Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 158 (NJ DDR 1980, S. 158); 158 Neue Justiz 4/80 Sie sind entschieden zu lang, beinhalten ausführliche Wiedergaben des Akteninhalts und umfangreiche Literaturzitate, sind nicht frei von Wiederholungen und von der Darstellung zahlreicher fachspeziffischer Details. Zwar hat sich in den letzten Jahren die Qualifikation der forensischen Gutachter erhöht und die Qualität der Begutachtung verbessert. Nicht zuletzt ist das auf die von der Akademie für ärztliche Fortbildung durchgeführten Weiterbildungslehrgänge und die konstruktive Arbeit der Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie (Sektion Forensische Psychiatrie) zurückzuführen. Jedoch sind die in den Beschlüssen des Obersten Gerichts an die Gestaltung der Gutachten gestellten Anforderungen noch nicht voll durchgesetzt worden. Der rationelle Aufbau der Gutachten und die konzentrierte Durchführung der Begutachtung selbst wird auch von der Sektion Forensische Psychiatrie grundsätzlich begrüßt. Im Vordergrund steht die ökonomische, wissenschaftlich einwandfreie und auf die Bedürfnisse des konkreten Falles zugeschnittene Begutachtung und deren konzentrierte Wiedergabe im Gutachten. Dabei betrachten wir Rationalität und Qualität als eine Einheit; die Konzentration auf das Wesentliche fördert das Niveau des Gutachtens; die Qualität des Gutachtens darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß auf die Darstellung wichtiger Fakten oder die Diskussion bedeutsamer Probleme verzichtet wird.3 Grundsätze für die Abfassung des Gutachtens Gegenstand des Gutachtens ist zunächst der psychische Befund (d. h. das Gefundene oder auch Gehörte aufzuschreiben, zu dokumentieren). Ob der Befund in aller Ausführlichkeit in das Gutachten übernommen wird oder nicht, das entscheidet der Gutachter. Er muß aber eingedenk der notwendigen Kürzung der Gutachten wissen, daß er auch hier nur das für seine Aussage dem Gericht gegenüber tatbezogen Wichtigste im Gutachten schriftlich fixieren soll. Das gilt für Eigen-, Familien-, Sozial- und Fremdanamnesen (z. B. der ausführliche Hinweis auf einen schizophrenen Stiefvater ist überflüssig, wenn sich daraus nicht Milieu- und Erziehungsprobleme ergeben haben oder induktiv Verhaltensweisen übernommen wurden, die für das Erleben und Verhalten zur Zeit der Tat oder auch für die Motivation von Bedeutung sind). Den körperlich-internistischen, neurologischen, Labor-und medizinischen Befund kann man bei Nichtergiebigkeit in einem Satz beschreiben, z. B.: „Es zeigten sich in körperlich-internistischer, neurologischer . Hinsicht keine Hinweise auf ein pathologisches Geschehen, das man mit den dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in Verbindung bringen könnte.“ Der psychische Befund kann auch gekürzt werden, indem psychopathologische Phänomene ggf. als „nicht feststellbar“ ausgeschlossen werden (zur Erhärtung eventuell mit dem Hinweis: „nach Lage der Sache auch nicht erwartet“). Dafür muß natürlich festgestelltes Pathologisches oder Krankheitswertiges beschrieben und eine Diagnose gestellt und begründet werden. In diesem Zusammenhang ist zu sagen: Das Gutachten ist in einer für den medizinischen Laien verständlichen Sprache abzufassen. Jegliches Psychologisieren und überflüssige Polemik mit wissenschaftlichen Auffassungen, die mit dem konkreten Gegenstand der Begutachtung nichts zu tun haben, sind zu unterlassen. Auch der bisherige Aufbau des Gutachtens ist zu überdenken, wonach am Schluß die „Diskussion und Beurteilung“ vorgenommen wird. Der Terminus „Zusammenfassung“ orientiert eindeutig auf eine Wiederholung von bereits Gesagtem. Die Diskussion und forensisch-psychiatrische Beurteilung ist das Herzstück des Gesamtgutachtens. Sie baut unter Beachtung der Grundsätze der Kürzung und Verständlichkeit auf den wissenschaftlich festgestellten Erhebungen (Befundung) auf und nimmt tatbezogen zur Diagnose und zu deren Auswirkungen auf Fragen des Grades der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat Stellung. Wenn der Auftraggeber an den Sachverständigen keine besonderen Fragen gerichtet hat, ist es empfehlenswert, bei Nichtvorhandensein von krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Bewußtseinsstörung etwa zu schreiben: „Nach kritischer Würdigung aller Umstände zur Person und Sache fanden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Bewußtseinsstörung im Sinne der §§15, 16 StGB.“ Als Beweis folgt (tatbezogen) die Darstellung der Erlebens- und Verhaltensweisen des Beschuldigten bzw. Angeklagten zur Zeit der Tat Wird eine „schwerwiegend abnorme Persönlichkeits-entwicklung mit Krankheitswert“ nicht festgestellt, ist genauso zu verfahren: Zuerst wird die Nichtanwendbarkeit des § 16 Abs. 1 StGB (3. Voraussetzung) festgestellt und danach wird begründet, warum eine solche Anwendung nicht möglich ist. Diese Begründung stützt sich auf alle Unterlagen und erhobenen Befunde (einschließlich Diagnose, Fremdfeststellungen und Mitteilungen), soweit sie für das Gericht nachprüfbar vorliegen. Die tatbezogene Begründung bezieht sich auf die dem Sachverständigen bekanntgewordene Motivation, auf die ihm bekanntgemachte Art und Weise der Vorbereitung, Planung, Durchführung und Absicherung der Tat. Hier kann der Gutachter eine Kürzung erreichen, wenn er davon absieht, seitenweise Aktenauszüge zu zitieren, dafür jedoch nur die überzeugendsten Aussagen zu den jeweiligen Tatabschnitten gutachtlich verwendet. Damit kann eine intakte Bewußtseinslage des Probanden, eine Affektlage, das vorhandene intakte oder nicht intakte formale und inhaltliche Denkvermögen, die Intelligenz-iage, die Kritikfähigkeit, das Gedächtnis in seinen Stufen relativ kurz und überzeugend bewiesen werden. Hier können dann auch die an den Gutachter gestellten Hauptfragen in Kürze beantwortet werden, nämlich, welche Tatsachen, Vermutungen oder Umstände Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Probanden erwecken. Bei Begutachtungen mit dem Auftrag, spezielle Fragen des Staatsanwalts oder des Gerichts zu beantworten, ändert sich am globalen Aufbau eines Gutachtens bzw. der Diskussion und Beurteilung nichts Wesentliches. Die Antworten sind an geeigneter Stelle unterzubringen. Dabei empfiehlt es sich, die Fragen zu numerieren, um sich eindeutig darauf zu beziehen, wobei natürlich öfter die Fragen in der gestellten Form schwerlich zu beantworten sind. Dann ist zu begründen, warum das nicht so oder so beantwortet werden kann (z. B. Prognosen über Jahre). Altemativgutachten sind u. a. dann notwendig, wenn Unklarheiten über die Täterschaft bestehen. Es ist dann kurz zu beschreiben: „Unter der Voraussetzung, daß es sich bei dem Beschuldigten um den Täter handeln sollte, ist er für im Sinne des § StGB, zu erklären.“ Vereinbarungen zwischen Rechtspflegeorganen und Gesundheitseinrichtungen Die Bemühungen der Rechtspflegeorgane um die Einhaltung und Verkürzung der Bearbeitungszedten, insbesondere in Verfahren mit Untersuchungshaft, haben in vielen Bezirken auch zu konstruktiven Gesprächen und zum Teil zu Vereinbarungen zwischen den Bezirksjustizorganen und den Fachkrankenhäusem geführt, die die Zusammenarbeit und die konzentrierte Durchführung der Begutachtung erleichtern.4 In solchen Vereinbarungen werden z. B. folgende Fragen geregelt: Die Entscheidung über die Beiziehung eines Gutachtens erfolgt in der Regel nach Konsultation des Psychiaters.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 158 (NJ DDR 1980, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 158 (NJ DDR 1980, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen mit einer Aktivierung feindlicher negativer Kräfte in der gerechnet werden. Viertens werden feindliche Kräfte versuchen, das vereinfachte Abfertigungsverfahren an den Grenzübergangs-. stellen der und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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