Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 17 (NJ DDR 1980, S. 17); Neue Justiz 1/80 17 angemessene und bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen trotz erheblicher Tatschwere eine unangemessen niedrige Geldstrafe ausgesprochen wird. Das Kollegium für Strafrecht des Obersten Gerichts hat unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse der Rechtsprechung der Gerichte und in Abstimmung mit den anderen zentralen Justizorganen darauf orientiert, daß zur Sicherung der Wirksamkeit der Geldstrafe als Hauptstrafe unter Beachtung der gestiegenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bürger sowie der Obergrenze von Ordnungsstrafen Geldstrafen als Reaktion auf Straftaten in der Regel nicht unter 500 M liegen sollten. Sie können geringer sein, wenn die Straftat nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und deshalb zur Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht geeignet wäre, dies jedoch aus den weiteren, in § 28 StGB genannten Voraussetzungen nicht möglich oder nicht sachdienlich ist. Diese vorrangig auf die Schwere der Tat bezogene Orientierung dient der besseren Differenzierung der Geldstrafe und schließt somit ein, daß Geldstrafen, deren Höhe die durch die Tatschwere bestimmte Grenze überschreitet, ebenso verfehlt sind wie zu gering bemessene. Da bei Jugendlichen die Obergrenze der Geldstrafe 500 M beträgt (§ 73 StGB), ist innerhalb dieses Rahmens nach der Tatschwere zu differenzieren. Deliktspezifisch ergeben sich folgende Besonderheiten: Bei Straftaten zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums soll die Geldstrafe in der Regel deutlich über der Höhe des durch die Eigentumsstraftat verursachten Schadens liegen. Da die Schadenssumme nicht das alleinige Kriterium der Tatschwere von Eigentumsdelikten darstellt, sind die weiteren Auswirkungen der Tat, die Begehungsweise und der Grad der Schuld ebenfalls bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe zu berücksichtigen. Die Geldstrafe kann wesentlich höher sein und auch ein Mehrfaches des verursachten Schadens betragen bei größerer Tatintensität (wie häufige Tatausführung, Einbeziehung anderer in die Tatausführung); verwerflichen Motiven (Spekulation, Verschwendung, Mißachtung geschaffener Werte durch Beschädigung oder Zerstörung); Ausnutzung der beruflichen Stellung oder begünstigender Umstände, für deren Beseitigung dem Täter besondere Pflichten oblagen. Die Geldstrafe kann geringer sein, wenn Strafmilderungsgründe vorliegen wie z. B. Versuch, erhebliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung, Abstandnahme von weiteren Handlungen und Selbstanzeige, Hilfe bei der Aufdeckung der Straftat, untergeordnete Tatbeteiligung. Bei Vergehen nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB ist zu berücksichtigen, ob ein mitwirkendes Verursachen durch den Geschädigten vorliegt, die Erheblichkeit der Gesundheitsschädigung an der unteren Grenze liegt oder eine komplizierte Verkehrssituation sich schuldmindernd auswirkt. Bei Vergehen nach § 200 Abs. 1 und 2 StGB muß die Höhe der Geldstrafe dem höheren Grad der Schuld des Führers eines Kraftfahrzeugs Rechnung tragen, der unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilnimmt. Die Mindesthöhe der Geldstrafe soll deshalb bei diesen Delikten nur in Ausnahmefällen 1 000 M unterschreiten. Bei Vergehen nach § 201 Abs. 1 StGB bestimmen die Art des Fahrzeugs, Dauer und Intensität der unbefugten Benutzung,'-Beschädigung des Fahrzeugs, der Grad der Gefahr seines Verlusts oder seiner Beschädigung sowie einschlägige vorangegangene Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit vorrangig die Tatschwere und damit die Höhe der Geldstrafe. Bei vorsätzlicher Körperverletzung sind für die Bemessung der Geldstrafe folgende Gesichtspunkte maßgebend: Erheblichkeit der körperlichen Beeinträchtigung, Schwere der Verletzung; Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 14. November 1979 - I PrBl - 112 - 1/79 - Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. Juli 1971 zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens - I Pr 1 - 112 - 3/71 - (NJ 1971, Heft 15, Beilage 6/71; OGSt Bd. 12 S. 22) wird aufgehoben. Der Beschluß vom 9. Juli 1971 orientierte die Gerichte auf die Anwendung der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe und die Beschleunigung und Konzentration der Verfahren durch die Nutzung der Möglichkeiten des Strafbefehlsverfahrens. Die gegebene Orientierung hat sich in der Praxis allgemein durchgesetzt. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung straf-und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechtsänderungsgesetz) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139) wurden die Anwendungsmöglichkeiten der Geldstrafe als Haupt- und Zusatzstrafe und des Strafbefehlsverfahrens erweitert. Damit entspricht der Beschluß vom 9. Juli 1971 nicht mehr den gegenwärtig zu stellenden Anforderungen und war daher 'aufzuheben. Grad der Gewaltanwendung, Art der angewandten Mittel und Methoden, Dauer der Handlung; Motive, Ausmaß der Mißachtung der Gesundheit anderer. Geldstrafe als Zusatzstrafe Die Geldstrafe als Zusatzstrafe kann bei Verurteilung zu einer Strafe mit Freiheitsentzug, bei Verurteilung auf Bewährung und Ausweisung angewandt werden. Sie dient dazu, die erzieherische Wirkung der Hauptstrafe zu erhöhen und ist konsequent durchzusetzen, insbesondere gegenüber Personen, die sich gewissenlos am Eigentum bereichern. Sie muß geeignet sein, den Ursachen der Straftat und Motiven des Täters wie Habgier, Raffsucht, Verschwendungssucht, Zerstörungswut, Negierung der von den Werktätigen geschaffenen Werte, Vergeudung, Alkoholmißbrauch wirksam zu begegnen. Die in § 49 Abs. 1 StGB genannte Mißachtung der Werte oder die Bereicherungssucht ist nicht allein nach der Höhe des verursachten Schadens zu bewerten, sondern nach der gesamten Einstellung des Täters zum Eigentum oder zu vermögensrechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich in seinem Handeln zeigt. Die Zusatzgeldstrafe muß im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Hauptstrafe stehen. Die Hauptstrafe darf nicht in den Hintergrund treten. Die Zusatzgeldstrafe muß aber zusätzlich zur Hauptstrafe ein spürbarer, allerdings auch realisierbarer Eingriff in die persönlichen Vermögensverhältnisse sein. Bei der Bemessung ihrer Höhe sind grundsätzlich die Umstände zu berücksichtigen, die für die Bemessung der Höhe der Geldstrafe als Hauptstrafe maßgeblich sind. Lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters den Ausspruch einer der Tatschwere angemessenen Geldstrafe als Hauptstrafe nicht zu, schließt dies nicht aus, auf eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters Rechnung tragende zusätzliche Geldstrafe zu erkennen. Die Beschränkung der Höhe der Geldstrafe bei Jugendlichen gilt auch bei einer als Zusatzstrafe auszusprechenden Geldstrafe (§§ 71 Abs. 1, 49 Abs. 3 Satz 1 StGB). Bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum, insbesondere bei denen, die auf Grund ihrer hohen objektiven Schädlichkeit und Schuld den Ausspruch von Freiheitsstrafen erforderlich machen und denen in der Regel ein aus-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 17 (NJ DDR 1980, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 17 (NJ DDR 1980, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X