. Aus diesen Gründen war es nicht erforderlich, darüber Erörterungen anzustellen, ob sich auch der Verklagte ehewidrig verhalten hat. Nur am Rande sei vermerkt, daß es auch bei einer solchen Entscheidung auf die objektiven Kriterien ankommt; nur so kann ausgeschlossen werden, daß in irgendeiner Form eine „Schuldfeststellung“ wieder eingeführt wird. Rechtsanwalt HORST KÜHNERT, Magdeburg Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg Zivilrecht * 1 §§ 122 Abs. 1,129 ZGB; § 45 Abs. 3 ZPO. 1. Die Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft auf Aufhebung eines Garagenmietverhältnisses wegen dringenden Eigenbedarfs im Interesse ihrer Mitglieder ist zulässig. Dabei sind an die Prüfung des Eigenbedarfs an Garagen nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen, wie dies bei Wohnraum erforderlich ist. 2. Anträge von Genossenschaftsmitgliedern auf Nutzung genossenschaftlicher Räumlichkeiten (hier: Garagen) können, wenn diese Räumlichkeiten von Nichtmitgliedern ge- nutzt werden, dringenden Eigenbedarf der Genossenschaft begründen. OG, Urteil vom 8. Januar 1980 2 OZK 40/79. Der Verklagte war Mitglied der klagenden Baugenossenschaft. Er hat eine Wohnung und eine Garage genutzt. Im Jahre 1978 ist der Verklagte aus der Genossenschaft ausgeschieden. Die Wohnung hat er getauscht, die von der Klägerin errichtete Garage nutzt der Verklagte weiter. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten unter Aufhebung des zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Nutzungsvertrags über die Garage zur Räumung und Übergabe derselben an die Klägerin zu verurteilen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich weder aus dem Nutzungsvertrag über die Garage noch aus dem Statut der Klägerin ergäbe, daß die Beendigung des Genossenschafts Verhältnisses zur Aufhebung des Nutzungsvertrags über die Garage führe. Eigenbedarf zugunsten eines Dritten könne die Klägerin nur im Ausnahmefall geltend machen. Dieser läge nicht vor. Die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Instanzgerichte haben zutreffend erkannt, daß die zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Nutzungsverträge über die Wohnung und die Garage keine Einheit bilden und nicht miteinander verbunden sind, wenn auch zwischen den Verträgen insofern ein Zusammenhang gegeben ist, als Nutzungsverträge über Garagen in der Regel von der Klägerin nur mit Mitgliedern der Genossenschaft abgeschlossen werden. Es ist den Gerichten auch darin zu folgen, daß mit Ausscheiden des Verklagten aus der Mitgliedschaft bei der Klägerin keine automatische Beendigung des Nutzungsverhältnisses über die Garage eingetreten ist. Der gegenteilige Standpunkt der Klägerin läßt sich weder aus dem Statut noch aus dem Inhalt des Garagennutzungsvertrags herleiten. Es ist auch nicht festgestellt worden, daß über diese Frage Absprachen zwischen den Prozeßparteien erfolgt wären. Zuzustimmen ist den Instanzgerichten weiterhin darin, daß, da der Verklagte nicht mehr Mitglied der Klägerin ist, sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nunmehr nach den Bestimmungen über Mietrechtsverhältnisse regeln. Die Klägerin hat somit die Möglichkeit, die gerichtliche Aufhebung des Mietverhältnisses nach den mietrechtlichen Vorschriften zu verlangen. Der Auffassung des Bezirksgerichts, die Klage auf Aufhebung des Garagenmietverhältnisses wegen dringenden Eigenbedarfs werde zugunsten Dritter erhoben und sei daher unzulässig, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Klägerin repräsentiert ihre Mitglieder. Die Geltendmachung von Eigenbedarf an genossenschaftlichen Räumlichkeiten im Interesse dieser Mitglieder ist deshalb kein Handeln für Dritte. Hiervon abgesehen läßt § 122 Abs. 1 ZGB eine Eigenbedarfsklage auch dann zu, wenn der Vermieter den Mietraum (hier die Garage) zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber anderen Mietern benötigt (vgl. OG, Urteile vom 22. Juni 1965 - 2 Zz 2/65 - [NJ 1966, Heft 3, S. 90] und vom 25. Juli 1978 - 2 OZK 22/78 -). Die Klage und die Berufung hätten daher nicht ohne Prüfung der Eigenbedarfsgründe abgewiesen werden dürfen. Die erforderliche Sachprüfung wird daher nachzuholen sein. Bei der erneuten Entscheidung wird das Gericht außerdem zu beachten haben, daß bei der Prüfung des Eigenbedarfs an Garagen nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen sind, wie dies bei Wohnraum der Fall ist (vgl. OG, Urteile vom 14. Mai 1976 - 2 OZK 4/76 -[NJ 1976, Heft 14, S. 437 ff.] und vom 31. August 1976 - 2 OZK 7/76 - [NJ 1976, Heft 23, S. 722]). Die teilweise seit 1957 bestehenden Anträge von Mitgliedern der Klägerin auf Nutzung einer Garage können durchaus geeignet sein, dringenden Eigenbedarf zu begründen, sofern nicht wichtige Gründe des Verklagten entgegenstehen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 185 (NJ DDR 1980, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 185 (NJ DDR 1980, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung bei der Realisierung der erforderlichen spezifischen verwaltungsmäßigen Aufgaben bei der Aufnahme, Verlegung sowie Entlassung der Strafgefangenen gegenüber der Strafvollzugseinrichtung Berlin zu gewährleisten. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung bessere Voraussetzungen als in den Vorjahren für einen kontinuierlichen Übergang in das Planjahr geschaffen wurden.

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