Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 180 (NJ DDR 1980, S. 180); 180 Neue Justiz 4/80 dem Tode des Sparers gemäß § 5 Abs. 1 SparverkehrsAO zur Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten, insbesondere von Bestattungskosten, erfolgen. Dafür ist es ausreichend, wenn der kontoführenden Sparkasse die entsprechenden Belege, z. B. Rechnungen von Beerdigungsinstituten, vorgelegt werden. Bei der Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten zahlen die Sparkassen gemäß § 17 Abs. 3 SparverkehrsAO auch dann mit leistungsbefreiender Wirkung, wenn sie erbrechtliche Bestimmungen, z. B. die in § 410 ZGB geregelte Rangfolge, nicht einhalten. Rechtswirksame Auflösung eines Sparkontovertrags nach dem Tode des Sparers Die rechtswirksame Auflösung eines Sparkontovertrags kann nur durch den Sparer bzw. dessen Erben erfolgen (vgl. § 5 Abs. 2 SparverkehrsAO). Nach dieser Bestimmung ist eine Auflösung des Sparkontovertrags nach dem Tode des Sparers nur dann wirksam, wenn sie auf Antrag des bzw. der Erben vorgenommen wurde. Die Auflösung des Sparkontovertrags ist auch dann wirksam, wenn sie durch Bürger vorgenommen wurde, die zur Zeit der Kontoauflösung in einem Erbschein fälschlich als Erben des Sparers ausgewiesen waren, und wenn der kontoführenden Sparkasse die Unrichtigkeit des Erbscheins zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Das ergibt sich aus § 413 Abs. 2 ZGB, wonach der Erbschein die Vermutung begründet, daß der darin als Erbe bezeichneten Person das angegebene Erbrecht zusteht. Da es jedoch auf Grund der dargelegten Rechtslage möglich wäre, daß nach dem Tod des Sparers vom Vorleger des Sparbuchs das Sparguthaben in voller Höhe1 2 mit Ausnahme der noch nicht berechneten Zinsen des laufenden Kalenderjahrs (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 SparverkehrsAO) abgehoben wird und danach nichts mehr eingezahlt wird, könnten sog. tote Konten entstehen. Um dies zu vermeiden, ist in Arbeitsanweisungen der Kreditinstitute festgelegt, daß in den Fällen, in denen ohnehin andere als die Kontoinhaber über das Guthaben verfügen können, auch das Konto selbst aufgelöst werden darf, wenn der das Sparbuch Vorlegende der Sparkasse z. B. durch Sterbeurkunde, Rechnung über Bestattungskosten oder auch durch persönliche Kenntnis der Mitarbeiter der Sparkasse nachweist, daß der Sparer verstorben ist und dabei erklärt, daß er zu den Erben des Sparers gehört.3 Diese innerdienstlichen Arbeitsanweisungen stellen jedoch keine Rechtsvorschriften dar und ändern somit auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung des Sparkonto Vertrags (§ 5 Abs. 2 SparverkehrsAO). Stellt sich später heraus, daß ein Bürger, der nach dem Tod des Sparers ohne Vorlage eines Erbscheins einen Sparkontovertrag aufgelöst hat, nicht der Erbe des Sparers ist, dann ist diese Auflösung gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unwirksam. In einem solchen Fall ist jedoch bei der Beurteilung der Rechtslage zu beachten, daß die kontoführende Sparkasse berechtigt war, an den betreffenden Vorleger des Sparbuchs, soweit ihm dessen fehlende Verfügungsbefugnis nicht bekannt war, das Sparguthaben mit Ausnahme der Zinsen des laufenden Kalenderjahres auszuzahlen. Eine solche Auszahlung ist auch wenn sie im Zusammenhang mit einer an sich nicht zulässigen Auflösung des Sparkontovertrags erfolgt war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SparverkehrsAO und § 240 Abs. 1 Satz 2 ZGB mit leistungsbefreiender Wirkung erfolgt. Durch die darüber hinaus vorgenommene Auflösung des Sparkontos gelangt der Vorleger des Sparbuchs lediglich auch noch in den Besitz der Zinsen für das laufende Kalenderjahr. Da die kontoführende Sparkasse insoweit nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat, stehen dem Erben des Sparers aus dem Sparkontovertrag nur noch Ansprüche auf diese Zinsen zu. Diese Verfahrensweise widerspricht auch nicht dem Prinzip des Schutzes der Erben der Sparer vor unberechtigten Verfügungen. Der Erbe kann sich, wenn er von seiner Erbschaft Kenntnis erlangt und ein Sparbuch nicht auffindbar ist oder wenn er vermutet, daß ein Sparkonto des Erblassers besteht und sich das Sparbuch in den Händen eines Nichtberechtigten befindet, an die Sparkasse wenden und das Konto sperren lassen, um seine berechtigten Interessen zu wahren. * Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die vorstehenden Ausführungen nur für Sparkonten gelten, für die ein Sparbuch ausgestellt worden ist und für die keine besonderen Sicherungsvereinbarungen getroffen worden sind. Für den Spargiroverkehr gelten besondere Bestimmungen. So kann im Spargiroverkehr nach dem Tode des Kontoinhabers z. B. nur verfügt werden, wenn der verstorbene Kontoinhaber einem Bürger Unterschriftsvollmacht erteilt hat und diese von den Erben nicht widerrufen worden ist, da eine solche Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt (§ 6 Abs. 1 Satz 4 SparverkehrsAO). Aus der hier dargelegten Rechtsauffassung folgt für den vom Bezirksgericht Cottbus entschiedenen Rechtsstreit: 1. Das Sparguthaben des Erblassers ist (mit Ausnahme der Zinsen für das laufende Kalenderjahr) durch die kontoführende Kreissparkasse mit leistungsbefreiender Wirkung an die Verklagten ausgezahlt worden. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SparverkehrsAO und § 240 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Soweit die kontoführende Kreissparkasse gegenüber den Klägern den Erben des Sparers von der Leistung frei geworden war, hatten diese einen Schadenersatzanspruch gegenüber den Verklagten gemäß §§ 330 ff. ZGB. 2. In Höhe der Zinsen für das laufende Kalenderjahr hatten die Kläger einen Anspruch gegen die kontoführende Kreissparkasse. Das ergibt sich daraus, daß diese Beträge nur durch die Auflösung des Sparkontovertrags in den Besitz der Verklagten gelangt sind und diese Auflösung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 SparverkehrsAO gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unwirksam ist. Der Anspruch der Kläger als Erben des Sparers gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut folgt unmittelbar aus dem Sparkontovertrag (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SparverkehrsAO). Der Entscheidung des Bezirksgerichts Cottbus ist demnach im wesentlichen zuzustimmen. GERD JANKE, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht VERONIKA KLUTH, jur. Mitarbeiterin bei der Staatsbank der DDR 1 Vgl. Ziff. 5.3.2. der Ordnung über die Organisation der Arbeit des Staatlichen Notariats Arbeitsordnung vom 5. Februar 1976, in: Aufgaben und Arbeitsweise der Staatlichen Notariate, Textausgabe, Berlin 1978, S. 35. 2 Die Rechtsauffassung, daß die Sparkassen nur Auszahlungen bis zur Mindesteinlage von 1 M vornehmen können, entspricht nicht der Regelung des § 11 Abs. 1 SparverkehrsAO. Diese Bestimmung schreibt lediglich die Mindesthöhe von Spareinlagen vor, die auf Sparbüchern entgegengenommen werden, sie trifft jedoch keine Regelung über die Höhe der möglichen Auszahlungen. Daraus folgt, daß die kontoführende Sparkasse berechtigt ist, an jeden Vorleger des Sparbuchs das Kontoguthaben in voller Höhe auszuzahlen, wenn ihr eine fehlende Verfügungsbefugnis nicht bekannt ist. 3 Vgl. H.-G. Günther/H. Ulbricht/B. Willma, „Neue Rechtsvorschriften über den Spar-, Spargiro- und Scheckverkehr“, NJ 1976, Heft 6, S. 162.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 180 (NJ DDR 1980, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 180 (NJ DDR 1980, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt, Neueingelieferte Verhaftete kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnah-fi Vertrauliche Verschlußsache Lehrmaterial, Ziele und Aufgaben der Untersuchung von Druckerzeugnissen, maschinen- oder hangeschriebenen Schriftstücken und anderen Dokumenten, die bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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