Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 16 (NJ DDR 1980, S. 16); 16 Neue Justiz 1/80 Ziel und Wirkungsweise der Geldstrafe Die Geldstrafe ist, wie alle strafrechtlichen Maßnahmen, auf den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der Bürger und ihrer Rechte sowie auf die Eri Ziehung des Täters gerichtet. Sie realisiert dies auf spezifische Weise, nämlich durch den Eingriff in die materiellen Interessen des Täters. Die mit ihr verbundenen spürbaren materiellen Nachteile zwingen den Täter im allgemeinen zu Einschränkungen und zum Verzicht auf materielle Vorhaben. Je nach Lage seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kann sich dies über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die von A.-M. Arnold /H. Matthias dargestellte Einmaligkeit der Einwirkung2 ist deshalb nicht so zu verstehen, als sei die Wirkung der Geldstrafe nicht nachhaltig. Die Charakterisierung als einmalig trifft nur die äußere Seite der Sache, nämlich die einmalige Bezahlung. Schon nicht erfaßt werden damit die Möglichkeiten der Bestätigung einer Bürgschaft sowie eventuelle Ratenzahlungen. Den Autoren ist aber darin zuzustimmen, daß die Geldstrafe wie jede Strafe auch als gesellschaftliche Mißbilligung anzusehen ist. Die Tatsache, bestraft zu sein, hat moralische Auswirkungen, insbesondere, wenn der der Geldstrafe innewohnende staatliche Zwang sich mit der moralisch-politischen Verurteilung durch die Gesellschaft (z. B. das Kollektiv) verbindet. Die Geldstrafe ist demzufolge geeignet, den Straftäter zu künftig gesetzestreuem Verhalten zu erziehen und ungefestigte Personen von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Deshalb ist die Anwendung der Geldstrafe nicht auf leichtere Vergehen beschränkt, wie die Autoren meinen.3 Wie das Oberste Gericht wiederholt orientierte, kann der Ausspruch einer hohen Geldstrafe durchaus der nicht unbedeutenden Schwere einer Straftat entsprechen. Diese Orientierung hat sich in der Praxis durchgesetzt. Selbst eine Vorstrafe schließt die Anwendung der Geldstrafe nicht aus, wenn die erneute Straftat dies zuläßt und der Täter Fortschritte in seiner Lebensführung erkennen läßt. Mit der Geldstrafe werden insbesondere Straftaten wirksam bekämpft, in denen solche Motive wie Egoismus, Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte, Vergeudung sowie Alkoholmißbrauch zum Ausdruck kommen. Sie ist aber nicht auf Delikte mit materiellen Schäden, Wirtschafts- und Eigentumsdelikte beschränkt, sondern auch bei Straftaten mit rein ideellen Schäden oder bei Fahrlässigkeits- und Gefährdungsdelikten anwendbar. Anwendungsbereich Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der Tatschwere anzuwenden, wenn mit ihr in der konkreten Sache der Schutz der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers sowie die Disziplinierung des Täters gewährleistet wird. Das entscheidende Abgrenzungskriterium, die Tatschwere, wird durch die objektive Schädlichkeit der Handlung (herbeigeführte Folgen, Art und Weise der Tatbegehung) und den Grad der Schuld (Einstellung und Motive, Art der Pflichtverletzung, Intensität des Täterwillens, Ausmaß der Mißachtung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens) charakterisiert. Bei der gleichfalls zu berücksichtigenden Persönlichkeit des Täters geht es vor allem um die Haltung zu gesellschaftlichen Pflichten, die Arbeitsdisziplin, die Arbeitsleistungen, das Verhalten hinsichtlich der Aufdeckung der Tat und der Wiedergutmachung des Schadens. Deliktspezifisch ist auf folgendes hinzuweisen: Bei Straftaten zum Nachteil sozialistischen und persönlichen Eigentums ist der Ausspruch einer Geldstrafe als Hauptstrafe in allen Fällen zu prüfen, in denen das Gesetz eine solche Maßnahme zuläßt. Sie ist bei diesen Delikten nicht anwendbar, wenn unter Berücksichtigung der auf der 12. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 15. Juni 1979 gegebenen Orientierung der Ausspruch einer Freiheitsstrafe geboten ist.4 Einen breiten Anwendungsbereich findet die Geldstrafe bei Straftaten nach den §§ 196 Abs. 1 und 2, 197, 200 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 1 StGB. Bei Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB ist die Geldstrafe insbesondere dann anzuwenden, wenn der Rechtspflichtverletzung nicht Einstellungen des Täters zugrunde liegen, die zu seiner Erziehung einen längeren Bewährungsprozeß erfordern (wie z. B. bei rücksichtsloser Verletzung von Vorschriften der StVO nahekommenden Verhaltensweisen). Die eingetretenen Folgen können der Anwendung der Geldstrafe entgegenstehen, wenn diese besonders schwerwiegend sind. Ersttäter, die eine unbefugte Benutzung von Fahrzeugen (§ 201 StGB) begangen haben, sind vorwiegend mit Geldstrafen zu bestrafen. Bei wiederholter Tatbegehung ist ihre Anwendung nur dann möglich, wenn die erneute Tat keine besonders verhärtete negative Einstellung offenbart. Auf vorsätzliche Körperverletzungen leichten und mittleren Grades (geringe und mittlere Verletzungen, nicht schwerer Grad der Schuld) ist vorrangig mit der Geldstrafe zu reagieren. Sie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn z. B. die Art und Weise der Tatbegehung durch Brutalität, erhebliche Intensität, den Einsatz gefährlicher Mittel, Ausnutzung der Wehrlosigkeit usw. charakterisiert wird; schwere Verletzungen entstanden sind, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 StGB heranreichen, und keine gravierenden schuldmindemden Umstände vorliegen. Bei Straftaten gegen die staatliche Ordnung bzw. bei Beleidigungen und Verleumdungen nach § 139 Abs. 3 StGB ist die Geldstrafe insbesondere auszusprechen, wenn die Tat eine erstmalige (oft auch alkoholbedingte) Entgleisung eines ansonsten ordentlichen und arbeitsamen Bürgers darstellt. Sie ist bei Rowdytum gegen Personen und Widerstandshandlungen nicht anzuwenden, wenn zur Überwindung von negativen Verhaltensweisen des Täters ein nachhaltiger erzieherischer Einfluß gesichert werden muß (wie z. B. gegenüber Tätern, die eine Rowdyhandlung im Zusammenhang mit ständigem Alkoholmißbrauch begangen haben); erhebliche Körperverletzungsfolgen herbeigeführt wurden und nicht besonders schuldmindernde Umstände vorliegen. Höhe der Geldstrafe Obgleich mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts darauf orientiert wurde, daß sich die Höhe der Geldstrafe vorrangig nach der Schwere der Tat bestimmt, gibt es in der Praxis Fälle, in denen alleiniger Maßstab für die Höhe der Geldstrafe das monatliche Einkommen des Täters ist. Weil besonders günstige bzw. weniger günstige wirtschaftliche Verhältnisse Einfluß auf die Wirksamkeit der Geldstrafe haben, bestimmt das Gesetz, daß bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und die durch die Straftat begründeten Schadenersatzverpflichtungen zu berücksichtigen sind. Es widerspricht aber der Gerechtigkeit der Strafzumessung, wenn nicht die begangene Tat, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters letzten Endes ausschlaggebend für die Höhe der Geldstrafe sind. Deshalb darf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht so gewichtig sein, daß z. B. bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen trotz geringer Tatschwere eine überhöhte, der Tatschwere nicht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 16 (NJ DDR 1980, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 16 (NJ DDR 1980, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze zur Regelung des Dienstverhältnisses mit den auf dem Gebiet der Abwehr tätigen Offizieren im besonderen Einsatz Staatssicherheit und zur Regelegung der Vereinbarungen mit den auf dem Gebiet der Bilanzierung, zentralen staatlichen Leitung und Außenwirtschaft zunehmend höhere nachteilige finanzielle und ökonomische Folgen auf das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft.

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