Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 119 (NJ DDR 1980, S. 119); Neue Justiz 3/80 119 mindestens zu verbüßende Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe richtet sich nach deren Gesamthöhe sowie nach Art und Schwere der begangenen Straftat. Durch gerichtlichen Beschluß wird die Verbüßung des ausgesetzten Freiheitsentzuges angeordnet, „wenn der bedingt Entlassene sich der Arbeit entzieht oder ständig oder bösartig die Arbeitsdisziplin, die öffentliche Ordnung oder die für ihn festgesetzten Wohnortbestimmungen verletzt“. Die bedingt Entlassenen werden zur Arbeit in Betrieben bzw. auf Baustellen eingesetzt. Sie stehen nicht unter Bewachung, jedoch unter Aufsicht der Organe des Ministeriums für innere Angelegenheiten. Somit sind günstige Möglichkeiten für eine schrittweise Resozialisierung dieser Verurteilten geschaffen. Das Oberste Gericht der UdSSR hat im Beschluß vom 24. November 1978 „Über die gerichtliche Praxis bei der Anwendung der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug mit obligatorischer Heranziehung des Verurteilten zur Arbeit“ eine erste Verallgemeinerung der Erfahrungen vorgenommen und darauf orientiert, die gesetzlichen Anforderungen strikt einzuhalten.19 Das Wesen dieser Maßnahme besteht darin, die Verurteilten zu ehrlicher und disziplinierter Arbeit zu erziehen. Administrative Verantwortlichkeit für geringfügige Straftaten Durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 11. März 1977 wurde als Art. 50/1 StGB der RSFSR die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit Heranziehung zur administrativen Verantwortlichkeit in die Strafgesetzgebung eingeführt.20 Damit wurden die Möglichkeiten für ein differenziertes Einwirken auf Rechtsverletzer entsprechend dem Charakter und der Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit des Täters erweitert. Die administrative Verantwortlichkeit tritt an die Stelle der strafrechtlichen, wenn die Straftat nicht von großer Gesellschaftsgefährlichkeit ist und eine Besserung und Umerziehung des Täters ohne Anwendung von Strafen möglich ist. Ferner darf das verletzte Gesetz nur Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr oder geringere Strafen androhen. Nach dem StGB der RSFSR ist das z. B. der Fall bei kleinen Diebstählen staatlichen oder gesellschaftlichen Eigentums (Art. 96). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der RSFSR vom 13. Dezember 1977 „Über die administrative Verantwortlichkeit für die geringfügige Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum“.21 Als geringfügig im Sinne des Erlasses gilt eine Entwendung, wenn der Wert des Entwendeten 50 Rubel nicht übersteigt, wobei außer dem Wert auch die Qualität der entwendeten Gegenstände und deren volkswirtschaftliche Bedeutung berücksichtigt werden. Wird in einem solchen Fall auf Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entschieden, sb wird die Sache entweder einer gesellschaftlichen Organisation, dem Kollektiv der Werktätigen bzw. dem Kameradschaftsgericht zur Anwendung von Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung übergeben, oder der Täter unterliegt der administrativen Verantwortlichkeit in Form einer Geldstrafe zwischen 10 und 50 Rubel, wobei er in jedem Fall außerdem den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen hat. Bei Heranziehung zu administrativer Verantwortlichkeit wird die Sache dem Volksgericht übergeben, wo der Einzelrichter in Anwesenheit des Täters und evtl, von Zeugen über die Höhe der Geldstrafe entscheidet.22 Da die Heranziehung zur administrativen Verantwortlichkeit keine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, gilt derjenige, dem eine Maßnahme der administrativen Verantwortlichkeit auferlegt wurde, auch nicht als vorbestraft. Bei der erstmaligen Begehung einer geringfügigen Entwendung ist die Persönlichkeit des Rechtsverletzers ausschlaggebend dafür, ob entweder Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung angewendet werden oder ob die Heranziehung zur administrativen Verantwortlichkeit erfolgt. Handelt es sich jedoch um die wiederholte geringfügige Entwendung staatlichen oder gesellschaftlichen Eigentums, so kommen in jedem Fall Maßnahmen der administrativen Verantwortlichkeit durch das Volksgericht zur Anwendung, das auf den Täter nachdrücklicher einwirken kann als z. B. gesellschaftliche Organisationen. Die Bestimmungen des o. g. Erlasses vom 13. Dezember 1977 sind darauf gerichtet, in den Arbeitskollektiven die Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber jeglichen Angriffen auf das sozialistische Eigentum weiter zu verstärken. Dem dienen sowohl die Teilnahme der Öffentlichkeit an der Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für eine solche Rechtsverletzung als auch die Informationspflicht des Volksgerichts, das die Leitung des Betriebes, die gesellschaftlichen Gremien und das Organ für innere Angelegenheiten über die von ihm angewendete Maßnahme der administrativen Verantwortlichkeit zu unterrichten hat. Verstärkung des Kampfes gegen die Rückfallkriminalität Eine zweite Tendenz der Entwicklung der sowjetischen Strafgesetzgebung seit dem Erlaß der „Grundlagen“ besteht darin, daß für einige gefährliche Straftaten die strafrechtliche Verantwortlichkeit verschärft wurde, insbesondere durch eine Erhöhung des Strafrahmens (der Unter-und Obergrenze der angedrohten Strafe). Das gilt z. B. für solche Straftaten wie schweres Rowdytum, Spekulation, Verbreitung von Narkotika u. ä. Vor allem aber wurden im Verlaufe der letzten zwei Jahrzehnte die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Rückfallkriminalität weiter entwickelt. Bedeutsam ist in dieser Hinsicht Art. 23/1 der „Grundlagen“, der durch Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 11. Juli 1969 eingeführt wurde. Danach kann das Gericht unter bestimmten, gesetzlich umgrenzten Voraussetzungen einen Straftäter zum besonders gefährlichen Rückfalltäter erklären. Diese Erklärung bewirkt, daß nach den Artikeln des Besonderen Teils des StGB, in denen dies ausdrücklich vorgesehen ist, strengere Strafen anzuwenden sind. In der Regel drohen die Strafrechtsnormen des Besonderen Teils für die Handlung, wenn sie von einem besonders gefährlichen Rückfalltäter begangen wurde, höhere Strafunter- und Strafobergrenzen an. Darüber hinaus hat die Erklärung zum besonders gefährlichen Rückfalltäter weitere strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der Strafenverwirklichung (Verbüßung der Freiheitsstrafe in einer Arbeitsbesserungskolonie oder in der Strafvollzugsanstalt ohne Möglichkeit einer bedingt vorfristigen Strafaussetzung; nach der Strafverbüßung Anordnung der administrativen Aufsicht). Die gerichtliche Entscheidung über die Erklärung zum besonders gefährlichen Rückfalltäter setzt voraus, daß „die Persönlichkeit des Schuldigen, der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der verübten Straftaten, ihre Motive, der Grad der Verwirklichung der verbrecherischen Ziele, der Grad und die Art und Weise der Teilnahme bei der Ausführung der Straftaten sowie andere Umstände des Falls“ berücksichtigt werden (Art. 23/1 Abs. 2). Das Gesetz verbietet also formale Entscheidungen und verlangt vor allem eine gründliche Einschätzung der Persönlichkeit des Rückfalltäters und aller objektiven und subjektiven Umstände der Rückfallstraftat. Das Oberste Gericht der UdSSR hat in seinem Beschluß vom 25. Juni 1976 „Zur Praxis der Anwendung der Gesetzgebung über den Kampf gegen die Rückfallkriminalität durch die Gerichte“ ausdrücklich darauf hingewiesen, daß „nach dem Sinn des Gesetzes nur böswillige Straftäter zu besonders gefährlichen Rückfall-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wohnhaft folgende sich in Verwahrung befindliche Gegenstände eingezogen: Begründung: Gegen die Einziehung kann gemäß bis des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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