Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 13 (NJ DDR 1980, S. 13); Neue Justiz 1/80 13 fen, die zur umfassenden Verwirklichung des Proportionalitätsprinzips zwischen Strafe und Straftat beitragen. Tatschwere und Strafe Die objektive Schädlichkeit der Straftat, wie sie sich beispielsweise bei Eigentumsdelikten vor allem im Wert des Entwendeten widerspiegelt, ist natürlich ein entscheidendes Kriterium für die Charakterisierung der Schwere der Tat und damit eine wichtige Ausgangsgröße für die Bestimmung der anzuwendenden Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Wert des Entwendeten charakterisiert indessen nur eine Seite der Straftat und kann deshalb niemals für sich allein genommen Art und Maß der Strafe „diktieren“. Das Oberste Gericht hat in einer Vielzahl von Entscheidungen und auf seinen Plenartagungen immer wieder darauf hingewiesen, daß sich auch bei Eigentumsdelikten die Tatschwere „wie bei allen anderen Straftaten aus der Bewertung der' objektiven Schädlichkeit der Handlung und des Grades der Schuld“3 ergibt und in diesem Sinne die entscheidende Grundlage für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Strafen mit Freiheitsentzug und der Strafen ohne Freiheitsentzug ist. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Straftat und Strafe durch die Bestimmung von Art und Maß der Strafe auf der Grundlage der Tatschwere ist Ausdruck und praktische Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Strafzumessung. Sie trägt dem Rechtsanspruch des Täters auf Gleichheit vor dem Gesetz und der hiermit korrespondierenden Rechtspflicht der Strafverfolgungsorgane Rechnung, alle objektiven und subjektiven Umstände der Tat (wie Art und Weise ihrer Begehung, ihre Folgen, ihre Ursachen und Bedingungen, die Schuld des Täters sowie die Möglichkeiten seiner Erziehung und Umerziehung) genau festzustellen und nach den für alle geltenden Gesetzen zu beurteilen (Art. 5 StGB). Die Gewährleistung einheitlicher und gerechter Relationen zwischen Straftat und Strafe erfordert es, die Tatschwere aus der Einheit der die objektive Schädlichkeit der Handlung bzw. den Grad der Schuld charakterisierenden Umstände zu bestimmen. Zu beachten ist dabei, daß sich einerseits in der objektiven Tatschwere auch die Tateinstellung des Täters objektiviert, andererseits jedoch zwischen ihnen kein mechanisches Abhängigkeitsverhältnis besteht. In den Kriterien, die die Tatschwere ausmachen (wie Folgen, Intensität,. Motive u. a.), widerspiegeln sich Elemente sowohl der objektiven Schädlichkeit der Handlung als auch der Schuld. Auf diesen Zusammenhang hat auch das Stadtgericht Berlin aufmerksam gemacht und dazu ausgeführt: „Die Intensität strafbaren Handelns ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Art und Weise der Tatbegehung wie unter dem der konkreten Schuldschwere als Ausdruck mehr oder minder ausgeprägter Verhärtung des Täterwillens zur Straftatbegehung ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Tatschwere.“4 Umstände der Persönlichkeit des Täters Mit der Herausarbeitung der die Tatschwere bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände in ihrer Einheit werden zugleich auch die für die Strafzumessung wesentlichsten persönlichkeitsbedeutsamen Umstände mit erfaßt. Vor allem der Grad an innerer Verfestigung der Haltung des Täters, die zur Tat führte, sowie die konkret vorhandene Fähigkeit und Bereitschaft, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen5, stehen in der Regel im engen Zusammenhang mit den Motiven, der Art und Weise der Tatbegehung, vor allem der Intensität, mit den Ursachen und Bedingungen der Straftat, den eingetretenen oder möglichen Folgen und anderen objektiven Kriterien. Der gesetzlichen Forderung, bei der Strafzumessung die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen, wird in erster Linie durch die Beachtung der sich in der Tat objektivierten subjektiven Haltung des Täters im Grad seines persönlichen Verschuldens entsprochen. Die damit gewährleistete Abhängigkeit der Strafart und Strafhöhe von der Schwere der begangenen Straftat sichert so zugleich, daß der von „außen“ auferlegte Zwang in Form der Strafe auch vom Straftäter als gerechtfertigte Antwort auf die mit der Straftat erbrachte negative Leistung, als Einstehenmüssen für eigenes Versagen erkennbar ist. Insofern beinhaltet die Durchsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen Straftat und Strafe auf der Grundlage des Tatprinzips auch die Berücksichtigung grundlegender Persönlichkeitsumstände für die Strafzumessung.6 In der Tatschwere kommt zum Ausdruck, ob die Straftat aus Undiszipliniertheit, Pflichtvergessenheit, ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein oder Unachtsamkeit oder wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten (§ 30 Abs. 1 StGB), als Ausdruck eines hartnäckigen disziplinlosen Verhaltens des Täters (§ 30 Abs. 2 StGB), unter schwerwiegender Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder trotz vorangegangener Bestrafungen wegen anderer Straftaten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 StGB) begangen wurde. Diese die subjektive Seite der Straftat bestimmenden Faktoren sind für die Abgrenzung der Freiheitsstrafe von den Strafen ohne Freiheitsentzug von großer Bedeutung.7 Zur Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz Indem das sozialistische Strafrecht den Täter nicht als einen von der sozialen Umwelt isolierten Urheber der Straftat sieht, sondern auch danach fragt, wie es zu der Straftat gekommen ist und welchen Grad an innerer Verfestigung das zur Straftat führende Verhalten des Straftäters hat, verleiht es der Verhältnismäßigkeit zwischen Straftat und Strafe eine neue Qualität gegenüber dem einst vom progressiven Bürgertum im Kampf gegen die feudale Justizwillkür geforderten Proportionalitätsprinzip. Das aufgeklärte Bürgertum versprach sich von einer Strafrechtsprechung „ohne Ansehen der Person“ Gerechtigkeit und Gleichheit aller vor dem Gesetz. In der Tat stellte dieses Prinzip im Verein mit solchen Grundsatzforderungen wie „nulla poena sine lege“, „nulla poena sine crimen“, „nulla poena sine culpa“ einen bedeutsamen Fortschritt gegenüber der Willkür und Gesetzlosigkeit feudaler Strafrechtsprechung dar. Der Forderung nach Gleichheit lag indessen die falsche Prämisse zugrunde, daß das Recht die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimme. Der Marxismus-Leninismus weist dagegen nach, daß das Recht durch die gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt wird. Das Bestreben, mit Hilfe von Rechtsprinzipien und ihrer Verankerung in den Gesetzen Gerechtigkeit und Gleichheit aller vor dem Gesetz zu sichern, mußte deshalb in der bürgerlichen Klassengesellschaft eine Illusion bleiben. Auf dem Boden von Ausbeutungsverhältnissen kann das Proportionalitätsprinzip bestenfalls dazu führen, daß für äußerlich gleiche Straftaten ihrer Art und Höhe nach gleiche Strafen verhängt werden. Das entspricht der im bürgerlichen Recht insgesamt statuierten abstrakt gleichen Rechtsstellung aller Bürger. Es entspricht einem Recht, das die faktische Ungleichheit der Individuen und damit auch der Straftäter negieren muß, das den Armen wie den Reichen verbietet, unter Brücken zu schlafen und Brot zu stehlen wie Anatole France bemerkte und das bei einer Strafzumessung eine sich vordergründig an den äußeren Merkmalen der Tat orientierende „mathematische“ Strafe anstrebt. Wie K. Marx;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 13 (NJ DDR 1980, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 13 (NJ DDR 1980, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

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