Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 178 (NJ DDR 1980, S. 178); 178 Neue Justiz 4/80 Werktätige im Vorrentenalter Für diese Werktätigen gelten auch die Regelungen, die für die Werktätigen im höheren Lebensalter vorgesehen sind. Diese und die für sie geltenden weiteren Bestimmungen haben vor allem zum Inhalt, das bestehende Areitsrechts-verhältnis zu erhalten und eine Beendigung auf Initiative des Betriebes nur unter erschwerten Bedingungen zuzulassen (§ 59 Abs. 1 Buchst, b AGB). Diesen Werktätigen darf außer bei Betriebsstörungen, Warte- und Stillstandszeiten (§ 86 AGB) eine andere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit nur mit ihrem Einverständnis vorübergehend übertragen werden (§ 85 Abs. 3 AGB). Im Falle einer Kündigung durch den Betrieb beträgt die Kündigungsfrist mindestens einen Monat, und die Kündigung bedarf der Zustimmung des zuständigen Rates des Kreises (■§ 59 Abs. 1 AGB). Ausdruck der besonderen Fürsorge für ältere Werktätige ist die Pflicht des Betriebes, Werktätige ab 5. Jahr vor Erreichen des Rentenalters in die arbeitsmedizinische Dispensairebetreuung einzubeziehen (§208 AGB). Die besonderen Regelungen für Werktätige im Vorrentenalter haben insgesamt zum Ziel, den Werktätigen auf das Rentenalter vorzubereiten. Es geht um seine Anpassung an diesen neuen Lebensabschnitt. Die Vorbereitung darauf sollten die Betriebe ebenso wichtig nehmen wie z. B. die Berufsorientierung für Jugendliche. Werktätige im Rentenalter Die Ausgestaltung der besonderen Arbeitsrechte ist bei dieser Gruppe am umfassendsten. Die bisher genannten Regelungen für die 1. und 2. Gruppe älterer Werktätiger sind m. E. auch für sie anzuwenden. Darüber hinaus gibt es für diese Werktätigen noch weitere Bestimmungen. Dabei geht es vor allem darum, Altersrentnem eine weitere berufliche Tätigkeit nach ihren Wünschen und Fähigkeiten zu sichern (§ 5 AGB) und ihnen damit auch weiterhin das Recht auf Arbeit zu garantieren. Der Grundgedanke hierbei ist, daß dem Rentner völlige Entscheidungsfreiheit darüber gelassen wird, wie er sein Leben nach Eintritt ins Rentenalter gestalten, wo und wie er seinen Platz in der sozialistischen Gesellschaft einnehmen will. Sofern er Weiterarbeiten möchte, garantiert ihm die Gesellschaft das im Rahmen seiner physischen und psychischen Fähigkeiten. Die Gründe für einen solchen Entschluß sind rechtlich unerheblich und deshalb ohne Einfluß auf die Fortsetzung oder den eventuellen Neubeginn eines Arbeitsrechtsverhältnisses. Will der Rentner jedoch sein Arbeitsrechtsverhältnis beenden, dann muß ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden; auch eine fristgemäße Kündigung durch den Werktätigen ist möglich. Mit dem Eintritt in das Rentenalter werden Bestimmungen des AGB wirksam, die ausschließlich dem Schutz des werktätigen Altersrentners und seines Arbeitsrechtsverhältnisses dienen. In diesem Zusammenhang ist besonders auf § 74 Abs. 4 AGB hinzuweisen, wonach der Betrieb unter Nutzung aller Möglichkeiten Arbeitsplätze einzurichten hat, die für Altersrenter geeignet sind. Wenn diese nicht mehr während der vollen gesetzlichen Arbeitszeit tätig sein wollen, haben die Betriebe auch diesem Wunsch zu entsprechen und eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren (§160 Abs. 4 AGB). Die Rentner können schließlich auch Nachtarbeit, Überstundenarbeit oder Arbeitsbereitschaft ablehnen (§§ 170 Abs. 3, 175 Abs. 2 und 181 Abs. 5 AGB). * Neben den dargelegten Regelungen enthält das AGB weitere Bestimmungen, die die Wertschätzung der sozialistischen Gesellschaft gegenüber älteren Werktätigen zum Ausdruck bringen. So eröffnet z. B. § 102 Abs. 3 AGB die Möglichkeit, daß Werktätige mit langjähriger Berufserfah- rung den erforderlichen Qualifikationsgrad für die Arbeitsaufgabe (Diplom, Facharbeiterbrief u. ä.) nicht besonders nachweisen müssen, wenn sie durch ihre Leistungen beweisen, daß sie die für sie festgelegte Arbeitsaufgabe in guter Qualität erfüllen können.7 Sie haben damit Anspruch auf Lohn nach der Lohn- oder Gehaltsgruppe der vereinbarten Arbeitsaufgabe. Eine solche Bestimmung ist schließlich auch § 117 Abs. 2 Buchst, f AGB, wonach bei Beendigung der Berufstätigkeit, bei Wiederaufnahme bzw. Beendigung einer Tätigkeit im Rentenalter dem Altersrentner Jahresendprämie anteilmäßig zu gewähren ist. Prof. Dr. ROGER SCHLEGEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Univerßität Berlin 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den IX. Parteitag, Berlin 1976, S. 46 f. 2 Ebenda. 3 Vgl. die 3. VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung RentenVO - vom 11. Oktober 1979 (GBl. I Nr. 35 S. 331). Ab 1. Januar 1980 gilt die VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung RentenVO - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401). 4 Vgl. §§ 2 Abs. 6 Satz 3, 121 GBA in bezug auf Altersrentner und Arbeiterveteranen. Regelungen über Werktätige im höheren Lebensalter bzw. im Vorrentenalter enthielt das GBA nicht. 5 Vgl. Abschn. IV Ziff. 2 der Richtlinie über die Anwendung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation WAO (Anhang zur AO zur Richtlinie über die Anwendung der WAO vom 17. April 1975 [GBl. I Nr. 19 S. 337]), die gleichzeitig darauf orientiert, bereits bei der Entwicklung und Konstruktion von Erzeugnissen, Arbeitsmitteln und Technologien sowie Arbeitsstätten solche Arbeitsplätze einzurichten. 6 J. Pawelzig, „Altersgerechte Arbeitsplätze für Stahlwerker“, Sozialversicherung und Arbeitsschutz, Berlin 1978, Heft 1, S. 4. 7 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1979, Heft 12, S. 554 f. Verfügung über Sparkonten nach dem Tode des Sparers In seinem Beitrag „Sachlegitimation und Schlüssigkeitsprüfung bei Klagen wegen unberechtigter Verfügung über ein Sparkonto“ (NJ 1979, Heft 11, S. 507 ff.) kritisiert E. E s p i g das Urteil des BG Cottbus vom 27. Juli 1978 00 BZB 64/78 - (NJ 1979, Heft 6, S. 280). Er meint, daß entgegen der vom BG Cottbus vertretenen Auffassung die kontoführende Sparkasse dann nicht mehr berechtigt sei, an den Vorleger eines Sparbuchs Auszahlungen vorzunehmen, wenn dieser behauptet, Erbe des inzwischen verstorbenen Kontoinhabers zu sein. Mit einer solchen Behauptung werde der Sparkasse die fehlende Verfügungsbefugnis bekannt; eine dennoch behauptete Verfügungsbefugnis müsse nachgewiesen werden. Espig empfiehlt den Sparkassen außerdem, bei Auflösung eines Sparkontovertrags bzw. bei dessen Umschreibung auf den bzw. die Erben stets die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen und diesen zu den Kontounterlagen zu nehmen. Dieser Rechtsstandpunkt Espigs beruht worauf auch H. W o 1 f in NJ 1980, Heft 3, S. 132 bereits richtig hingewiesen hat auf einer unzutreffenden Auslegung des § 14 Abs. 2 der AO über den Sparverkehr bei den Geld-und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 705) und des § 240 Abs. 1 ZGB. Bei Verfügungen über Sparkonten nach dem Tode des Erblassers muß unterschieden werden zwischen Verfügungen über die Spareinlage und Verfügungen über das Sparkonto selbst, z. B. durch Kontoauflösung. Das ergibt sich aus den unterschiedlichen Regelungen der §§14 und 5 Abs. 2 letzter Satz SparverkehrsAO. Diese Regelungen dienen sowohl dem Schutz der berechtigten Interessen der Bürger vor unberechtigten Verfügungen als auch dem des sozialistischen Eigentums. Der von Espig in diesem Zusammenhang erwähnte § 9 Abs. 1 des Statuts der Sparkassen der DDR vom 23. Ok-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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