Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 156 (NJ DDR 1980, S. 156); 156 Neue Justiz 4/80 Gestaltung forensisch-psychiatrischer Gutachten aus juristischer und medizinischer Sicht OMR Prof. Dr. sc. med. MANFRED OCHERN AL, Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin Oberrichter Dr. SIEGFRIED WITTENBECK, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Die Beziehungen zwischen den Juristen und den forensisch tätigen Psychiatern haben sich im Verlaufe vieler Jahre auf zwei Ebenen positiv entwickelt: einmal bei der gemeinsamen Lösung bedeutsamer medizinisch-juristischer Grenzfragen, der Gesetzgebung und der Ausarbeitung von Standpunkten für die Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und zum anderen bei der Mitwirkung der Psychiater als Gutachter in vielen Strafprozessen.1 Der Psychiater leistet als Gutachter im Strafverfahren einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Schuldfrage. Seine Arbeit dient damit der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. Das psychiatrische Gutachten ist im Strafverfahren ein wichtiges Beweismittel, an dessen Objektivität und Zuverlässigkeit, Eindeutigkeit, Klarheit und Verständlichkeit höhe Anforderungen zu stellen sind. Die Sachverständigen tragen deshalb bei jedem Gutachten eine hohe Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und dem betreffenden Bürger. Anforderungen an die Gestaltung psychiatrischer Gutachten * Das Präsidium des Obersten Gerichts hat in seinem Beschluß zur Arbeitsweise bei der Einholung und Prüfung psychiatrischer und psychologischer Gutachten vom 7. Fe-brüar 1973 (OGSt Bd. 13 S. 19; NJ-Beilage 2/73 zu Heft 6) dargelegt: „Die Gutachten müssen inhaltlich so gestaltet sein, daß die Gerichte durch sie in die Lage versetzt werden, die Begründetheit der getroffenen Feststellungen zu prüfen. Zu diesem Zweck sollen sich die Gutachten auf das Wesentliche konzentrieren und in rationeller Form die zur Beurteilung der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Gericht notwendigen Kenntnisse vermitteln.“ Ausgehend von diesem Beschluß und unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Praxis sind vor allem folgende Gesichtspunkte hervorzuheben: Das Gutachten muß die wesentlichen Beweistatsachen übersichtlich und geordnet darstellen. Es muß für alle Verfahrensbeteiligten verständlich sein. Aus dem Gutachten muß erkennbar sein, von welchem Sachverhalt der Sachverständige ausgegangen ist und auf welche wesentlichen Angaben aus der Akte er sich stützt, ohne diese etwa ausführlich aufzuzählen oder gar abzuschreiben. Es genügt in der Mehrzahl der Fälle, die Aktenseite bzw. den wesentlichen Inhalt der gewonnenen Erkenntnisse anzugeben. Dabei ist zu beachten, daß sich der Sachverhalt durch neue Beweismittel oder differierende Angaben des Beschuldigten bzw. Angeklagten verändern kann. Soweit auf Grund des Sachverhalts, von dem der Sachverständige ausgegangen ist, verschiedene Varianten möglich sind, muß das Gutachten die notwendigen Altemativläsungen enthalten. Wiederholungen des Akteninhalts sind zu vermeiden. Der Einwand, daß umfangreiche Aktenauszüge aus Gründen der Weiterverwendung des Gutachtens zu Forschung und Lehre notwendig seien, ist abzulehnen, weil das Gericht keine Forschungsaufträge erteilt, sondern Gutachten zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit eines bestimmten Angeklagten anfordert. Außerdem wäre es ungesetzlich, den Angeklagten mit weitergehenden Kosten zu belasten, die nicht durch den eigentlichen Zweck der Begutachtung begründet sind. Für das Gericht muß aus dem Gutachten ersichtlich sein, welche Untersuchungsmethoden und -verfahren der Gutachter angewandt hat und zu welchen wesentlichen Erkenntnissen sie geführt haben. Dagegen sind ausführliche Abhandlungen über fachspezifische Details und Wiedergaben von Literaturzitaten ohne Beziehung zur Fragestellung des Gerichts zu vermeiden. Der Gutachter sollte auch hervorheben, zu welchen Fragen noch Zweifel bestehen oder keine zuverlässigen Aussagen getroffen werden können. Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts hat dazu beigetragen, daß sich die Qualität der Gutachtenanforderung und die Gestaltung der Gutachten in den letzten Jahren weiter verbessert haben. Seine Forderungen sind jedoch in der Praxis der Gerichte und der Sachverständigen noch nicht durchgängig verwirklicht worden. Unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen, die eine weitere Erhöhung des Niveaus der Rechtsprechung und damit auch der Begutachtungen und Gutachten erfordern, gewinnen die Festlegungen des Beschlusses noch an Aktualität Begutachtung und Verfahrensdauer An die Rechtsprechung ist die Forderung gestellt ihren Beitrag zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Rechts, zur Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen und zur Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Bürger zu verstärken. Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sind strikt durchzusetzen. Das ist in jedem einzelnen Strafverfahren nur dann möglich, wenn ggf. unter Mitwirkung eines Sachverständigen die Schuldfrage exakt geklärt wird. Zur Wirksamkeit des Rechts gehört aber auch, daß die staatliche Reaktion auf eine Rechtsverletzung möglichst unverzüglich, zumindest aber in einer den konkreten Umständen des jeweiligen Falles angemessenen Zeitspanne erfolgt. Die Gerichte sind deshalb gesetzlich verpflichtet, die Verfahren innerhalb bestimmter, relativ kurzer Fristen abzuschließen. Der Einhaltung dieser Fristen wird große Bedeutung beigemessen, und zwar auch deshalb, weil jeder Angeklagte ein Recht darauf hat, daß über einen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf schnell, entsprechend den Rechtsvorschriften gerecht und gesetzlich entschieden wird. Das gilt insbesondere auch für die Angeklagten, die sich in Untersuchungshaft befinden. In der überwiegenden Anzahl der Fälle halten die Gerichte die gesetzlichen Bearbeitungsfristen ein. So werden z. B. etwa 85 Prozent der Rechtsmittelverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von vier Wochen entschieden. Das ist im internationalen Vergleich ein ausgezeichnetes Ergebnis, zumal sich ln kapitalistischen Ländern die Situation auf diesem Gebiet weiterhin zugespitzt hat So verwies z. B. die großbürgerliche BRD-Zeitung „Die Welt“ am 12. Juli 1978 auf eine Entscheidung des sog. Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strasbourg, der zu einem sieben Jahre lang bei einem Gericht in Frankfurt am Main anhängigen Verfahren feststellte,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 156 (NJ DDR 1980, S. 156) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 156 (NJ DDR 1980, S. 156)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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