Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 140 (NJ DDR 1980, S. 140); 140 Neue Justiz 3/80 Genehmigung) keine Entschädigung für den Bungalow gezahlt wird. BG Cottbus, Urteil vom 29. März 1979 - 00 BZB 20/79. Der Verklagte hat auf einem von ihm genutzten Grundstück ohne staatliche Genehmigung einen Bungalow errichtet. Der zuständige örtliche Rat hat am 2. Juni 1976 den Bau nachträglich mit der ausdrücklichen Auflage genehmigt, daß bei einer städtebaulichen Inanspruchnahme des Grundstücks für den Bungalow kein Ersatz geleistet wird. Am 7. Juni 1978 schlossen die. Prozeßparteien einen schriftlichen Kaufvertrag, mit dem der Verklagte das Eigentum an dem Bungalow zum Preis von 12 000 M auf den Kläger übertragen hat. Der Kläger hat behauptet, der Verklagte habe ihm bei Abschluß des Kaufvertrags wesentliche Umstände hinsichtlich der Beschränkung des Eigentums bei einer staatlichen Inanspruchnahme des Grundstücks verschwiegen. Mit der Klage verlangt er den Kaufpreis zurück. Das Kreisgericht hat die Klage äbgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht meint, dem Kläger stünden Rückzahlungsansprüche nicht zu, weil lediglich ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt. Dabei hat das Kreisgericht aber den Begriff des Motivirrtums verkannt und im übrigen das Vorbringen des Klägers nicht allseitig in rechtlicher Hinsicht untersucht. Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß ein Motivirrtum (Irrtum im Beweggrund) beim Abschluß eines Vertrags bedeutungslos ist und keine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums nach § 70 Abs. 1 ZGB rechtfertigt. Das Sach- und Rechtsverhältnis zwischen den Prozeßparteien ist aber völlig anders als bei einem Motivirrtum. Der Kläger hat vorgetragen, daß der Verklagte von einem vom Kauf des Bungalows zurückgetretenen Käufer gewußt habe, daß das Flurstück mit dem Bungalow auf dem Reservegebiet für den Wohnungsbau liegt und in Anspruch genommen werden wird. Davon hätte ihn der Verklagte vor Abschluß des Kaufvertrags in Kenntnis setzen müssen. Damit behauptet 'der Kläger aber keinen Irrtum, sondern eine arglistige Täuschung durch den Verklagten, der ihn zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigte (§ 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Dieser Anfechtungsgrund ist auch gegeben. Die erneute Vernehmung der Zeugen W. und K. durch den Senat hat zu folgender Feststellung geführt: Der Zeuge K., der Interesse am Erwerb des Bungalows hatte, hat sich auf Grund des in der staatlichen Genehmigung vom 2. Juni 1976 enthaltenen Ausschlusses jeglichen Ersatzes für den Bungalow bei Inanspruchnahme des Grundstücks für den Wohnungsbau zweimal bei den örtlichen Organen erkun digt und dort erfahren, daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks geplant ist. Das hat der Zeuge K. dem Verklagten schriftlich mitgeteilt und zugleich alle weiteren Verkaufsverhandlungen deshalb für erledigt erklärt. Damit war dem Verklagten aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kläger bekannt, daß eine Inanspruchnahme des Grundstücks nicht in weiter Ferne liegt und die Auflage, daß kein Ersatz für den Bungalow geleistet wird, mehr war als nur eine Sanktion für das ungeneh-migte Bauen. Der Rat der Stadt hat dem Kreisgericht am 8. Dezember 1978 mitgeteilt, daß das Grundstück nach 1980 in Anspruch genommen werden wird. Der Verklagte hat bei der Vorbereitung des Kaufvertrags dem Kläger nichts davon gesagt, daß ein anderer Interessent den Bungalow nicht gekauft hat, weil er erfahren hatte, daß das Grundstück künftig in Anspruch genommen wird. Der Verklagte hat sogar die Bedenken des Klägers mit einem Hinweis auf andere Bauten in der Nähe des Grundstücks und auf einen Straßenbau beschwichtigt. Dabei war für den Verklagten eindeutig erkennbar, wie wich- tig für den Kläger als Erwerber des Bungalows die Frage war, was mit dem Grundstück geplant ist, denn es wird kaum jemand bereit sein, für 12 000 M einen Bungalow zu kaufen, den er in absehbarer Zeit nicht mehr nutzen kann und für den er auch keine Entschädigung erhält. Der Verklagte war nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Begründung zivilrechtlicher Verträge (§§ 14, 44 ZGB) sowie der verantwortungsbewußten Rechtsausübyng (§ 15 ZGB) verpflichtet, dem Kläger diese Umstände darzulegen. Wer aber wie der Verklagte schweigt, wenn der Vertragspartner Aufklärung verlangen kann, der begeht eine arglistige Täuschung i. S. des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Der zwischen den Prozeßparteien am 7. Juni 1978 abgeschlossene Vertrag ist somit anfechtbar. Ein mit Erfolg an-gefochtener Vertrag was der Kläger unter Wahrung aller Fristen mit der Klage getan hat ist nichtig (§ 70 Abs. 3 ZGB). Der Verklagte ist daher verpflichtet, an den Kläger den Kaufpreis für den Bungalow zurückzuzahlen (§§ 70 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 1, 356 Äbs. 1 ZGB). § 328 ZGB. Zu den Voraussetzungen, unter denen Grundstückseigentümer wegen erheblicher Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen die Entfernung eines Hundes vom Nachbargrundstück verlangen können. BG Potsdam, Urteil vom 7. März 1979 - 1 BZB 246/78. Die Kläger zu 1), 2), 4) und 5) sind unmittelbare Grundstücksnachbarn des Verklagten, das Grundstück des Klägers zu 3) ist etwas weiter entfernt Der Verklagte hält auf dem von ihm genutzten Grundstück eine zwei Jahre alte Schäferhündin. Die Kläger haben vorgetragen, daß sie durch das laute Bellen bzw. Heulen des Hundes belästigt würden und insbesondere nachts keine Ruhe fänden. Sie haben beantragt, den Verklagten zu verurteilen, den Hund abzuschaffen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Hund belle am Tage nur dann, wenn am Grundstück Fahrzeuge oder nicht zur Nachbarschaft gehörende Personen vorbeikämen. Er habe sich intensiv um die Erziehung des Hundes bemüht; dieser sei inzwischen auch wesentlich ruhiger geworden. Das Kredsgericht hat der Klage stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt, daß eine Ruhestörung der Kläger durch das Bellen und Jaulen des Hundes gegeben sei. Der Verklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und ausgeführt, es treffe nicht zu, daß sein Hund jaule bzw. heule. Er halte ihn seit Sommer 1978 nachts überwiegend im Hause, so daß eine Belästigung der Kläger in den Nachtstunden ausgeschlossen sei. Der Verklagte hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben beantragt, die Berufung abzuweisen. Sie haben vorgetragen, daß nicht nur sie, sondern auch andere Bürger, welche die Grundstücke der Kläger betreten müßten, durch den Hund belästigt und bedroht werden. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Schäferhund, den der Verklagte auf seinem Grundstück hält, durch sein aggressives Verhalten und übermäßig lautes Bellen die Kläger in ihrer Ruhe stört. Die auf § 328 ZGB gestützte Entscheidung des Kreisgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Bürger, deren Rechte durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen beeinträchtigt oder gefährdet werden, können die Beseitigung der Störungen bzw. des Gefahrenzustands verlangen. Den Klägern, deren Recht auf eine dem Wohngebiet angemessene Ruhe und Sicherheit durch das Verhalten des Verklagten als Hundehalter verletzt wird, durfte der ihnen gemäß § 16 ZGB zustehende Rechtsschutz nicht versagt werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 140 (NJ DDR 1980, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 140 (NJ DDR 1980, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technik und Kultur, der Industrie und Landwirtschaft sowie in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens vollzieht sich sehr stürmisch. Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten tragen engen Zusammenwirken mit anderen Organen eine hohe Verantwortung für die rechtzeitige Aufdeckung und Verhinderung sowie beweiskräftige Dokumen-tierung aller Mißbrauchshandlungen und sich dahinter verbergender feindlich-negativer Handlungen.

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