Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 133 (NJ DDR 1980, S. 133); Neue Justiz 3/80 133 vorliegen. So sind z. B. eine zweimalige Reparatur in der Garantiezeit und eine erneute Reparatur nach deren Ablauf noch kein Anhaltspunkt dafür, daß ein grober Verstoß i. S. des §149 AJbs. 3 ZGB vorliegt. Es müßte vielmehr eine im Verhältnis zu anderen Waren derselben Serie außergewöhnliche Fehlerhaftigkeit auftreten, die durch verschiedene Mängel oder denselben Mangel ausgelöst wird. Ob diese spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen vorhanden sind, wird in der Regel durch Gutachten zu belegen sein. Das ist gerechtfertigt, weil die Geltendmachung derartiger Ansprüche die Ausnahme sein wird. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen für ihre Durchsetzung. .Dem Käufer stehen aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit die gleichen Ansprüche zu, wie sie von der gesetzlichen Garantie bekannt sind (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung und Preisrückzahlung). Auch gilt der der gesetzlichen Garantie entsprechende Grundsatz, daß vom Käufer ein konkreter Garantieanspruch geltend gemacht werden kann und der Garantieverpflichtete berechtigt ist, diesen durch Nachbesserung zu erfüllen. Dabei ist ausschließliche Voraussetzung, daß durch die Nachbesserung die volle Gebrauchsfähigkeit wiederhergestellt werden kann und daß sie innerhalb einer Frist durchgeführt wird, die die berechtigten Interessen des Käufers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (§§ 13, 14, 44 ZGB). Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts sollte die Frist für die Nachbesserung zwischen dem Käufer und dem Garantieverpflichteten vereinbart werden. Die für die Nachbesserung in der gesetzlichen Garantie geregelten Fristen sowie festgelegte weitere Anforderungen an die Zulässigkeit der Nachbesserung treffen für die Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit nicht zu (vgl. § 152 ZGB; §§ 2, 3 der DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 [GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9]). Wie bei der gesetzlichen Garantie kann der Käufer eine Nachbesserung von der Vertragswerkstatt, dem Verkäufer oder dem Hersteller verlangen. Die gesetzliche Regelung, wonach vom Hersteller im übrigen Ersatzlieferung gefordert werden kann (§151 Abs. 2 ZGB), ist auf die Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit nicht anwendbar. Gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer können alle Ansprüche geltend gemacht werden, so daß vom Hersteller auch Preisminderung oder Preisrückzahlung verlangt werden kann. Der Verkäufer hat für die Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit auch dann einzustehen, wenn die Mängel nicht von ihm verursacht wurden. Neben der Erfüllung der Garantieansprüche kann der Käufer verlangen, daß ihm derjenige Schaden ersetzt wird, der durch einen zu einem berechtigten Garantieanspruch führenden Mangel verursacht wurde, wenn der Schaden nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist (§ 156 ZGB). Die Gefahr für den Verlust, die Vernichtung oder die Beschädigung der Ware, die der Käufer zur Erfüllung der Garantieverpflichtung dem Verkäufer, dem Hersteller oder der Vertragswerkstatt übergibt oder übersendet, trägt der Garantieverpflichtete (§ 155 Abs. 2 ZGB). Die Verpflichtung, Waren, die frei Haus zu liefern sind und nicht am Aufstellungsort nachgebessert werden können, abzuholen und wieder zurück-zuliefem, obliegt dem Verkäufer oder Hersteller. Das trifft auch bei der Rückgabe einer mangelhaften Ware wegen Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung zu (§ 155 Abs. 3 ZGB). Ansprüche aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit sind vom Käufer unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Uber die Anerkennung des An- spruchs aus der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit ist unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens bzw. des Prüfungsergebnisses zu entscheiden. Die Regelung des § 158 Abs. 1 ZGB (Entscheidung innerhalb von zwei Wochen) findet keine Anwendung. Dr. HANS-WERNER TEIGE, Leiter der Abteilung Recht im Ministerium für Handel und Versorgung Erfahrungen eines Staatlichen Notariats bei der Rechtserziehung und Rechtspropaganda Rechtserzieherische und rechtspropagandistische Tätigkeit durch den Notar bedeutet, den Bürgern sowohl durch die tägliche Arbeit als auch im Rahmen einer organisierten Öffentlichkeitsarbeit den humanistischen und progressiven Charakter sozialistischen Rechts zu erläutern. Im Staatlichen Notariat Forst gehen wir davon aus, daß dies niemals eine spontane oder kampagnehaft zu lösende Aufgabe sein kann, sondern ein untrennbarer Bestandteil der täglichen notariellen Tätigkeit selbst ist Der Notar trägt eine besondere Verantwortung bei der Herausbildung eines engen Vertrauensverhältnisses der Bürger zu den staatlichen Organen.1 Voraussetzung für eine wirksame und überzeugende notarielle Arbeit ist die zügige, unbürokratische, für den Bürger verständliche Bearbeitung der notariellen Verfahren. Wir erläutern den Bürgern die Rechtsnormen und deren gesellschaftlichen Zusammenhänge (§7 NG). Entscheidend ist immer, daß der Bürger die Überzeugung gewonnen hat, gerecht behandelt worden zu sein, auch wenn sich seine ursprünglichen Vorstellungen nicht immer erfüllen. Dazu gehören rationelle Arbeitsmethoden, eine zügige Verfahrensbearbeitung und effektive Formen der Zusammenarbeit mit anderen Organen im Territorium. Hier bewährt sich z. B. die planmäßige Koordinierung der Aufgaben in der Arbeitsgruppe Grundstücksverkehr.2' Außerhalb des Notariatsverfahrens gibt es viele Möglichkeiten, rechtserzieherisch oder rechtspropagandistisch tätig zu werden. Das geschieht zunächst in erheblichem Umfang in der Rechtsauskunft. Aber auch darüber hinaus gilt es, die sich in der täglichen Arbeit ergebenden Ansatzpunkte zu erkennen und zusätzlichen organisatorischen Aufwand möglichst zu vermeiden. Bei Veranstaltungen des Notars kommt es vor allem darauf an, den Bürgern die rechtlichen Bestimmungen ausführlich in ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang zu erläutern, damit sie ihre eigenen Probleme richtig beurteilen können. Nach unseren Erfahrungen ist es deshalb entscheidend, die Themenwahl der Vorträge und auch die Form der Aussprachen sehr genau auf den jeweiligen Zuhörerkreis abzustimmen. So sind z. B. Alter, Bildungsstand und berufliche Tätigkeit der Zuhörer zu berücksichtigen. Um das zu gewährleisten, arbeiten wir eng mit anderen Organen zusammen. So haben wir dem Kreissekretariat der URANIA einen Themenkatalog für Vorträge aus dem Familien-, Grundstüdes- und Erbrecht zur Verfügung gestellt. Das führte dazu, daß Betriebe und gesellschaftliche Organisationen die sie interessierenden Themen auswählten. Echo findet unsere Öffentlichkeitsarbeit auch bei den Wohnparteiorganisationen der SED und den Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front sowie der Volkssolidarität. Hier geht es uns vor allem um die Erläuterung erbrechtlicher Fragen, aber auch um Probleme der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden. Auch in Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Ge-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der Neues Deutschland., Breshnew, Sicherer Frieden in allen Teilen der Welt bleibt oberstes Ziel der Rede vor dejn indischen Parlament Neues Deutschland., Honecker, Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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