Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 178 (NJ DDR 1980, S. 178); 178 Neue Justiz 4/80 Werktätige im Vorrentenalter Für diese Werktätigen gelten auch die Regelungen, die für die Werktätigen im höheren Lebensalter vorgesehen sind. Diese und die für sie geltenden weiteren Bestimmungen haben vor allem zum Inhalt, das bestehende Areitsrechts-verhältnis zu erhalten und eine Beendigung auf Initiative des Betriebes nur unter erschwerten Bedingungen zuzulassen (§ 59 Abs. 1 Buchst, b AGB). Diesen Werktätigen darf außer bei Betriebsstörungen, Warte- und Stillstandszeiten (§ 86 AGB) eine andere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit nur mit ihrem Einverständnis vorübergehend übertragen werden (§ 85 Abs. 3 AGB). Im Falle einer Kündigung durch den Betrieb beträgt die Kündigungsfrist mindestens einen Monat, und die Kündigung bedarf der Zustimmung des zuständigen Rates des Kreises (■§ 59 Abs. 1 AGB). Ausdruck der besonderen Fürsorge für ältere Werktätige ist die Pflicht des Betriebes, Werktätige ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters in die arbeitsmedizinische Dispensairebetreuung einzubeziehen (§208 AGB). Die besonderen Regelungen für Werktätige im Vorrentenalter haben insgesamt zum Ziel, den Werktätigen auf das Rentenalter vorzubereiten. Es geht um seine Anpassung an diesen neuen Lebensabschnitt. Die Vorbereitung darauf sollten die Betriebe ebenso wichtig nehmen wie z. B. die Berufsorientierung für Jugendliche. Werktätige im Rentenalter Die Ausgestaltung der besonderen Arbeitsrechte ist bei dieser Gruppe am umfassendsten. Die bisher genannten Regelungen für die 1. und 2. Gruppe älterer Werktätiger sind m. E. auch für sie anzuwenden. Darüber hinaus gibt es für diese Werktätigen noch weitere Bestimmungen. Dabei geht es vor allem darum, Altersrentnem eine weitere berufliche Tätigkeit nach ihren Wünschen und Fähigkeiten zu sichern (§ 5 AGB) und ihnen damit auch weiterhin das Recht auf Arbeit zu garantieren. Der Grundgedanke hierbei ist, daß dem Rentner völlige Entscheidungsfreiheit darüber gelassen wird, wie er sein Leben nach Eintritt ins Rentenalter gestalten, wo und wie er seinen Platz in der sozialistischen Gesellschaft einnehmen will. Sofern er Weiterarbeiten möchte, garantiert ihm die Gesellschaft das im Rahmen seiner physischen und psychischen Fähigkeiten. Die Gründe für einen solchen Entschluß sind rechtlich unerheblich und deshalb ohne Einfluß auf die Fortsetzung oder den eventuellen Neubeginn eines Arbeitsrechtsverhältnisses. Will der Rentner jedoch sein Arbeitsrechtsverhältnis beenden, dann muß ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden; auch eine fristgemäße Kündigung durch den Werktätigen ist möglich. Mit dem Eintritt in das Rentenalter werden Bestimmungen des AGB wirksam, die ausschließlich dem Schutz des werktätigen Altersrentners und seines Arbeitsrechtsverhältnisses dienen. In diesem Zusammenhang ist besonders auf § 74 Abs. 4 AGB hinzuweisen, wonach der Betrieb unter Nutzung aller Möglichkeiten Arbeitsplätze einzurichten hat, die für Altersrenter geeignet sind. Wenn diese nicht mehr während der vollen gesetzlichen Arbeitszeit tätig sein wollen, haben die Betriebe auch diesem Wunsch zu entsprechen und eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren (§160 Abs. 4 AGB). Die Rentner können schließlich auch Nachtarbeit, Überstundenarbeit oder Arbeitsbereitschaft ablehnen (§§ 170 Abs. 3, 175 Abs. 2 und 181 Abs. 5 AGB). * Neben den dargelegten Regelungen enthält das AGB weitere Bestimmungen, die die Wertschätzung der sozialistischen Gesellschaft gegenüber älteren Werktätigen zum Ausdruck bringen. So eröffnet z. B. § 102 Abs. 3 AGB die Möglichkeit, daß Werktätige mit langjähriger Berufserfah- rung den erforderlichen Qualifikationsgrad für die Arbeitsaufgabe (Diplom, Facharbeiterbrief u. ä.) nicht besonders nachweisen müssen, wenn sie durch ihre Leistungen beweisen, daß sie die für sie festgelegte Arbeitsaufgabe in guter Qualität erfüllen können.7 Sie haben damit Anspruch auf Lohn nach der Lohn- oder Gehaltsgruppe der vereinbarten Arbeitsaufgabe. Eine solche Bestimmung ist schließlich auch § 117 Abs. 2 Buchst, f AGB, wonach bei Beendigung der Berufstätigkeit, bei Wiederaufnahme bzw. Beendigung einer Tätigkeit im Rentenalter dem Altersrentner Jahresendprämie anteilmäßig zu gewähren ist. Prof. Dr. ROGER SCHLEGEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Univerßität Berlin 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag, Berlin 1976, S. 46 f. 2 Ebenda. 3 Vgl. die 3. VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung RentenVO - vom 11. Oktober 1979 (GBl. I Nr. 35 S. 331). Ab 1. Januar 1980 gilt die VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung RentenVO - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401). 4 Vgl. §§ 2 Abs. 6 Satz 3, 121 GBA in bezug auf Altersrentner und Arbeiterveteranen. Regelungen über Werktätige im höheren Lebensalter bzw. im Vorrentenalter enthielt das GBA nicht. 5 Vgl. Abschn. IV Ziff. 2 der Richtlinie über die Anwendung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation WAO (Anhang zur AO zur Richtlinie über die Anwendung der WAO vom 17. April 1975 [GBl. I Nr. 19 S. 337]), die gleichzeitig darauf orientiert, bereits bei der Entwicklung und Konstruktion von Erzeugnissen, Arbeitsmitteln und Technologien sowie Arbeitsstätten solche Arbeitsplätze einzurichten. 6 J. Pawelzig, „Altersgerechte Arbeitsplätze für Stahlwerker“, Sozialversicherung und Arbeitsschutz, Berlin 1978, Heft 1, S. 4. 7 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1979, Heft 12, S. 554 f. Verfügung über Sparkonten nach dem Tode des Sparers In seinem Beitrag „Sachlegitimation und Schlüssigkeitsprüfung bei Klagen wegen unberechtigter Verfügung über ein Sparkonto“ (NJ 1979, Heft 11, S. 507 ff.) kritisiert E. E s p i g das Urteil des BG Cottbus vom 27. Juli 1978 00 BZB 64/78 - (NJ 1979, Heft 6, S. 280). Er meint, daß entgegen der vom BG Cottbus vertretenen Auffassung die kontoführende Sparkasse dann nicht mehr berechtigt sei, an den Vorleger eines Sparbuchs Auszahlungen vorzunehmen, wenn dieser behauptet, Erbe des inzwischen verstorbenen Kontoinhabers zu sein. Mit einer solchen Behauptung werde der Sparkasse die fehlende Verfügungsbefugnis bekannt; eine dennoch behauptete Verfügungsbefugnis müsse nachgewiesen werden. Espig empfiehlt den Sparkassen außerdem, bei Auflösung eines Sparkontovertrags bzw. bei dessen Umschreibung auf den bzw. die Erben stets die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen und diesen zu den Kontounterlagen zu nehmen. Dieser Rechtsstandpunkt Espigs beruht worauf auch H. W o 1 f in NJ 1980, Heft 3, S. 132 bereits richtig hingewiesen hat auf einer unzutreffenden Auslegung des § 14 Abs. 2 der AO über den Sparverkehr bei den Geld-und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705) und des § 240 Abs. 1 ZGB. Bei Verfügungen über Sparkonten nach dem Tode des Erblassers muß unterschieden werden zwischen Verfügungen über die Spareinlage und Verfügungen über das Sparkonto selbst, z. B. durch Kontoauflösung. Das ergibt sich aus den unterschiedlichen Regelungen der §§14 und 5 Abs. 2 letzter Satz SparverkehrsAO. Diese Regelungen dienen sowohl dem Schutz der berechtigten Interessen der Bürger vor unberechtigten Verfügungen als auch dem des sozialistischen Eigentums. Der von Espig in diesem Zusammenhang erwähnte § 9 Abs. 1 des Statuts der Sparkassen der DDR vom 23. Ok-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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