Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 119 (NJ DDR 1980, S. 119); Neue Justiz 3/80 119 mindestens zu verbüßende Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe richtet sich nach deren Gesamthöhe sowie nach Art und Schwere der begangenen Straftat. Durch gerichtlichen Beschluß wird die Verbüßung des ausgesetzten Freiheitsentzuges angeordnet, „wenn der bedingt Entlassene sich der Arbeit entzieht oder ständig oder bösartig die Arbeitsdisziplin, die öffentliche Ordnung oder die für ihn festgesetzten Wohnortbestimmungen verletzt“. Die bedingt Entlassenen werden zur Arbeit in Betrieben bzw. auf Baustellen eingesetzt. Sie stehen nicht unter Bewachung, jedoch unter Aufsicht der Organe des Ministeriums für innere Angelegenheiten. Somit sind günstige Möglichkeiten für eine schrittweise Resozialisierung dieser Verurteilten geschaffen. Das Oberste Gericht der UdSSR hat im Beschluß vom 24. November 1978 „Über die gerichtliche Praxis bei der Anwendung der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug mit obligatorischer Heranziehung des Verurteilten zur Arbeit“ eine erste Verallgemeinerung der Erfahrungen vorgenommen und darauf orientiert, die gesetzlichen Anforderungen strikt einzuhalten.19 Das Wesen dieser Maßnahme besteht darin, die Verurteilten zu ehrlicher und disziplinierter Arbeit zu erziehen. Administrative Verantwortlichkeit für geringfügige Straftaten Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 11. März 1977 wurde als Art. 50/1 StGB der RSFSR die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit Heranziehung zur administrativen Verantwortlichkeit in die Strafgesetzgebung eingeführt.20 Damit wurden die Möglichkeiten für ein differenziertes Einwirken auf Rechtsverletzer entsprechend dem Charakter und der Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit des Täters erweitert. Die administrative Verantwortlichkeit tritt an die Stelle der strafrechtlichen, wenn die Straftat nicht von großer Gesellschaftsgefährlichkeit ist und eine Besserung und Umerziehung des Täters ohne Anwendung von Strafen möglich ist. Ferner darf das verletzte Gesetz nur Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr oder geringere Strafen androhen. Nach dem StGB der RSFSR ist das z. B. der Fall bei kleinen Diebstählen staatlichen oder gesellschaftlichen Eigentums (Art. 96). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 13. Dezember 1977 „Über die administrative Verantwortlichkeit für die geringfügige Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum“.21 Als geringfügig im Sinne des Erlasses gilt eine Entwendung, wenn der Wert des Entwendeten 50 Rubel nicht übersteigt, wobei außer dem Wert auch die Qualität der entwendeten Gegenstände und deren volkswirtschaftliche Bedeutung berücksichtigt werden. Wird in einem solchen Fall auf Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entschieden, sb wird die Sache entweder einer gesellschaftlichen Organisation, dem Kollektiv der Werktätigen bzw. dem Kameradschaftsgericht zur Anwendung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung übergeben, oder der Täter unterliegt der administrativen Verantwortlichkeit in Form einer Geldstrafe zwischen 10 und 50 Rubel, wobei er in jedem Fall außerdem den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen hat. Bei Heranziehung zu administrativer Verantwortlichkeit wird die Sache dem Volksgericht übergeben, wo der Einzelrichter in Anwesenheit des Täters und evtl, von Zeugen über die Höhe der Geldstrafe entscheidet.22 Da die Heranziehung zur administrativen Verantwortlichkeit keine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, gilt derjenige, dem eine Maßnahme der administrativen Verantwortlichkeit auferlegt wurde, auch nicht als vorbestraft. Bei der erstmaligen Begehung einer geringfügigen Entwendung ist die Persönlichkeit des Rechtsverletzers ausschlaggebend dafür, ob entweder Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung angewendet werden oder ob die Heranziehung zur administrativen Verantwortlichkeit erfolgt. Handelt es sich jedoch um die wiederholte geringfügige Entwendung staatlichen oder gesellschaftlichen Eigentums, so kommen in jedem Fall Maßnahmen der administrativen Verantwortlichkeit durch das Volksgericht zur Anwendung, das auf den Täter nachdrücklicher einwirken kann als z. B. gesellschaftliche Organisationen. Die Bestimmungen des o. g. Erlasses vom 13. Dezember 1977 sind darauf gerichtet, in den Arbeitskollektiven die Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber jeglichen Angriffen auf das sozialistische Eigentum weiter zu verstärken. Dem dienen sowohl die Teilnahme der Öffentlichkeit an der Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für eine solche Rechtsverletzung als auch die Informationspflicht des Volksgerichts, das die Leitung des Betriebes, die gesellschaftlichen Gremien und das Organ für innere Angelegenheiten über die von ihm angewendete Maßnahme der administrativen Verantwortlichkeit zu unterrichten hat. Verstärkung des Kampfes gegen die Rückfallkriminalität Eine zweite Tendenz der Entwicklung der sowjetischen Strafgesetzgebung seit dem Erlaß der „Grundlagen“ besteht darin, daß für einige gefährliche Straftaten die strafrechtliche Verantwortlichkeit verschärft wurde, insbesondere durch eine Erhöhung des Strafrahmens (der Unter-und Obergrenze der angedrohten Strafe). Das gilt z. B. für solche Straftaten wie schweres Rowdytum, Spekulation, Verbreitung von Narkotika u. ä. Vor allem aber wurden im Verlaufe der letzten zwei Jahrzehnte die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Rückfallkriminalität weiter entwickelt. Bedeutsam ist in dieser Hinsicht Art. 23/1 der „Grundlagen“, der durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 11. Juli 1969 eingeführt wurde. Danach kann das Gericht unter bestimmten, gesetzlich umgrenzten Voraussetzungen einen Straftäter zum besonders gefährlichen Rückfalltäter erklären. Diese Erklärung bewirkt, daß nach den Artikeln des Besonderen Teils des StGB, in denen dies ausdrücklich vorgesehen ist, strengere Strafen anzuwenden sind. In der Regel drohen die Strafrechtsnormen des Besonderen Teils für die Handlung, wenn sie von einem besonders gefährlichen Rückfalltäter begangen wurde, höhere Strafunter- und Strafobergrenzen an. Darüber hinaus hat die Erklärung zum besonders gefährlichen Rückfalltäter weitere strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der Strafenverwirklichung (Verbüßung der Freiheitsstrafe in einer Arbeitsbesserungskolonie oder in der Strafvollzugsanstalt ohne Möglichkeit einer bedingt vorfristigen Strafaussetzung; nach der Strafverbüßung Anordnung der administrativen Aufsicht). Die gerichtliche Entscheidung über die Erklärung zum besonders gefährlichen Rückfalltäter setzt voraus, daß „die Persönlichkeit des Schuldigen, der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der verübten Straftaten, ihre Motive, der Grad der Verwirklichung der verbrecherischen Ziele, der Grad und die Art und Weise der Teilnahme bei der Ausführung der Straftaten sowie andere Umstände des Falls“ berücksichtigt werden (Art. 23/1 Abs. 2). Das Gesetz verbietet also formale Entscheidungen und verlangt vor allem eine gründliche Einschätzung der Persönlichkeit des Rückfalltäters und aller objektiven und subjektiven Umstände der Rückfallstraftat. Das Oberste Gericht der UdSSR hat in seinem Beschluß vom 25. Juni 1976 „Zur Praxis der Anwendung der Gesetzgebung über den Kampf gegen die Rückfallkriminalität durch die Gerichte“ ausdrücklich darauf hingewiesen, daß „nach dem Sinn des Gesetzes nur böswillige Straftäter zu besonders gefährlichen Rückfall-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sowie ihre Bürger negative Folgen hervorrufen. Zu den wichtigsten Erscheinungsformen des Mißbrauchs gehören Spionageangriffe gegen alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Verbreitung subversiver Propaganda, die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind.

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