Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 163 (NJ DDR 1980, S. 163); Neue Justiz 4/80 163 In der Praxis der Gerichte kommt es vor, daß im Rechtsstreit eine Einigung abgeschlossen und bestätigt wird, die nach ihrem Inhalt über den durch die Anträge der Prozeßparteien bestimmten Streitgegenstand hinausgeht. So werden z. B. im Eheverfahren dem Gericht außergerichtliche Vereinbarungen über die Vermögensauseinandersetzung oder die künftigen Rechte an der Ehewohnung zur Bestätigung vorgelegt, um so zu einem Vollstreckungstitel (§ 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) zu kommen. Je nachdem, ob die zur Bestätigung vorgelegte Vereinbarung mit dem eingeleiteten Verfahren als verbunden angesehen wird oder dies zu verneinen ist ergeben sich unterschiedliche Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. In einem Scheidungsverfahren hat das Oberste Gericht dargelegt, daß eine Einigung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens Bestandteil des Eheverfahrens i/S. des § 13 Abs. 2 ZPO wird, wenn sie in den Rechtsstreit aufgenommen und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 46 Abs. 4 Satz 1 ZPO im Urteil bestätigt wurde.10 Für andere Sachverhalte legt P. Wallis dar, daß bei einer Einigung, die in der mündlichen Verhandlung über einen Anspruch abgeschlossen wird, der nicht Gegenstand des Verfahrens ist, weil keine entsprechenden Sachanträge gestellt wurden, keine Verbindung gemäß § 13 Abs. 2 ZPO erfolgt.11 Unter Beachtung dessen, daß keine Verhandlungsgebühr des Rechtsanwalts entsteht, wenn die Erörterung im ersten Termin der mündlichen Verhandlung vor der Stellung von Anträgen zu einer Einigung führt113, treten nachstehende Ergebnisse ein: Sind am Rechtsstreit keine Rechtsanwälte beteiligt, dann sind die Verfahrenskosten niedriger, wenn die Einigung nicht mit dem eingeleiteten Verfahren verbunden wird. Ähnliches gilt, wenn bei der Beteiligung von Rechtsanwälten sowohl das Verfahren als auch die zusätzliche Einigung vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, deren Wert im Fall einer Verbindung zusammenzurechnen wäre (§ 172 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Differenzierter ist die Sachlage, wenn bei Beteiligung von Rechtsanwälten nichtvermögensrechtliche und vermögensrechtliche Ansprüche aufeinandertreffen. Für den Gebührenwert ist dann allein der höhere Anspruch maßgebend (§ 172 Abs. 3 Satz 2 ZPO), und die Auswirkungen auf die Gerichtsgebühr und die Prozeßgebühr des Rechtsanwalts (§ 13 Ziff. 1 RAGO) sind unterschiedlich. Sie hängen insoweit von dem Wert der Einigung ab, da die Gerichtsgebühr gleichmäßig ansteigt, während die Prozeßgebühr degressiv gestaltet ist. In diesem Zusammenhang bestehen auch gegen einen Beschluß des Bezirksgerichts Leipzig Bedenken.12 In dem entschiedenen Fall war für das Entstehen der Verhandlungsgebühr nicht entscheidend, ob die mündliche Ver- , handlung begonnen hatte nur darauf hatte das Bezirksgericht seine Entscheidung abgestellt , sondern ob vor Abschluß der Einigung in der Verhandlung Anträge gestellt wurden. Soweit das anhand des wiedergegebenen Sachverhalts beurteilt werden kann, war dies nicht geschehen. Bei einer solchen Sachlage hätte die Verhandlungsgebühr für den Prozeßbevollmächtigten nicht festgesetzt werden dürfen. Gerichtskostenfreiheit Die kostenrechtlichen Regelungen der ZPO haben die Kostenpflicht der Bürger differenziert erleichtert und die Kostenfreiheit gegenüber dem bisherigen Recht erheblich erweitert. So besteht nach § 168 Abs. 1 ZPO für Arbeitsrechtssachen, für einstweilige Anordnungen innerhalb eines Verfahrens, für das Entmündigungsverfahren, für die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der gesellschaftlichen Gerichte und für das Kassationsverfahren Gerichtskostenfreiheit. Nach § 168 Abs. 2 ZPO werden für Verfahren auf Zahlung von Unterhalt oder auf Gewährung von Familienaufwand, zur Regelung des elterlichen Erziehungsrechts und der Annahme an Kindes Statt, zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft oder Feststellung der Unwirksamkeit einer Vaterschaftsfeststellung sowie zur Todeserklärung nur die gerichtlichen Auslagen erhoben. Die Vorschriften des § 168 ZPO finden auch für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren unabhängig von dessen Ausgang Anwendung. Das gleiche gilt für die Regelung des § 169 Abs. 2 ZPO, wonach für Verfahren wegen Ansprüchen aus Garantie und wegen Schadenersatzansprüchen eine Vorauszahlungspflicht ebensowenig besteht wie für die Durchführung der Vollstreckung. Kosten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren Nach § 166 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird eine halbe Gebühr erhoben, wenn das Verfahren durch eine Einigung der Prozeßparteien oder auf sonstige Weise, z. B. durch eine Klagerücknahme in oder nach der mündlichen Verhandlung, abgeschlossen wird. Kommt es zu einer Einigung im Berufungsverfahren, ist für die zweite Instanz nur eine halbe Gerichtsgebühr zu erheben. Das gilt auch für die Rücknahme der Klage im Berufungsverfahren. Damit stehen im Hinblick auf die Gerichtsgebühr die Klagerücknahme im Berufungsverfahren und die Rücknahme der Berufung gleich. Wird die Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, dann entsteht nach § 167 Abs. 2 ZPO eine halbe Gerichtsgebühr. Eine solche Gebühr entsteht nach § 166 Abs. 3 ZPO (Abschluß des Verfahrens auf andere Weise) auch dann, wenn die Rücknahme in oder nach der mündlichen Verhandlung erklärt wird. Demnach kann aus § 167 Abs. 2 ZPO nicht geschlossen werden, daß eine spätere Rücknahme der Berufung die volle Gebühr auslöst Aus dieser Bestimmung ergibt sich vielmehr nur, daß eine Rücknahme der Berufung nicht völlig gerichtsgebührenfrei ist, wie dies nach § 166 Abs. 2 ZPO bei einer Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Fall ist.13 Wird einer Beschwerde in vollem Umfang stattgegeben, entstehen keine Gerichtsgebühren.14 Das gleiche gilt, wenn sich die Beteiligten über die Beschwerde einigen.15 Hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg und wird sie im übrigen zurückgewiesen, so besteht Gebührenfreiheit nur, soweit ihr stattgegeben wurde.16 Bei Rücknahme der Beschwerde oder des betreffenden Antrags, der die Grundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete, ist entsprechend § 167 Abs. 3 zweiter Halbsatz ZPO eine halbe Gebühr zu erheben.17 Vorauszahlungspflicht und Befreiung davon Da die Abweisung der Klage oder Berufung allein wegen Nichtzahlung der Gerichtsgebühr (§§ 169 Abs. 4, 157 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) erhebliche Nachteile für die Prozeßparteien mit sich bringen kann, hat das Gericht zu prüfen, weshalb die Gerichtsgebühr nicht in der gesetzten Frist gezahlt wurde. Dabei ist zu beachten, daß die Vorauszahlungspflicht auf angemessene Teile der Gerichtsgebühr beschränkt werden kann und es bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist im Ermessen des Gerichts liegt, ob die Klage oder das Rechtsmittel abzuweisen ist oder nicht.18 Wurde die Gerichtsgebühr nicht bei Einreichung der Klage gezahlt, hat das Gericht dem Kläger eine ausreichende Frist zu setzen. Die Klage ist erst dann als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger auch diese Frist verstreichen läßt, ohne zu zahlen oder sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen um Zahlungserleichterung nachzusuchen.19 Gemäß § 170 Abs. 1 ZPO kann einer Prozeßpartei auf Antrag Befreiung von der Vorauszahlungspflicht erteilt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 163 (NJ DDR 1980, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 163 (NJ DDR 1980, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus durch Einsätze von Arbeitsgruppen fortgesetzt und aus dem Aktenbestand des ehemaligen Kriegsarchives der weitere Mikrofilmaufnahmen von politisch-operativ bedeutsamen Dokumenten gefertigt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X