Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 164 (NJ DDR 1980, S. 164); 164 Neue Justiz 4/80 werden, wenn sie nicht über die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Geldmittel verfügt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unbegründet ist. Da derartige Anträge den Prozeßparteien die Einleitung eines Verfahrens oder ihre Teilnahme daran ohne geldliche Belastungen ermöglichen sollen, sieht die ZPO für die Prüfung dieser Anträge und ihre Entscheidung keine Gerichtskosten vor. Die Gerichtskostenfreiheit besteht unabhängig davon, für welchen Verfahrensabschnitt (erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren, Vollstreckung) der Antrag gestellt wird. Audi das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluß, mit dem die Befreiung von der Vorauszahlungspflicht versagt oder widerrufen wurde (§ 170 Abs. 2 ZPO), ist damit gerichtskostenfrei.20 Mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft macht die Mutter Rechte des Kindes im eigenen Namen geltend. Soweit sie gerichtliche Auslagen und außergerichtliche Kosten zu übernehmen hat, ist bei Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Vorauszahlungspflicht oder der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu berücksichtigen, daß sie nur mit den Einkünften und dem Vermögen des Kindes für die Kosten einzustehen hat.21 Festsetzung des Gebührenwerts Wenn Zweifel daran entstehen können, wovon sich das Gericht bei der Gebührenwertfestsetzung hat leiten lassen, ist der Beschluß zu begründen. Das gilt besonders für das Vermögensauseinandersetzungsverfahren der Ehegatten22 sowie dann, wenn über den Gebührenwert von Fest-stellungs- und Unterlassungsklagen zu befinden ist. Im Einzelfall kann es besonders wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren geboten sein, mehrere gesonderte Festsetzungen vorzunehmen.23 Stellt das Gericht fest, daß der Gebührenwert unrichtig festgesetzt wurde, kann es ihn selbst ändern. (§ 171 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das ist auch dann noch möglich, wenn der Gebührenwertfestsetzungsbeschluß rechtskräftig war. Legt eine Prozeßpartei gegen den Festsetzungsbeschluß erfolgreich Beschwerde ein, hat sie dessenungeachtet ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, wenn die nicht beschwerdeführende Prozeßpartei die unrichtige Gebührenwertfestsetzung nicht veranlaßt und sich am Beschwerdeverfahren nicht mit gegenteiliger Zielrichtung beteiligt hatte.24 Die Voraussetzungen für die Kostenerstattung liegen in diesen Fällen nicht vor.25 Gegen den Beschluß über die Festsetzung des Gebührenwerts steht dem Prozeßbevollmächtigten einer Prozeßpartei gemäß § 158 Abs. 2 ZPO bzw. § 12 RAGO ein eigenes Beschwerderecht zu. Macht er davon Gebrauch und wird die Beschwerde abgewiesen, sind ihm nach §§ 167 Abs. 3, 174 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.26 Der Gebührenwert eines Rechtsstreits, in dem auf Erfüllung eines Wohnungstauschvertrags geklagt wird, richtet sich entsprechend § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO nach dem einjährigen Mietwert der zu räumenden Wohnung.27 Als Gebührenwert für die Vollstreckung der Räumung einer Wohnung auf Grund eines aufgehobenen Mietverhältnisses gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZPO ist gleichfalls der einjährige Mietbetrag zugrunde zu legen.28 Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Beteiligten sind Unterhaltsverfahren kostenmäßig privilegiert. Solche Verfahren sind keine Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen nach § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, sondern sie werden in dieser Bestimmung gesondert als Streitigkeiten über Unterhalt geregelt. Dazu gehören nicht nur Verfahren wegen künftigen Unterhalts, sondern auch solche, in denen sowohl künftiger als auch rückständiger Unterhalt oder Unterhaltsrückstand allein geltend gemacht werden. Deshalb kann in Unterhaltsvgrfahren niemals einhöherer Gebührenwert als der Jahresbetrag des Unterhalts festgesetzt werden. § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist die alleinige Grundlage für die Gebührenwertberechnung in Unterhaltssachen. Ein geforderter Unterhaltsrückstand hat in Verfahren, mit denen auch künftiger Unterhalt verlangt wird, nur dann Bedeutung, wenn der künftige Unterhalt für eine kürzere Zeit als ein Jahr gefordert wird. In diesem Fall wird der Gebührenwert nach dem Gesamtbetrag des künftigen Unterhalts und dem Unterhaltsrückstand bemessen, wobei als Obergrenze wiederum der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts gilt.29 Ist für die Bestimmung des Gebührenwerts der Zeitwert von Sachen maßgeblich (§ 172 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), kann er in der Regel durch das Gericht im Wege der Schätzung festgestellt werden, wenn sich aus den Akten keine ausreichenden Hinweise (z. B. aus Gutachten, anderen Unterlagen oder übereinstimmenden Erklärungen der Prozeßparteien) ergeben. Allein wegen der Wertfestsetzung kann nur in Ausnahmefällen Beweis erhoben werden, so z. B. wenn die zu erwartenden Kosten besonders hoch sind oder die Kostentragungspflicht sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien besonders auswirkt.30 Der Gebührenwert für das Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens (§ 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) darf auch in solchen Fällen, in denen die Anträge der Prozeßparteien den Wert der Hälfte des Vermögens übersteigen, nicht höher festgesetzt werden als nach der Hälfte des Gesamtvermögens. Dabei ist vom reinen (Netto-) Vermögen auszugehen. Gemeinsame Verbindlichkeiten der Prozeßparteien sind vom Wert der vorhandenen Vermögensstücke abzuziehen.31 Nach § 172 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO wird der Gebührenwert für die Entscheidung über die Ehewohnung nach dem Jahresbetrag des Mietpreises bestimmt; innerhalb eines Eheverfahrens wird dieser Wert nicht berechnet. Wird in einem Scheidungsverfahren nur wegen der Ehewohnung Berufung eingelegt, richtet sich der Gebührenwert nach dem Jahresbetrag des Mietpreises. Durch die Beschränkung der Berufung auf die Nachprüfung der Entscheidung über die Ehewohnung werden die anderen Aussprüche des Urteils auch über die Scheidung der Ehe rechtskräftig (§§83, 153 ZPO). Damit ist die Ehesache abgeschlossen, so daß die Entscheidung über die ehemalige Ehewohnung gesondert herbeigeführt werden muß 32 § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO (sonstige Geldforderungen, Ansprüche oder Rechte) hat besonders für Feststellungsund Unterlassungsklagen vermögensrechtlicher Natur Bedeutung. Maßgeblich für die Höhe des nach § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO festzusetzenden Gebührenwerts eines Feststellungsverfahrens ist grundsätzlich nicht der Geldbetrag oder der Wert des Gegenstands, auf den sich das umstrittene Rechtsverhältnis bezieht, sondern das Interesse des Klägers an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses. Dieses Interesse ist in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände zu schätzen. Zu ihnen gehören z. B. auch das Anliegen, das mit der Feststellungsklage verfolgt wird, und die Art des Rechtsverhältnisses. Dabei kann es durchaus Fälle geben, in denen der Gebühren wert den Wert des Gegenstands, auf den sich das Rechtsverhältnis bezieht, erreicht oder diesem Wert nahekommt.33 Zivilprozesse, in denen die Beseitigung bzw. Unterlassung von Eigentums- und Besitzstörungen verlangt wird (z. B. Klagen auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbelästigungen und damit verbunden auf die Beseitigung der Störquelle), wurden hin und wieder als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten angesehen und der Gebührenwert gemäß § 172 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO auf 2 000 M festgesetzt. In einzelnen Fällen wurde dann der Gebührenwert unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien herabgesetzt (§ 174 Abs. 4 ZPO).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 164 (NJ DDR 1980, S. 164) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 164 (NJ DDR 1980, S. 164)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu ordnen; entsprechend den im Gegenstand der Beweisführung bestimmten Beweiserfordernissen das vorhandene Beweismaterial einer nochmaligen umfassenden Analyse zu unterziehen, um sämtliche für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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