Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 18

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 18 (NJ DDR 1980, S. 18); 18 Neue Justiz 1/80 geprägtes Bereicherungsstreben zugrunde liegt, verstärken empfindliche zusätzliche Geldstrafen die Schutz- und Erziehungsfunktion der Hauptstrafe entscheidend. Liegen trotz erheblicher Tatschwere bei Angriffen gegen das sozialistische und persönliche Eigentum noch die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf Bewährung vor, ist zu prüfen, ob durch eine entsprechend hohe Zusatzgeldstrafe die in Art. 2 StGB beschriebenen Strafzwecke wirksamer verwirklicht werden können. Bei Korruptions- und Spekulationsdelikten sollte die Zusatzgeldstrafe mindestens dem vom Täter erzielten Vorteil entsprechen. Bei Zoll- und Devisendelikten sind Zusatzgeldstrafen anzuwenden, um dem Täter nicht die kriminell erlangten Vorteile zu belassen, soweit sie nicht bereits durch die Einziehung von Waren und Devisenwerten bzw. Zahlungen in Höhe des Gegenwerts dem Täter vollständig entzogen wurden. Bei Körperverletzungen ist eine Zusatzgeldstrafe insbesondere dann am Platze, wenn die Straftat im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch steht. Bei Delikten nach §§ 196, 201 StGB ist eine Zusatzgeldstrafe insbesondere auszusprechen, wenn der Verkehrsunfall bzw. die unbefugte Benutzung eines Fahrzeugs durch Alkoholeinfluß bedingt war. Bei Straftaten nach § 190 Abs. 1 und 2 StGB ist darüber hinaus eine Zusatzgeldstrafe angebracht, wenn der Grad der Schuld des Täters erheblich ist, aber eine Bewährungsverurteilung noch zuläßt. Bei Straftaten nach § 200 StGB ist eine Zusatzgeldstrafe u. a. dann anzuwenden, wenn der Grad der Schuld insbesondere durch folgende Umstände bestimmt wird: Alkoholgenuß in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt; Fahrtantritt nach Alkoholgenuß trotz Warnung Dritter; einschlägige Vorstrafen bzw. Ordnungsstrafe. Bei Straftaten gegen die staatliche Ordnung sind unbeschadet der Schadenswiedergutmachung Zusatzgeldstrafen insbesondere dann auszusprechen, wenn materielle Schäden angerichtet wurden. Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und Verwirklichung der Geldstrafe Die Anwendung der Geldstrafe und die Bestimmung ihrer Höhe sind vorwiegend 'von der Tatschwere, davon ausgehend aber auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig. Deshalb kommt es darauf an, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters schon im Ermittlungsverfahren exakt aufzuklären und die Verwirklichung der Geldstrafe z. B. durch Arrest oder Beschlagnahme usw. zu sichern. Die Geldstrafe ist im allgemeinen erst dann erzieherisch wirksam, wenn sie kurzfristig, d. h. unverzüglich nach der Verurteilung verwirklicht wird. Sie ist in der Regel durch eine einmalige Leistung in voller Höhe zu tilgen. Nur in Ausnahmefällen sollte einer Ratenzahlung zugestimmt werden. Dabei hat sich die Verwirklichung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe nicht nur auf das Arbeitseinkommen des Täters, sondern auch auf Vermögenswerte zu erstrecken. Anderenfalls würde die Wirksamkeit der Geldstrafe wesentlich abgeschwächt und die Realisierung der in Art. 2 StGB genannten Strafzwecke in Frage gestellt. Die Verwirklichung der Geldstrafe muß sich deshalb ggf. auch auf Ersparnisse, Grundstücke, Kraftfahrzeuge und andere Vermögenswerte erstrecken. Mitunter werden vom Täter die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiert. Deshalb ist soweit es bei Verwirklichung der Geldstrafe um Eigentum von Ehegatten geht zu beachten, daß Vermögen, das während der Ehe durch die Begehung von Straftaten unmittelbar oder mittelbar erworben wurde, kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ist.* 5 Zu beachten ist auch, daß eine während des Bestehens der Ehe nur zum Schein erstrebte Vermögens- Uber den Abschluß der Amnestie Mitteilung der Pressestelle des Generalstaatsanwalts der DDR Die aus Anlaß des 30. Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik durch den Staatsrat beschlossene Amnestie für Straftäter (Beschluß vom 24. September 1979 (GBl. I Nr. 30 S. 281)) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Entlassungen der Amnestierten aus dem Strafvollzug sind am 14. Dezember 1979 abgeschlossen worden. Im Amnestiezeitraum wurden insgesamt 21 928 Personen aus dem Strafvollzug entlassen. Unter den entlassenen Amnestierten befinden sich 149 Ausländer. Bei weiteren 1 272 zu Freiheitsstrafe verurteilten Personen wurden die Strafen nicht vollstreckt. Die Herabsetzung der lebenslänglichen Freiheitsstrafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe erfolgte bei 130 Personen. Des weiteren wurden 34 115 Strafen ohne Freiheitsentzug (Verurteilung auf Bewährung und Geldstrafen) erlassen. Die Entlassungen aus dem Strafvollzug wurden gründlich vorbereitet. Durch die örtlichen Räte ist in Zusammenarbeit mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen den aus dem Strafvollzug entlassenen Bürgern der DDR Arbeit vermittelt und umfassende Hilfe bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben gegeben worden. teilung mit dem Ziel, einen Teil des ehelichen Vermögens der Vollstreckung zu entziehen, unzulässig ist.6 Auch alle anderen Vermögensverfügungen, die dem Zweck dienen, die Verwirklichung der Geldstrafe zu vereiteln, sind gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unwirksam. Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Geldstrafe Der Verurteilte entzieht sich seiner Zahlungsverpflichtung i. S. des § 36 Abs. 3 StGB, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlt, die Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung durch sein Verhalten erfolglos bleiben und wenn er versucht, auch die Vollstreckung zu verhindern, obwohl er objektiv die Möglichkeit der Bezahlung hat. Der Täter negiert bewußt die Entscheidung des Gerichts und setzt sich über die Reaktion der Gesellschaft auf seine Straftat hinweg. Die Geldstrafe wird in diesen Fällen durch Beschluß (§ 36 Abs. 3 StGB; § 346 StPO) in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr umgewandelt. Die Höhe dieser Freiheitsstrafe muß der Tatschwere, dem Grad der Schuld und der Persönlichkeit des Täters entsprechen. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe kann auch bei einem noch nickt gezahlten Restbetrag erfolgen. Bei geringfügigen Restbeträgen sollte eine Umr Wandlung nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden, wenn das gesamte Verhalten des Täters den Vollzug einer Freiheitsstrafe erforderlich macht. Die auf Grund der Umwandlung festgesetzte Freiheitsstrafe kann wie jede andere Freiheitsstrafe gemäß § 45 StGB auf Bewährung ausgesetzt werden. Den Vollzug der festgesetzten Freiheitsstrafe kann der Täter bis zum Beginn des Vollzugs durch die Zahlung der Geldstrafe abwenden. Mit Beginn des Strafvollzugs bzw. in Ausnahmefällen mit der Strafaussetzung auf Bewährung tritt an die Stelle der Geldstrafe in vollem Umfang die Freiheitsstrafe. Der Verurteilte kann dann auch nicht mehr durch Bezahlung der ursprünglich ausgesprochenen Geldstrafe den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. die weitere Verwirklichung der Strafaussetzung auf Bewährung abwenden (§ 25 der 1. DB zur StPO). 1 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Berlin 1978, S. 471. 2 Vgl. A.-M. Arnold/H. Matthias, „Zur wirksamen Anwendung der Geldstrafe“, NJ 1979, Heft 3, S. 123. 3 Ebenda, S. 124. 4 Vgl. H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum SChutz des sozialistischen Eigentums erhöhen 1", NJ 1979, Heft 7, S. 297 fl. 5 Vgl. OG, Urteil vom 29. Januar 1974 - 1 ZzF 26/73 - (NJ 1974, Heft 9, S. 281). 6 Vgl. OG, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 ZzF 21/73 - (NJ 1974, Heft 4, S. 123).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den ist die konkrete Bestimmung der im jeweiligen Verantwortungsbereich zu erreichenden politischoperativen Ziele und der darauf ausgerichteten politischoperativen Aufgaben. Ausgehend davon müssen wir in der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit störendes Verhalten. Bei normgerechtem Verhalten zusätzliche Anerkennungen erhalten kann, die ihn stimulieren, auch künftig die Verhaltensnormen in der Untersuchungshaftanstalt einzuhalten.

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