Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 181 (NJ DDR 1980, S. 181); Neue Justiz 4/80 181 Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs i Nach § 157 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 4 der 1. DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) kann der Käufer unter bestimmten Bedingungen seine Garantieansprüche außer bei Nahrungs- und Genußmitteln auch an einem anderen Ort als dem des Kaufs geltend machen. Diese Möglichkeit ist auf den Kauf im sozialistischen Einzelhandel (einschließlich Kommissionshändler) beschränkt. Meines Erachtens engen jedoch H.-W. Teige/G. Schönemann („Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren“, NJ 1977, Heft 4, S. 110 ff.) diese gesetzliche Beschränkung insoweit noch weiter ein, als sie es auf den „volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Einzelhandel einschließlich Kommissionshandel“ äbstellen. Es ist m. E. eindeutig, daß von der Möglichkeit der Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs auch Gebrauch gemacht werden kann, wenn eine Ware in einem Industrieladen erworben wurde. Nach § 1 Abs. 1 der AO über die Errichtung und Tätigkeit der Industrieläden vom 28. Mai 1955 (GBl. II Nr. 29 S. 179) sind Industrieläden Einzelhandelsgeschäfte volkseigener Produktionsbetriebe und damit sozialistische Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 4 der 1. DVO zum ZGB. Diese Bestimmung findet m. E. aber auch dann Anwendung, wenn Produktionsgenossenschaften des Handwerks ausnahmsweise Einzelhandelsgeschäftstätigkeit ausüben. Wenn auch nach § 2 Abs. 1 letzter Satz des Musterstatuts der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Anlage zur VO über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 21. Februar 1973 [GBl. I Nr. 14 S. 121]) die typische Aufgabe der PGHs darin besteht, Erzeugnisse nach den individuellen Wünschen der Bevölkerung herzustellen, gibt es doch PGHs, die industriemäßig Serienerzeugnisse produzieren und diese Erzeugnisse in eigenen speziellen Einzelhandelsverkaufseinrichtungen der Bevölkerung zum Kauf anbieten. PGHs sind sozialistische Genossenschaften. Betreiben sie ausgesprochenen Einzelhandel im oben genannten Sinne, dann unterliegen sie demzufolge auch den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Es kommt hinzu, daß die Versorgungsaufgaben solcher Industrieläden und Verkaufsstellen der PGHs die gleichen sind wie die der anderen sozialistischen Verkaufseinrichtungen. Deshalb kann ein Kunde, der Waren im Industrieladen oder in einer PGH-Verkaufsstelle erwirbt, nicht schlechter gestellt sein als ein anderer Kunde, der in Verkaufsstellen des volkseigenen oder konsumgenossenschaftlichen Einzelhandels kauft. Auch er muß das Recht haben, Garantieansprüche an einem anderen Ort als dem des Kaufs geltend zu machen. Dr. PETER STAPELFELD, Saalfeld II II Der Auffassung von P. S t a p e 1 f e 1 d ist im Grundsatz zuzustimmen. Dabei ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: i§ 157 Abs. 3 ZGB und § 4 Abs. 1 der 1. DVO zum ZGB knüpfen an die Regelung des sachlichen und personellen Geltungsbereichs der Bestimmungen über den Kauf (§ 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) an. Danach gehören zu den Betrieben des Einzelhandels alle Betriebe i. S. des ZGB (vgl. § 11 Abs. 2 ZGB), die in entsprechenden Verkaufseinrichtungen eine ständige Verkaufstätigkeit gegenüber Bürgern aus- üben. Das sind vor allem diejenigen Betriebe, die wirt-schaftsorganisatorisch und leitungsmäßig dem volkseigenen bzw. konsumgenossenschaftlichen Einzelhandel, dem Kommissionshandel und dem privaten Einzelhandel zugeordnet sind. Üben .darüber hinaus auch Betriebe der Industrie, des Konsumgüter- und Produktionsmittelgroßhandels, der Landwirtschaft, der Genossenschaften und des privaten Handwerks eine ständige bzw. gewerbsmäßige Einzelhandelstätigkeit gegenüber der Bevölkerung aus und verfügen sie dazu über entsprechende Verkaufseinrichtungen, dann gehören auch sie zu den Betrieben des Einzelhandels, für die das ZGB und seine Nachfolgeregelungen, also auch die 1. DVO, gelten. Soweit es die Reklamation von Waren an einem anderen Ort als dem des Kaufs betrifft (§ 4 Abs. 1 der 1. DVO zum ZGB), gilt diese Regelung vor allem für den sozialistischen Einzelhandel (einschließlich des Kommissionshandels). Sie ist grundsätzlich jedoch auch auf Verkaufseinrichtungen anzuwenden, die anderen sozialistischen Betrieben gehören, das sind insbesondere volkseigene Industrieläden, Bäuerliche Handelsgenossenschaften und Verkaufseinrichtungen von Produktionsgenossenschaften des Handwerks. Allerdings sind hierbei die im Vergleich zum allgemeinen Einzelhandel besondere Funktion und das spezifische Sortiment derartiger Verkaufseinrichtungen zu berücksichtigen, was im übrigen auch für bestimmte Verkaufseinrichtungen des allgemeinen Einzelhandels, wie z. B. für Exquisit- und Delikatläden gilt. Neben den in § 157 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 4 Abs. 1 der 1. DVO zum ZGB genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Reklamation von Waren an einem anderen Ort, die sich auf die Eigentumsform beziehen, sind aber auch die weiteren in § 4 Abs. 2 der 1. DVO zum ZGB angeführten Voraussetzungen zu beachten: Die Reklamation des Mangels beim Verkäufer muß für den Käufer besonders aufwendig sein, die Verkaufseinrichtung, in der reklamiert wird, muß Waren gleicher Art und Güte führen, und der Käufer muß durch einen schriftlichen Beleg Ort und Zeit des Kaufs nachweisen können. Eine besondere Rolle wird hier immer die Frage spielen, ob es sich tatsächlich um Waren der gleichen Art und Güte handelt. Waren der gleichen Art und Güte sind vor allem gleiche Sachen von demselben Produktionsbetrieb oder Waren von der gleichen Zweckbestimmung, qualitativen Zusammensetzung und Formgestaltung sowie dem gleichen Preis von verschiedenen Produktionsbetrieben. Waren des allgemeinen Handelssortiments, die z. B. in einer Verkaufseinrichtung der HO gekauft wurden, können somit in Verkaufseinrichtungen des volkseigenen oder konsumgenossenschaftlichen Einzelhandels (einschließlich des Kommissionshandels), die Waren gleicher Art und Güte führen, an einem anderen Ort reklamiert werden, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der 1. DVO zum ZGB vorliegen. Sollen dagegen Waren reklamiert werden, die in Verkaufseinrichtungen anderer sozialistischer Betriebe (z. B. in einem Industrieladen oder in spezifischen Verkaufseinrichtungen des allgemeinen Einzelhandels) gekauft wurden, dann liegt es im Interesse klarer Verhältnisse, wenn das an einem anderen Ort nur in einer Verkaufseinrichtung der gleichen Organisationsform also in einem Industrieladen des gleichen Herstellerbetriebes oder einer Verkaufseinrichtung der gleichen Art geschieht. Unabhängig davon kann der Käufer nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 151 Abs. 2 ZGB) die Garantieansprüche Nachbesserung und Ersatzlieferung gegen den Hersteller sowie die Nachbesserung gegen eine Vertragswerkstatt geltend machen. Das kann natürlich ebenfalls an einem anderen Ort als dem des Kaufs geschehen. Prof. Dt. habil. CLAUS J. KREUTZER, Leiter des Wissenschaftsbereichs Sozialistisches Recht an der Handelshochschule Leipzig;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 181 (NJ DDR 1980, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 181 (NJ DDR 1980, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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