Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 165 (NJ DDR 1980, S. 165); Neue Justiz 4/80 165 In Fällen dieser Art kann § 172 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO nicht angewendet werden. Es werden von einem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer (z. B. Mieter) Ansprüche gegen einen anderen geltend gemacht, der die Besitz- und Nutzungsbefugnisse des Klägers stört. Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs. 1 bzw. 3 ZGB i. V. m. § 328 ZGB. Die vom Verklagten beeinträchtigten Besitz- und Nutzungsbefugnisse des Klägers sind Inhalt seines Eigentumsrechts bzw. seiner Befugnisse, die dem Kläger auf Grund seines rechtmäßigen Besitzes zustehen. Wer durch Störungen die Besitz-und Nutzungsbefugnisse eines anderen beeinträchtigt, wirkt auf dessen vermögensrechtlichen Beziehungen ein. Der Gebührenwert ist deshalb gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO festzusetzen. Bei einfachen, durch Bürger verursachte Nachbarschaftsstörungen, durch die andere Bürger beeinträchtigt worden sind, sollte der Gebührenwert in der Regel nicht mehr als 500 M betragen.34 Ähnliches gilt für die Festsetzung des Gebührenwerts für Aufgebotsverfahren zum Ausschluß eines Grundpfandgläubigers oder zur Kraftloserklärung eines Grundpfandbriefes.35 Richtet sich eine Beschwerde allein gegen eine Kostenentscheidung, dann ist der Gebührenwert nach dem Betrag der streitigen Kosten zu berechnen.36 § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO ist auch anzuwenden, wenn der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren über die Verweisung eines Zivilrechtsstreits an ein anderes Kreisgericht zu bestimmen ist.37 Der Gebührenwert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ist in der Regel niedriger festzusetzen als für das Klageverfahren selbst, da mit der einstweiligen Anordnung stets nur ein zeitlich begrenzter, vorübergehender Zustand geregelt werden kann.38 Bei der Feststellung des Bruttoeinkommens beider Ehegatten in den letzten vier Monaten zur Bestimmung des Gebührenwerts für die Scheidungsklage (§ 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) bleiben Jahresendprämien unberücksichtigt.39 Ist in Ehesachen mit der Ehescheidungs- oder Nichtigkeitsklage über weitere Rechtsverhältnisse zu verhandeln und zu entscheiden, dann ergeben sich bei der Festsetzung des Gebührenwerts im Hinblick auf § 153 Abs. 2 und 3 ZPO für das Berufungsverfahren Besonderheiten.40 Richtet sich z. B. die Berufung allein gegen die Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht, kann sie u. a. zu folgenden Ergebnissen führen: a) Das Berufungsgericht gelangt zu der Auffassung, daß die Ehe nicht geschieden werden durfte, es weist die Klage ab. b) Der Berufung wird stattgegeben. Statt dem Vater wird der Mutter das Erziehungsrecht übertragen. Zugleich wird die Unterhaltsverpflichtung aufgehoben und der Vater zur Unterhaltszahlung für das Kind verurteilt. Die Rechte an der Ehewohnung, die zunächst dem Vater zugesprochen worden waren, werden nunmehr der Mutter übertragen. Die Entscheidung über die Vermögensverteilung wird dahin geändert, daß der Mutter wegen der Übernahme des Erziehungsrechts ein höherer Anteil an den Haushaltsgegenständen zugesprochen wird. In beiden Fällen richtet sich der Gebührenwert allein nach dem Wert des Verfahrens über das elterliche Erziehungsrecht; er beträgt nach § 172 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO 500 M. Wegen der Überprüfung der weiteren Urteilsaussprüche wird der Gebührenwert nicht erhöht. Für die Anwendung des § 172 Abs. 3 ZPO (Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche bzw. Berücksichtigung des höheren Anspruchs bei Verbindung nichtvermögensrechtlicher Ansprüche mit vermögensrechtlichen) ist kein Raum, da nur ein Gebührenwert in Betracht kommt. Für die Berechnung der Gerichtskosten folgt daraus, daß nur gerichtliche Auslagen zu erheben sind (§ 168 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).41 Mehrere Ansprüche i. S. des § 172 Abs. 3 ZPO werden in einem Verfahren auch dann geltend gemacht, wenn auf Feststellung der Vaterschaft (Gebührenwert: 1 000 M nach § 172 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) und auf Unterhalt (Gebühren- wert: der Wert der einjährigen Verpflichtung gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) geklagt wird. Ist der Jahresbetrag des Unterhalts höher als 1 000 M, dann kommt dieser als Gebührenwert in Betracht (§ 172 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ist der Jahresbetrag des Unterhalts niedriger als 1000 M, ist diese Summe als Gebührenwert in Ansatz zu bringen.42 § 172 Abs. 3 ZPO findet keine Anwendung, wenn im laufenden Verfahren mehrere Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gestellt werden. Der Gebührenwert ist für jeden Antrag getrennt festzusetzen.43 Eine Herabsetzung des Gebührenwerts nach § 172 Abs. 4 ZPO kommt unter den angegebenen Voraussetzungen vor allem dann in Betracht, wenn eine Kostenvorschrift eine Ermessensbefugnis nicht zuläßt. Letztere ist vor allem im Rahmen des § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO möglich, wenn eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage bzw. ein Aufgebotsverfahren eingeleitet wurde. Einer zusätzlichen Anwendung des § 172 Abs. 4 ZPO bedarf es in diesen Fällen nicht.44 (wird fortsetzt) 1 11 1 Vgl. OG, Urteil vom 6. Mal 1975 - 1 ZzF 10/75 - (NJ 1975, Heit 16, S. 495). 2 Vgl. das ln Fußnote 1 genannte OG-Urteil sowie Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 1. März 1977 - 109 BFR 61/77 - (NJ 1978, Heft 1, S. 40). 3 Vgl. OG, Urteil vom 27. März 1979 - 2 OZK 5/79 - (NJ 1979, Heft 11, S. 514), sowie BG Suhl, Beschluß vom 19. Oktober 1967 - 3 BFR 41/67 - mit Am von G. Hejhal (NJ 1968, Heft 5, S. 157). 4 Vgl. das in Fußnote 1 genannte OG-Urteil. 5 Vgl. § 11 der VO über Ordnungswidrigkelten vom 16. Mal 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 359). In diesem Sinne hat auch das BG Leipzig ln seinem Beschluß vom 25. April 1978 5 BFR 8/78 - entschieden. 6 Vgl. OG, Urteil vom 15. Juli 1977 - 2 OZK 27,77 - (NJ 1977, Heft 18, S. 665). 7 Vgl. BG Magdeburg, Beschluß vom 17. Juni 1977 - BFR 141/77 -(NJ 1978, Heft 3, S. 135). 8 Vgl. P. WaUis, „Die Kosten des Verfahrens in Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen“, Fußnote 6, NJ 1976, Heft 11, S. 331; H. Kellner, „zur Vorbereitung und zum Beginn der mündlichen Verhandlung in zivil-, familien- und arbeitsrechtlichen Verfahren“, NJ 1977, Heft 13, S. 416; F. Wolff, „Nochmals zum Beginn der mündlichen Verhandlung ln Zivilsachen“, NJ 1977, Heft 18, S. 655. 9 Vgl. BG Gera, Beschluß vom 28. Februar 1977 BFR 6/77 - (NJ 1977, Heft 18, S. 666). 10 Vgl. OG, Urteil vom 7. Juni 1977 - 1 OFK 15/77 - (NJ 1977, Heft 16, S.566). 11 Vgl. P. Wallis, „Bestätigung der gerichtlichen Einigung und Entstehen der Gerichtsgebühr“, NJ 1978, Heft 1, S. 31, sowie Fragen und Antworten ln NJ 1976, Heft 7, S. 211. 11a Vgl. Ziff. 1.2.2. des Beschlusses der Zentralen Revisionskommission der Kollegien der Rechtsanwälte zur Gebührenberechnung nach der RAGO vom 21. Februar 1976, in: Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts (B 3, 2/76). 12 Vgl. BG Leipzig, Beschluß vom 4. Juni 1977 - 5 BZR 91/77 (NJ 1978, Heft 3, S. 135). 13 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1977, Heft 10, S. 310. 14 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1977, Heft 9, S. 275. 15 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1977, Heft 10, S. 310. 16 Vgl. H. Latka, Am. zum Beschluß des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 30. Juli 1976 - BFR 26/76 - (NJ 1976, Heft 24, S. 754). 17 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1977, Heft 10, S. 310. 18 Vgl. OG, Urteil vom 30. März 1976 - 1 OFK 5/75 - mit Anm. von G. Hejhal (NJ 1976, Heft 13, S. 405). 19 Vgl. OG, Urteil vom 15. August 1978 - 3 OFK 31/78 - (NJ 1978, Heft 11, S. 503). 20 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1977, Heft 10, S. 310. 21 Vgl. OG, Urteil vom 2. Mai 1978 - 3 OFK 16,78 - (NJ 1978, Heft 11, S. 502). 22 Vgl. OG, Urteil vom 16. November 1976 - 1 OFK 18/76 - (NJ 1977, Heft 5, S. 153). 23 Vgl. P. Wallis, „Die Kosten des Verfahrens ln zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1976, Heft 11, S. 329 ff. (333), sowie Fragen und Antworten ln NJ 1976, Heft 7, S. 211. 24 Vgl. OG, Urteil vom 4. September 1979 - 3 OFK 29/79 - (NJ 1980, Heft 1, S. 41). 25 Das gleiche gilt z. B. auch dann, wenn sich eine Prozeßpartei mit der Beschwerde gegen eine Ihr Im Verfahren auferlegte Ordnungsstrafe wendet. 26 Vgl. OG, Urteil vom 23. November 1976 - 2 OZK 20/76 - (NJ 1977, Heft 7, S. 213). 27 Vgl. OG, Urteil vom 26. September 1978 - 2 OZK 33/78 - (NJ 1979, Heft 2, S. 90). 28 Vgl. OG, Urteil vom 29. September 1977 - 2 OZK 18/77 - (NJ 1978, Heft 1, S. 43). 29 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1979, Heft 10, S. 461. 30 Vgl. OG, Urteil vom 7. März 1978 - 3 OFK 6/78 - (NJ 1978, Heft 9, S. 407). 31 Vgl. OG, Urteil vom 16. November 1976 - 1 OFK 18/76 - (NJ 1977, Heft 5, S. 153). 32 Vgl. Fragen und Antworten ln NJ 1978, Heft 12, S. 545. Fortsetzung auf S. 172;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 165 (NJ DDR 1980, S. 165) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 165 (NJ DDR 1980, S. 165)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsvsrfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft, Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untorsuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatlich-rechtliche Grund fragen der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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