Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 157 (NJ DDR 1980, S. 157); Neue J ustiz 4/80 157 daß eine solche überlange Verfahrensdauer gegen die Menschenrechte verstoße. Durch die Anforderung und Erstattung von Gutachten werden die Bearbeitungsfristen in Strafsachen nicht unwesentlich beeinflußt. Die gründliche Vorbereitung und Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens erfordert selbstverständlich einen angemessenen Zeitraum. Diesen Zeitraum unter den jeweils gegebenen Umständen so kurz wie möglich zu halten ist ein Gebot sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Voraussetzungen für die Beiziehung von Gutachten In dem erwähnten Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 wird ausdrücklich darauf orientiert, daß psychiatrische Gutachten von den Gerichten nur dann anzufordem sind, wenn wegen begründeter Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit zur Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten spezielle Kenntnisse eines Sachverständigen erforderlich sind.2 Wir verkennen dabei nicht, daß die Entscheidung über die Beiziehung eines psychiatrischen Gutachtens im Einzelfall für den Juristen schwierig sein kann. Deshalb verweisen wir auch erneut darauf, daß die Gerichte vor der Anforderung eines Gutachtens berechtigt sind, Sachverständige zu konsultieren. Von dieser Möglichkeit sollte stärker Gebrauch gemacht werden. Konsultationen dienen der Klärung von Vorfragen (z. B. ob bestimmte Symptome Erscheinungsformen einer Geisteskrankheit sein können, wie bereits bekannte ärztliche Unterlagen hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit zu bewerten sind oder wie ein Schädel-Him-Trauma mit bestimmter Vorgeschichte und bestimmten Folgen zu beurteilen ist). Dabei berät der Sachverständige die Justizorgane, um ihnen die Entscheidung über die Beiziehung eines Gutachtens zu erleichtern und sie ggf. bei der Ausarbeitung der Fragestellung an den Sachverständigen zu unterstützen. Der Psychiater nimmt als Sachkundiger zu den aufgeworfenen Problemen Stellung, ohne über die Zurechnungsfähigkeit ein Urteil abzugeben. In die Konsultationen können Erkenntnisse aus dem Studium der Akten einbezogen werden. Die teilweise praktizierte Methode der „Vorbegutachtung“ ist u. E. übzulehnen. Darunter ist eine kurze Untersuchung des Angeklagten durch den Psychiater zu verstehen, nach der sich der Gutachter (ggf. nach kurzem Aktenstudium) vorab schriftlich zur Zurechnungsfähigkeit äußert. Dabei besteht die Gefahr einer oberflächlichen und damit unwissenschaftlichen Beurteilung, weil dem Gutachter auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden nur kurzen Zeit wesentliche Gesichtspunkte verborgen bleiben können (z. B. Hinweise auf Konfliktsituationen, schwerwiegend abnorme Entwicklungen). Die Arbeit des Gutachters wird durch die exakte Fragestellung des Gerichts erleichtert. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, daß die Gerichte darlegen, aus welchen Gründen sich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben. Unseres Erachtens haben sich die differenzierter gewordenen Fragestellungen zur Begutachtung wenig bewährt, da sie im wesentlichen doch nur das fragen, was der erfahrene Gutachter von vornherein als seine Aufgabe ansieht. Wesentlicher ist die Schilderung der konkreten Gründe aus der Entwicklung des Beschuldigten, den Zeugenaussagen, dem Auftreten des Beschuldigten, dem Tatablauf usw., die das Gericht zur Beiziehung eines Gutachtens veranlaßten. Rationelle Gestaltung des Gutachtens Die Bearbeitungszeit wird wesentlich von der Gestaltung des Gutachtens selbst bestimmt. Die überzeugende und konzentrierte Abfassung des Gutachtens hängt selbstver- Auszeichnungen In Anerkennung außerordentlicher Verdienste in der Arbeiterbewegung, bei der schöpferischen Anwendung des Marxismus-Leninismus und im Kampf für Frieden und Völkerfreundschaft wurde Prof. em. Dr. sc. Dr. h. c. Peter A. Steiniger, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin, Präsident der Liga für die Vereinten Nationen in der DDR, der Karl-Marx-Orden verliehen. In Anerkennung hervorragender Verdienste beim Aufbau und bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Stärkung der DDR erhielt Hans Lischke, Oberrichter am Obersten Gericht, den Vaterländischen Verdienstorden in Silber. In Anerkennung hervorragender Verdienste bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR, bei der Förderung der Frauen, um die Erhaltung des Friedens, um die Freundschaft und Solidarität mit den Müttern und Frauen der Welt wurden mit der Clara-Zetkin-Medaille geehrt: Eva-Maria Benkendorf, ' Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam, Dr. Hiltrud Kamin, wiss. Mitarbeiter an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Lisbeth Müller, Richter am Kreisgericht Rostock-Stadt, Johanna Passon, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Schwerin. stündlich in erster Linie von der Qualifikation des Gutachters, den im jeweiligen Bereich gegebenen diagnostischen Möglichkeiten und vielen anderen Faktoren, sicherlich aber auch von der Einsicht ab, daß die rationelle und in angemessener Frist abgeschlossene Begutachtung wesentlich zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit beiträgt Die Länge eines Gutachtens wird von der Anzahl, Vielfalt und Kompliziertheit der Probleme bestimmt Die ausdrückliche Begrenzung aller Gutachten auf eine bestimmte Seitenzahl ist deshalb nicht möglich. Entscheidend ist die Qualität und die unter den gegebenen Bedingungen rationelle, tatbezogene und verständliche Darlegung der Auffassungen. Diese Anforderungen gelten auch für den Fall der Bejahung der Zurechnungsfähigkeit Die Forderung, in diesen Fällen lediglich ein Kurzgutachten von etwa einer Seite zu fertigen, ist abzulehnen, weil das Gutachten als Beweismittel der Nachprüfungspflicht des. Gerichts entzogen wäre. Für den Fall der Anordnung einer Zweitbegutachtung wäre eine Auseinandersetzung mit dem Ersfgutachten nicht möglich. Die Erfahrungen der Gerichte und der Gerichtspsychiater haben gezeigt daß einfache Gutachten durchaus auf 10 bis 15 Seiten (l'Azeilig) untergebracht werden können. In komplizierten Fällen können Gutachten auf 15 bis 20 und nur ausnahmsweise auf mehr Seiten erstattet werden. Solche Ausnahmen können nur bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten in der Beurteilung der Person und Sache, bei rechtlich besonders komplizierten oder bei Verfahren mit weitreichenden gesellschaftlichen Konsequenzen akzeptiert werden. In solchen extremen Fällen sollte der Sachverständige dem Gericht seinen Standpunkt zum notwendigen Umfang des Gutachtens darlegen. Viele Gutachten werden gegenwärtig diesen Anforderungen an Qualität und Rationalität noch nicht gerecht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 157 (NJ DDR 1980, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 157 (NJ DDR 1980, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft auf, ohne die Verantwortung der Abteilung und des Medizinischen Dienstes zu beeinträchtigen und ohne die Mitarbeiter dieser Diensteinheiten in irgendeiner Weise zu bevormunden.

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