Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 141 (NJ DDR 1980, S. 141); Neue Justiz 3/80 141 In der vom Senat vorgenommenen eigenen Beweisaufnahme hat sich bestätigt, daß der Hund des Verklagten die in der Nachbarschaft wohnenden Bürger erheblich belästigt. Ihnen kann nicht zugemutet werden, derartige Störungen, gegen die sie sich nicht selbst schützen können, weiterhin hinzunehmen. Aus der Vernehmung der Zeugen P., G. und W. sowie den Bekundungen des Bürgermeisters der Gemeinde ist zu entnehmen, daß die Kläger nicht nur von der Aggressivität des Hundes betroffen sind und sich die Nachteile für sie nicht nur auf die Ruhestörung und eine Verängstigung beschränken, sondern daß darüber hinaus auch weitere Benachteiligungen ihrer Lebensführung eingetreten sind. So hat das Postamt die Austragung der Postsachen an den Verklagten und die Kläger zu 4) und 5) seit Dezember 1978 eingestellt, weil die Zustellerin P. mehrfach von dem Hund bedroht worden ist. Diese Kläger müssen nunmehr ihre Post selbst abholen. Auch die Gemeindeschwester wurde beim Besuch’ eines Patienten im Hause der Klägerin zu 5) von dem Hund durch Bellen und Zähnefletschen bedroht; der Ehefrau des Verklagten gelang es nicht, den Hund auf das Grundstück zurückzuziehen. Ein Elektriker, der im Hause der Klägerin zu 5) Reparaturarbeiten durchzuführen hatte, erklärte dem Bürgermeister, daß er aus Angst vor dem Hund das Betreten des Grundstücks ablehne. Die Aggressivität und das lautstarke übermäßige Bellen des Hundes wirkt sich objektiv störend aus. Dadurch werden die Kläger und ihre Familienangehörigen (insgesamt 15 Personen) belästigt, was letztlich ihr psychisches und physisches Wohlbefinden beeinträchtigt. Der Senat verkennt dabei nicht, daß diese Art der Lärmbelästigung und Verängstigung nicht unwesentlich auch von subjektiven Faktoren bestimmt wird. Offensichtlich ist bereits eine Uberempfindlichkeit der Kläger gegenüber dem Hundegebell eingetreten, so daß sie auch bei nicht ständigem Bellen des Hundes bereits dessen Vorhandensein als starke Belästigung empfinden und keine Ruhe finden.' Diese Situation hat jedoch der Verklagte zu vertreten. Er ist als Halter des Hundes für dessen Verhalten und die Auswirkungen in vollem Umfang verantwortlich. Jeder Bürger hat Anspruch auf ungestörte Nutzung seines Grundstücks bzrw. seiner Wohnung und kann die Unterlassung störender Einwirkungen auf seine Gesundheit'verlangen, wenn diese das unvermeidbare Maß überschreiten. Der, Schutz vor Lärm und Bedrohung bzw. vor Angriffen durch aggressive Haustiere ist eine wichtige Bedingung für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Bürger. Der Verklagte ist daher verpflichtet, solche Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen des Zusammenlebens der Bürger zu vermeiden. Er konnte den Hund nicht so erziehen, daß dieser sich gegenüber den Nachbarn und deren Besuchern friedfertig verhält bzw. nicht mehr im Übermaß bellt. Damit ist der Verklagte der auch für ihn verbindlichen Verpflichtung aus der Gemeindeordnung der Gemeinde L., dafür zu sorgen, daß Haustiere die berechtigten Interessen anderer Bürger nicht beeinträchtigen, nicht nachgekommen. Der sich aus §328 ZGB ergebende Rechtsanspruch der Kläger auf Beseitigung der durch das rechtswidrige Verhalten des Verklagten verursachten Störungen kann nur dadurch erfüllt werden, daß der Verklagte verpflichtet wird, den Hund aus dem Grundstück zu entfernen. Die Berufung des Verklagten war daher als unbegründet abzuweisen. § 328 ZGB. Zur Frage, ob das Halten von zwei Hunden in einer Neubauwohnung die Rechte der Mieter, ihre Wohnung ohne unzumutbare Beeinträchtigung zu nutzen, so einschränkt, daß eine Entfernung der Hunde geboten ist. BG Suhl, Urteil vom 5. Juli 1979 - 3 BZB 22/79. Die Verklagten halten in ihrer Neubauwohnung zwei Spitze. Die Kläger (Nachbarn der Verklagten) fühlen sich durch diese Hunde belästigt. Auf ihren Antrag hat die Schiedskommission entschieden, daß die Verklagten den jüngeren der beiden Hunde abzuschaffen haben. Auf den Einspruch der Verklagten hat das Kreisgericht diese verurteilt, beide Hunde binnen zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils aus dem Hause zu entfernen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bellen der Hunde und die durch diese hervorgerufenen Verunreinigungen seien unzumutbare Belästigungen, die im Interesse der übrigen Hausbewohner durch Entfernen der Hunde unterbunden werden müßten. Die von den Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach §105 Abs. 2 ZGB haben die Hausbewohner bei der Nutzung ihrer Wohnung aufeinander Rücksicht zu nehmen. Diese gegenseitige Rücksichtnahme fördert bestmögliche Wohnbedingungen, die es den Bürgern gestatten, ihre Arbeitskraft zu reproduzieren, harmonische Familienverhältnisse zu gestalten sowie Beziehungen der Kameradschaftlichkeit und gegenseitigen Hilfe zwischen den Hausbewohnern zu entwickeln. Zu beachten ist dabei auch, daß die sinnvolle Freizeitgestaltung mit Tieren ein nicht zu unterschätzender Faktor für die Gewinnung von Freude, Erholung und Bildung der Bürger ist und gesellschaftliche Anerkennung findet. Der Ausgangspunkt der Entscheidung des Kreisgerichts, wonach das Halten von Hunden auch in einer Neubauwohnung nicht grundsätzlich untersagt werden kann, ist deshalb ebenso richtig wie die Feststellung, daß der Halter eines Hundes alles Erforderliche tun muß, um unzumutbare Belästigungen der anderen Hausbewohner zu vermeiden. Die vom Senat zum Teil an Ort und Stelle durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß die Hausbewohner durch die beiden Spitze der Verklagten erheblich belästigt werden. In die einzelnen Wohnungen dringen von außen Geräusche aus der Umgebung des Hauses und auch aus anderen Wohnungen, die sich nicht völlig abschirmen lassen. Diese Geräusche halten sich aber im Rahmen dessen, was einem Hausbewohner zugemutet werden kann. Das Bellen der Hunde der Verklagten war in den Wohnungen der Kläger nicht lauter zu hören als alle anderen aus der Umgebung eindringenden Geräusche. Der Senat ist sich darüber klar, daß die vonj ihm auf diese Weise getroffenen Feststellungen nicht allein Maßstab für die Entscheidung sein können, weil möglicherweise zu anderen Zeiten besonders nachts eventuelles Hundegebell deutlicher zu hören sein wird. Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht den Nachweis einer erheblichen Belästigung der Kläger erbracht. Die Bewohner der unmittelbar benachbarten Wohnungen haben derart unterschiedliche Darstellungen gegeben, daß daraus nur der Schluß gezogen werden kann, daß es sich weniger um objektiv feststellbare erhebliche Belästigungen handelt als vielmehr um die jeweils verschiedenen subjektiven Einstellungen der Mitbewohner zu den Hunden und ihren Haltern. Außerdem ergibt sich aus den Erklärungen des Mitglieds der Hausgemeinschaftsleitung, des Zeugen H., daß durch entsprechende Maßnahmen der Verklagten in letzter Zeit Veränderungen eingetreten sind, die bei verschiedenen Hausbewohnern zum Abbau früherer Vorbehalte gegenüber den Hunden geführt haben. So wurde festgestellt, daß die Verklagten darauf achten, daß ihre Hunde nicht mehr unmittelbar am Hauseingang Verunreinigungen verursachen, die die Mieter belästigen. Die Verklagten haben ferner damit begonnen, die Hunde so abzurichten, daß ihre Bellfreudigkeit eingedämmt ist. Wenn die Hunde in der Wohnung gelegentlich (z. B. bei Besuch) kurzzeitig anschlagen, stellt dies jedoch keine erhebliche Belästigung der übrigen Hausbewohner dar, die das Verlangen auf Entfernung der Hunde durch die Verklagten rechtfertigen würde. Der Senat erwartet von den Verklagten, daß sie sich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 141 (NJ DDR 1980, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 141 (NJ DDR 1980, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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