Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 139 (NJ DDR 1980, S. 139); Neue Justiz 3/80 139 Für diese Verhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die streitige Wohnung wird außer von den beiden minderjährigen Kindern auch von der volljährigen Tochter der Prozeßparteien mit bewohnt. Hierzu ist sie im Hinblick auf §12 FGB berechtigt (vgl. W. Seifert, „Die Stellung der Familie in den Rechtsverhältnissen an der Wohnung“, NJ 1976, Heft 24, S. 740 ff.). Da minderjährige Kinder den Wohnsitz des erziehungsberechtigten Elternteils teilen (§466 Abs. 2 ZGB), sind sie in der Regel verpflichtet, die vormalige Ehewohnung mit zu verlassen, wenn der erziehungsfoerechtagte Ehegatte im Verfahren nach §34 FGB zur Räumung verurteilt wird. Die Räumungsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten erfaßt jedoch nicht ohne weiteres ein die Wohnung mitnutzendes volljähriges Kind oder dritte Personen, da diese ihren Wohnsitz selbst bestimmen können. In solchen Fällen ist es zweckmäßig, 1m Verfahren über die künftigen Rechte an der Ehewohnung volljährige Kinder darüber zu befragen, ob sie ihren Wohnsitz beibehalten oder nach Auszug eines Elternteils ändern wollen. Hierdurch werden bessere Möglichkeiten für die Beurteilung ihrer künftigen Mitbenutzungsrechte an der vormaligen Ehewohnung geschaffen. § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. 1. Eine Vereinbarung der Ehegatten, die darauf abzieli, künftig die Bildung gemeinschaftlichen Vermögens aus-zuschließen, kann nur im Wege einer vorzeitigen gerichtlichen Aufhebung des ehelichen Eigentums und Vermögens nach § 41 FGB erreicht werden. 2. Die Erlangung von Alleineigentum an beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen ehelichen Eigentums und Vermögens nach Ablauf der Frist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB setzt Alleinbesitz voraus. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, bedarf im Einzelfall einer exakten Prüfung. OG, Urteil vom 22. Mai 1979 - 3 OFK 14/79. Im Verfahren zur Vermögensauseinandersetzung vor-dem Bezirksgericht haben die Prozeßparteien darüber gestritten, was zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehört und ob der in der Ehewohnung befindliche Hausrat in das Alleineigentum der Klägerin übergegangen ist. Das Bezirksgericht hat Alleineigentum der Klägerin bejaht und sie verurteilt, an den Verklagten einen Erstattungsbetrag zu zahlen! , Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Auffassung des Bezirksgerichts, Kassettenrecorder und Kofferradio seien deshalb nicht Bestandteil des' gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Prozeßparteien geworden, weil beide Gegenstände nach der im Februar 1976 vollzogenen Vermögenstrennung erworben wurden, kann nicht zugestimmt werden. Die Prozeßparteien haben zwar Anfang 1976 Veränderungen in ihren materiellen Verhältnissen vorgenommen. Der Verklagte hat u. a. zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse einige Gegenstände wie Plattenspieler, Fotoausrüstung und Schallplatten aus der Ehewohnung mitgenommen und seinen Beitrag zur Bestreitung des Familienaufwands reduziert. Das waren jedoch einseitige, auf das Getrenntleben und die in Erwägung gezogene Ehescheidung gerichtete Handlungen. Für die Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft in dem Sinn, daß künftig kein gemeinschaftliches Vermögen mehr entstehen sollte, reichten sie nicht aus. Es lag nach den bisherigen Feststellungen noch nicht einmal das Einverständnis der Klägerin vor (§14 FGB). Die Klägerin hat zwar Zahlungen des Verklagten für die aus der Ehewohnung genommenen Gegenstände zur Tilgung eines noch offenen Restkredits und als Abgeltung für die Verwendung persönlichen Vermögens zu familiären Zwecken entgegengenommen. Darin konnte jedoch kein Einverständnis ihrerseits in dem dargelegten Sinne gesehen werden, weil die Zahlungen erst nach Ehescheidung vorgenommen wurden. Selbst wenn die vom Verklagten behauptete Einigung erzielt worden wäre, wäre sie ohne Rechtswirksamkeit gewesen. Diese hätte sie nur erlangt, wenn sie sich auf Sachen beschränkt hätte, die nicht der gemeinsamen Lebensführung dienen (§14 Abs. 1 Satz 2 FGB). Eine Vereinbarung, die darauf abzielt, künftig die Bildung gemeinschaftlichen Vermögens auszuschließen, kann nur im Wege einer vorzeitigen gerichtlichen Aufhebung des ehelichen Egentums und Vermögens nach § 41 FGB erreicht werden (Abschn. A Ziff. 12 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vorn 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i.d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]). Der Auffassung des Bezirksgerichts, der in der Ehe-wohnung verbliebene Hausrat, der den wesentlichen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens umfaßt, sei nach § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB Alleineigentum der Klägerin geworden, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Sie hat den Hausrat zwar vorwiegend mit dem Kind der Prozeßparteien und zeitweise mit ihrem jetzigen Ehemann genutzt Dennoch hatte sie ihn nicht in Alleinbesitz, wie es zur Erlangung des Alleineigentums durch Ablauf der in § 39 FGB festgelegten Einjahresfrist notwendig gewesen wäre (vgl. D. Machinia/F. Thoms inNJ 1975, Heft 24, S. 721 f.). Er verblieb in der dem Verklagten zugesprochenen Ehewohnung, die er in erster Linie deswegen nicht ständig nutzte, weil er beruflich außerhalb der Republik tätig war. In der Ehewohnung war auch keine Trennung vorgenommen worden. Alle Gegenstände standen vielmehr jederzeit beiden Prozeßparteien zur Verfügung. Überdies hat die Klägerin, wenn ihre bisher nicht geprüften Darlegungen zutreffen sollten, zunächst längere Zeit außerhalb der ehelichen Wohnung gelebt und später die Ehewohnung verlassen, wenn der Verklagte zu Hause war. Unter diesen Umständen lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang des Hausrats in das Alleineigentum der Klägerin nicht vor. Ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 FGB gegeben sind, bedarf im Einzelfall nicht zuletzt im Hinblick auf die mitunter weitreichenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen einer exakten Prüfung. Im vorliegenden Fall könnten unerwünschte Folgen darin bestehen, daß die Klägerin wider Willen Eigentümer von Gegenständen wird, von denen sie annehmen durfte, daß sie nach ihrem Auszug und der Einrichtung ihrer neuen Wohnung in der Ehewohnung verbleiben. Dazu gehören z. B. Sachen, die mit der Wohnung fest verbunden sind und sich nicht oder nur schwerlich entfernen lassen (wie Fußbodenbelag, Boiler) und solche, die der Wohnung -angepaßt und anderswo nur bedingt zu verwenden sind (wie Gardinen). Zivilrecht § § 70 ZGB. Ein Vertrag über den Kauf eines Bungalows kann vom Käufer wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Verkäufer wissentlich verschwiegen hat, daß das Grundstück in absehbarer Zeit für den Wohnungsbau in Anspruch genommen und wegen des Vorliegens besonderer Umstände (hier: Bau des Bungalows ohne staatliche;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration geeignete abgeschlossene Vorgänge sowie andere im Prozeß der operativen Arbeit herausgearbeitete und dokumentierte Erkenntnisse der den zu übergeben. Die organisieren die Auswertung dieser Materialien in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Diensteinheiten des sowie im aufgabanbezogencn Zusammenwirken mit den. betreffenden staatlichen Organen und Einrichtungen realisieren. Die Tätigkeit sowie Verantwortung der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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