Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 122 (NJ DDR 1980, S. 122); 122 Neue Justiz 3/80 zur Arbeit in einen VEB delegiert, dann bleiben sein Mit-gliedschaftsverhältnis und sein Anspruch auf die Führung einer persönlichen Hauswirtschaft ebenfalls erhalten. In der Regel wird er jedoch nach dem zutreffenden RKV vom volkseigenen Betrieb entlohnt, und er ist damit durch die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert. Erleidet er in dieser Zeit einen Unfall in seiner persönlichen Hauswirtschaft, dann erhält er den besonderen Schutz wie bei einem Arbeitsunfall nicht mehr, weil die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten keine Regelung kennt, die dem § 90 Abs. 3 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR entspricht.7 Eine Schadenersatzpflicht der LPG entsteht jedoch nicht, weil es an einem wesentlichen Merkmal, nämlich an dem Zusammenhang des Unfalls mit dem Arbeitsprozeß fehlt. Als Arbeitsprozeß im Sinne dieser Regelung ist nur die Arbeit in der LPG (oder in einem Delegierungsbetrieb) als Erfüllung der Hauptpflicht des Genossenschaftsbauern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu verstehen. Mit der persönlichen Hauswirtschaft haben die Genossenschaftsmitglieder demgegenüber die Möglichkeit, persönliche Interessen neben ihrer Arbeit in der Genossenschaft wahrzunehmen. Benutzt allerdings ein Genossenschaftsbauer zur Versorgung seiner persönlichen Hauswirtschaft im Einverständnis mit der LPG genossenschaftliche Geräte, Maschinen und Traktoren und (erleidet er dabei einen Unfall, dann ist m. E. zu prüfen, ob die Genossenschaft ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung der Technik nachgekommen ist und ob sie sich davon überzeugt hat, daß der Genossenschaftsbauer zu deren Bedienung befugt ist. Der „Zusammenhang mit dem Arbeits-prozeß1* wäre zwar in einem solchen Fall gleichfalls nicht gegeben; die LPG wäre jedoch gemäß Ziff. 59 Abs. 1 MSt aus ihrer allgemeinen Schadenersatzpflicht heraus schadenersatzpflichtig. Umfang der Schadenersatzpflicht Da die Musterstatuten keine detaillierte Ausgestaltung des Umfangs der Schadenersatzpflicht der Genossenschaft enthalten, sind die entsprechenden Regelungen des Arbeitsrechts ergänzend heranzuziehen.8 Im konkreten Fall sind das die §§ 268, 269 AGB. Danach umfaßt der Schadenersatzanspruch eines Genossenschaftsbauern gegenüber der LPG bei Arbeitsunfall die entgangenen und noch entgehenden auf Arbeit beruhenden Einkünfte, einschließlich der Minderung der Rentenansprüche. Dazu gehört der Verdienst des Genossenschaftsbauern aus dem Arbeitsrvenhältnis, einschließlich Prämien, der Vergütung für Neuerertätigkeit und Einkünften aus Feierabendtätigkeit. Dazu ist aber auch die Vergütung für die Bodenanteile zu rechnen, da deren Auszahlung von der Erfüllung der genossenschaftlichen Arbeitspflichten abhängt, ' die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit u. U. nicht erreicht werden können. Die Schadenersatzpflicht der LPG umfaßt weiter die Vergütung für nicht in Anspruch genommene Naturalien und die entgangenen Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft9 bzw. aus der individuellen Wirtschaft. Meines Erachtens sind für die; nähere Bestimmung dieser Ansprüche die von der Arbeitsrechtsprechung herausgearbeiteten und auf der Plenartagung des Obersten Gerichts vom 30. August 1972 zusammengefaßten Grundsätze10 heranzuziehen, weil sie für die LPG-Rechtsverhältnisse die gleiche Bedeutung haben. Zum Schadenersatzanspruch des Genossenschaftsbauern gehören weiter die notwendigen Mehraufwendungen, insbesondere ziur Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme am Arbeitsprozeß und am gesellschaftlichen Leben. Insoweit müssen berücksichtigt werden: die Auswirkun- gen der Körperbeschädigung, die bisherige und die künftig mögliche Tätigkeit, etwa notwendig werdende Umschulungen oder wegen des Arbeitsunfalls nicht aufgenommene bzw. abgebrochene Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Einschränkung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, an politischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Auch hier gilt diejenige Orientierung, die das Oberste Gericht auf der o. g. Plenartagung gegeben hat. So können z. B. Werktätige, die infolge Arbeitsunfalls stationär behandelt werden müssen, den Ersatz der Fahrtkosten geltend machen,) die ihren Familienangehörigen durch den Besuch im Krankenhaus entstanden sind. Schließlich gehört zu den Schadenersatzansprüchen der Ersatz des Sachschadens. Nach § 269 Abs. 1 AGB hat der Betrieb bei einem tödlichen Arbeitsunfall den Hinterbliebenen den durch Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entstandenen Schaden zu ersetzen. Er hat auch die Bestattungskosten zu tragen (§269 Abs. 1 Satz 2 AGB). Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzrente für die Hinterbliebenen berechtigt ist, sind die Bestimmungen des Familienrechts heranzuziehen. Dabei ist m. E. vom Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehepartner für den Beitrag zum gemeinsamen Haushalt und zur Bestreitung der Aufwendungen auszugehen.11 Dr. ERIKA PAUL, wiss. Oberassistent an der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1 Vgl. G. Puls, „Die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit in der sozialistischen Landwirtschaft“, NJ 1976, Heft 20, S. 607 fl. 2 Vgl. AbsChn. VI der Musterbetriebsordnungen der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion (Anlage zum Beschluß vom 28. Juli 1977 [GBl. I Nr. 26 S. 317], erschienen in GB1.-Sdr. Nr. 937, S. 25), im folgenden MBO. 3 Vgl. Ziff. 56 Abs. 1 der Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und LPG Tierproduktion, ebenda, S. 1 - im folgenden MSt - i. V. m. §§ 46, 90 SVO. 4 Mit Urteil vom 18. Mai 1967 - 1 Uz 1/67 - (OGZ Bd. 12 S. 416; NJ 1967, Heft 13, S. 421) hat das Oberste Gericht die Anwendung des § 98 GBA für LPG-Mitglieder für verbindlich erklärt und in einem weiteren Urteil vom 25. Mai 1971 - 1 Uz 1/71 (OGZ Bd. 13 S. 287) die entsprechende Anwendung des § 116 GBA als Haftungsgrundlage für die materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern festgelegt. Dem ist auch das BG Potsdam in seinem Urteil vom 28. Mai 1969 -3 BCB 5/69 (NJ 1969, Heft 23, S. 750) gefolgt. 5 Die im Recht für die Landwirtschaftspraxis (Autorenkollektiv unter Leitung von R. Arlt, Berlin 1978, S. 118) geäußerte Auffassung ist m. E. unzutreffend. Es heißt dort: „Erleidet ein Werktätiger einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, weil der Betrieb nicht die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten erfüllt hat so hat er gegen den Betrieb einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und seiner Arbeitsfähigkeit entstandenen Schadens.“ Die neue Regelung in § 267 Abs. l AGB und demgemäß auch in Ziff. 59 Abs. 2 Satz 1 MSt besteht ja gerade darin, daß das Erfordernis der Pflichtverletzung weggefallen ist. 6 Vgl. dazu Fragen und Antworten in diesem Heft. 7 Die gleiche Situation ergibt sich übrigens für die in einer LPG tätigen Arbeiter, wenn sie eine persönliche Hauswirtschaft betreiben und dabei einen Unfall erleiden. Es sollte in Erwägung gezogen werden, die hier bestehende sozialversicherungsrechtliche Lücke durch eine entsprechende rechtliche Regelung zu schließen. Denkbar wäre ggf. eine Aufnahme dieser Sachverhalte in die Rechtsvorschriften über den erweiterten Versicherungsschutz bei Unfällen in Ausübung organisierter gesellschaftlicher und anderer Tätigkeiten. 8 Meines Erachtens ist der insoweit von R. Hähnert/E. Siegert vertretenen Auffasung („Der Einfluß des AGB auf die Arbeitsverhältnisse von Genossenschaftsmitgliedern“, NJ 1978, Heft 9, S. 381 ff. [382 f.]) zuzustimmen. 9 Vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von R. Arlt, Recht für die Landwirtschaftspraxis, a. a. O., S. 118. 10 Vgl. NJ 1972, Heft 19, S. 563 ff. (566). 11 Vgl. dazu I. Tauchnitz, „Schadenersatzansprüche Hinterbliebener wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt infolge Tötung des Unterhaltsverpflichteten“, NJ 1970, Heft 24, S. 728 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 122 (NJ DDR 1980, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 122 (NJ DDR 1980, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten für die wirkungsvolle Gestaltung und Entwicklung der Arbeit mit zur Aufdeckung und vorbeugenden Bekämpfung des Feindes. Die Vorbereitung von Leiterentscheidungen zur weiteren Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Qualität und Effektiv!-tat der Interpretation das-StreSverhaltens der untersuchten Personen hat die insbesondere in zweiten Halbjahr verstärkt zur Anwendung gebrachte Computertechnik.

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