Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 142 (NJ DDR 1980, S. 142); 142 Neue Justiz 3/80 auch in Zukunft verantwortungsbewußt um die Abrichtung ihrer beiden Hunde kümmern und ggf. einen in der Hundezucht erfahrenen Bürger zu Rate ziehen. Gerichtliche Hilfe können die Mitbewohner des Hauses erneut in Anspruch nehmen, wenn von den Hunden künftig erhebliche über das normale, nicht vermeidbare Maß hinausgehende Störungen ausgehen sollten. Da ein solches rechtswidriges Verhalten der Verklagten gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 328 ZGB. (Beseitigung und Unterlassung von Störungen) nicht vor. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisien. §§ 28 Abs. 3,13 ZPO. Entspricht eine Klage nach ihrem Inhalt und Aufbau nicht den Anforderungen des § 12 ZPO, so rechtfertigt dies allein nicht ihre Abweisung als offensichtlich unbegründet gemäß § 28 Abs. 3 ZPO. Die Abweisung, einer solchen Klage ist nur möglich, wenn die Unbegründetheit des in ihr dargestellten Sachverhalts offensichtlich ist BG Dresden, Beschluß vom 1. August 1979 8 BZR 453/79. Das Kreisgericht hat die Klage der Klägerin gemäß § 28 ZPO als offensichtlich imbegründet abgewiesen. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen: Nach der ihr erteilten Auflage des Kreisgerichts habe sie die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Dieser habe eine ordnungsgemäße Klage eingereicht. Zwar sei die gestellte Frist nicht voll eingehalten worden, jedoch habe die Klage dem Kreisgericht am Tage der Beschlußfassung Vorgelegen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Wenn auch die vom Rechtsanwalt der Klägerin verfaßte Klageschrift dem Kreisgericht nicht am Tage der Beschlußfassung vorlag, sondern erst später eingegangen ist, so war doch der angefochtene Beschluß des Kreisgerichts aus folgenden Gründen aufzuheben: Nach § 28 Abs. 3 ZPO kann eine auf Grund' des dargestellten Sachverhalts offensichtlich unbegründete Klage durch Beschluß abgewiesen werden. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von der Klägerin selbst eingereichte Klageschrift entspricht zwar in ihrem Aufbau und ihrem Inhalt nicht den Anforderungen des § 12 ZPO. Die Abweisung einer solchen Klage durch Beschluß ist aber nur möglich, wenn sie unschlüssig ist, d. h. wenn der in ihr dargestellte Sachverhalt offensichtlich nicht geeignet ist, den Klageantrag zu rechtfertigen. Sie kann nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil z. B. keine oder nur unkonkrete Klageanträge gestellt wurden oder weil die Klagebegründung zu ergänzen ist. Auch daraus, daß nach § 33 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO der Vorsitzende die Prozeßparteien auffordern kann, innerhalb einer bestimmten Frist den Sachverhalt zu ergänzen, folgt, daß in einem solchen Fall die Klage nicht gemäß § 28 Abs. 3 ZPO abgewiesen werden kann. Auch das würde eine Verletzung der Pflicht des Gerichts bedeuten, die Prozeßparteien bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten zu unterstützen (§ 2 Ahs. 3 ZPO). Nach § 28 Abs. 3 ZPO darf nur eine auf Grund des dargestellten Sachverhalts offensichtlich unbegründete Klage durch Beschluß abgewiesen werden. Von dieser Möglichkeit kann nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. In der Regel muß die Unbegründetheit der Klage direkt ins Auge fallen (vgl. Zivilprozeßrecht, Grundriß, Berlin 1977, S. 92). Das trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. In der Klageschrift wurde vorgetragen, daß die Verklagten wegen dringender Werterhaltung des Wirtschaftsgebäudes 90 qm Land auf dem Flurstück 129 räumen, die Stallungen und einen Zaun umgehend entfernen sowie Stempelstützbalken aufstellen sollen. Ein solcher Sachverhalt kann nicht von vorn- herein als absolut unschlüssig beurteilt werden, auch wenn es an konkreten Anträgen mangelt. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben. Strafrecht §§ 196 Abs. 1 und 3 Ziff. 2, 62 Abs. 3 StGB. 1. Der Grundsatz, daß Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB (1. Alternative) u. a. dann vorliegt, wenn der schwere Verkehrsunfall von einem Verkehrsteilnehmer herbeigeführt wurde, dessen Fahrtüchtigkeit durch Alkoholgenuß erheblich beeinträchtigt war, schließt in bestimmten Fällen nicht die Prüfung aus, ob sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat tatsächlich erhöht hat und deshalb die vom Gesetz verlangte Strafverschärfung erforderlich ist. 2. Zur Bewertung des Handlungsmotivs für die außergewöhnliche Strafmilderung. OG, Urteil vom 24. Mai 1979 - 3 OSK 9/79. Der Angeklagte leitete seit etwa einem Jahr eine Konsum-Gaststätte. Seine Arbeit verrichtete er ohne Beanstandungen. Er war stets einsatzbereit. Die Fahrerlaubnis besaß er in den Klassen 1 und 4. Der Angeklagte trank am 30. September 1978 während seines Urlaubs bei einer Tanzveranstaltung in einer Gaststätte Bier und Schnaps. Nach dieser Veranstaltung kam er mit Angehörigen der NVA ins Gespräch, die zu einem Ernteeinsatzkommando gehörten und mit einem Lastkraftwagen zu ihrem Einsatzort zurückgefahren werden sollten. Nachdem der Fahrer bis gegen 24.00 Uhr vergeblich versucht hatte, das Fahrzeug in Betrieb zu setzen, bot ihm der Angeklagte seinen Pkw für die Rückfahrt an. Dabei ging er davon aus, daß' der Fahrer des Lkw den Pkw führen werde. Da der Pkw jedoch angeschoben werden mußte, setzte sich der Angeklagte auf den Fahrersitz. Dort verblieb er auch, als der Motor angesprungen war, und fuhr los. Die zur Fahrt benutzte Fernverkehrsstraße war feucht, und es herrschte teilweise dichter Nebel. Der Angeklagte fuhr mit einer diesen Verkehrsbedingungen nicht angemessenen Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab. Obwohl er bremste, konnte er einen Anprall des Pkw an einen Baum nicht mehr verhindern. Der mitfahrende Soldat Z. erlitt infolge des Anpralls Schnittwunden und Hautablederungen im Stirn- und Nasenbereich und mußte vier Wochen stationär behandelt werden. Der Soldat W. trug Schnittverletzungen am Unterarm, am Nasenrücken und in der linken Gesichtshälfte davon und wurde ambulant behandelt Etwa drei Stunden nach dem Unfall hatte der Angeklagte noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen tateinheitlicher Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls, fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2, 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 2, 200 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sprach gemäß §54 StGB zusätzlich den Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten aus. Der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts richtet sich zugunsten des Angeklagten gegen den Schuldausspruch im Urteil des Kreisgerichts, soweit dem Angeklagten ein schwerer Fall der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB) zur Last gelegt und davon ausgehend auf eine Freiheitsstrafe erkannt wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Gesetzliche Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB (erste Alternative) ist die Fest-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 142 (NJ DDR 1980, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 142 (NJ DDR 1980, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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