Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 159 (NJ DDR 1980, S. 159); Neue Justiz 4/80 159 Wird die Begutachtung angeordnet, ist mit dem Chefarzt der Gesundheitseinrichtung oder dessen Stellvertreter abzustimmen, ob eine stationäre Einweisung erforderlich ist oder ob eine ambulante Untersuchung (z. B. bei Nichtinhaftierten) ausreichend ist. Bei der Anordnung der Begutachtung werden an den Gutachter konkrete Fragen gestellt, die die für die Beweisführung wichtigsten Punkte erfassen. Bei stationärer Einweisung gewährleistet der Leiter der zuständigen Untersuchungshafteinrichtung die unverzügliche Überführung des Verhafteten. Der ärztliche Direktor sichert, daß die Begutachtung vorrangig in der mit dem Gutachter abgestimmten Frist erfolgt. Dem zuständigen Richter oder Staatsanwalt wird ggf. das Ergebnis der Begutachtung vor schriftlicher Abfassung des Gutachtens in einer Vorabinformation mitgeteilt (insbesondere dann, wenn im Ergebnis der Begutachtung die Zurechnungsfähigkeit bejaht wird). Trotz erreichter Fortschritte bei der Anforderung und Erstattung psychiatrischer Gutachten sind wie die Einschätzung der Praxis ergibt weitere Anstrengungen notwendig, um durchgängig die Qualität und Rationalität der Arbeit auf diesem Gebiet zu sichern. Die gemeinsamen Bemühungen schließen dabei die Notwendigkeit ein, einige der anstehenden theoretischen und praktischen Probleme weiter zu diskutieren und einer Lösung zuzuführen. 1 Dieses Thema war auch Gegenstand eines Lehrgangs für forensische Psychiatrie, den die Akademie für ärztliche Fortbildung der DDR im Oktober 1979 unter Leitung von Prof. Dr. Dr. Hans Szewczyk in Ahrenshoop durehführte. Die zur forensischpsychiatrischen Begutachtung auf diesem Lehrgang gehaltenen Vorträge und die Ergebnisse der Diskussion dazu haben die Verfasser im folgenden Beitrag mit berücksichtigt. 2 Vgl. dazu auch den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Voraussetzungen für die Beiziehung von forensischen Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§§ 15, 16 StGB) und der Schuldfähigkeit (§ 66 StGB) von Tätern vom 30. Oktober 1972 (OGSt Bd. 13 S. 10; NJ-Beilage 4/72 zu Heft 22). 3 Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang die im Bezirk Halle geübte Praxis, daß der Gutachter darüber informiert wird, ob die Ergebnisse des Gutachtens berücksichtigt worden sind oder nicht. Vgl. dazu G. Jahn/H. Späte/R. Trautmann, „Psychiatrische Gutachten schneller, kürzer und in guter Qualität“, NJ 1979, Heft 12, S. 550 f. 4 Vgl. dazu G. Jahn/H. Späte/R. Trautmann, a. a. O.; G. BeCker, „Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Juristen und Medizinern“, NJ 1979, Heft 12, S. 549; U. Roehl, „Zur gesellschaftlichen Stellung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Juristen und Medizinern“, NJ 1978, Heft 10, S. 427. Zur Aufklärung der Schuld jugendlicher Täter Dr. IRMGARD BUCHHOLZ, wiss. Oberassistent, und Dr. MARTIN HIRSCHFELDER, wiss. Mitarbeiter an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Aufklärung der Ursachen und Bedingungen der Straftat darin eingeschlossen der Motive und Einstellungen trägt dazu bei, die Handlung rechtlich richtig zu beurteilen, ihre sozial-negative Qualität und ihre Schwere richtig zu bewerten und so auch worauf hier nicht eingegangen werden kann die dem entsprechend gerechten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusprechen. Das Plenum des Obersten Gerichts hat in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, „daß die Gerichte eine hohe Verantwortung bei der Vorbeugung der Jugendkriminalität tragen. Eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Prophylaxe ist die Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen der Straftaten junger Menschen sowie die Einleitung von Maßnahmen zu ihrer Überwindung“.1 Deshalb geht es auch bei der Beurteilung strafbaren Handelns Jugendlicher stets um die rechtliche Bewertung begrenzter realer sozialer Zusammenhänge dahingehend, ob und inwieweit die Ursachen und Bedingungen der konkreten Straftat Einfluß auf die verantwortungslose Entscheidung und so auf den Grad des Verschuldens gehabt haben (vgl. § 5 Abs. 2 StGB). Deshalb ist auch immer der konkrete Stand der Persönlichkeitsentwicklung des jeweiligen jugendlichen Straftäters zu beachten, der von vielfältigen gesellschaftlichen und individuellen Faktoren (Ausbildungsniveau, Übertragung von Aufgaben und Pflichten, besondere Entwicklungsmöglichkeiten u. a.) abhängt und individuell sehr unterschiedlich ist. Berücksichtigung objektiver Einflüsse auf die Tatentscheidung Die Berücksichtigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat bei der Feststellung des Grades der Schuld trägt der Tatsache Rechnung, daß zwar das menschliche Handeln generell objektiv determiniert ist, aber die Begehung einer Straftat vor allem immer zugleich auch das Ergebnis der eigenen Entscheidung des Straftäters in einer konkreten Handlungssituation ist, mit der er sich verantwortungslos über die auch ihm gegebene Möglichkeit zu ge- sellschaftsgemäßem Handeln hinweggesetzt hat.2 Eine Straftat ist also auch bei jungen Menschen nicht nur als Folge des Einflusses äußerer Ursachen und Bedingungen anzusehen. Sie ist vielmehr stets als das Ergebnis einer nicht den gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden subjektiven Verarbeitung der objektiven Einflüsse, der äußeren Bedingungen, der sozialen Umwelt, der Erziehungsverhältnisse durch den Straftäter zu verstehen. Dabei unterscheiden wir die objektiven Einflüsse auf die Persönlichkeitsentwicklung (oft auch als Lebenssituation bezeichnet) und die aktuellen äußeren Einflüsse zur Tatzeit, die sog. Handlungssituation. Davon ausgehend interessieren Ursachen und Bedingungen für die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit immer nur insoweit, wie sie subjektiv verarbeitet wurden, und inwieweit der einzelne Straftäter fähig war, dies in richtiger Weise zu tun bzw. inwieweit ihm das erschwert war. Die rechtlichen Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung des Ausmaßes des Verschuldens gibt uns das Strafrecht, das ausdrücklich besondere äußere oder innere Bedingungen als schuldmindemd oder -ausschließend berücksichtigt (vgl. z. B. §§ 10, 14 StGB) und auch vorschreibt, den individuellen Entwicklungsstand des betreffenden Jugendlichen zu beachten (§ 65 Abs. 3 StGB). Es geht also bei der Aufklärung der Ursachen und Bedingungen der Tat für die Schuldfeststellung um das Erkennen der eigenen, zurechenbaren Leistung, den Anteil zu verantwortender Selbstbestimmung bei der Entscheidung zur Tat im Zusammenhang mit dem Einfluß von Außendeterminanten, die ohne die Schuld auszuschließen (das Vorliegen der Schuldfähigkeit vorausgesetzt) zur einzelnen Tatentscheidung beigetragen haben. Zunächst ist es wichtig, tat- und zeitbezogen die äußeren Bedingungen festzustellen. Diese Kenntnis ermöglicht es einzuschätzen, welche objektiven Handlungsalternativen der Täter überhaupt sah. Für die Beurteilung der Schuld des jugendlichen Straftäters ist bedeutsam, ob die konkrete Entscheidung zur Tat mehr oder weniger spontan, also aus einer unmittelbar wirkenden Situation heraus, oder im Zusammenhang mit mehr oder weniger um-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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