Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 118 (NJ DDR 1980, S. 118); 118 Neue Justiz 3/80 düng von Strafen durch keinerlei nationale Besonderheiten bedingt und deshalb auch nicht gerechtfertigt sind. Es ist daher zu erwarten, daß sich in dem Maße, wie die Notwendigkeit für einheitliche strafrechtliche Regelungen im gesamten Territorium der UdSSR besteht, die Tendenz der Vereinheitlichung auf die künftige Struktur der sowjetischen Strafgesetzgebung auswirkt. Die neue Verfassung der UdSSR und die ihr entsprechenden Verfassungen der Unionsrepubliken sind jedoch auch in inhaltlicher Beziehung für die Strafrechtsentwicklung von Bedeutung. So begründet beispielsweise I. I. Kar-pez die Notwendigkeit, ausgehend von Verfassungsgrundsätzen neue Strafrechtsnormen zum Schutze der Denkmale der Geschichte und Kultur, zum Umweltschutz und zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes der Arbeitsrechte der Werktätigen auszuarbeiten bzw. bestehende zu ersetzen oder zu ergänzen.9 I. I. Gorelik, der sich für ein neues Strafgesetzbuch der Belorussischen SSR in Übereinstimmung mit der neuen Verfassung dieser Unionsrepublik ausspricht, richtet die Aufmerksamkeit insbesondere auf die Entkriminölisierung einiger Rechtsverletzun-gens die nach dem gegenwärtigen StGB der Belorussischen SSR als Straftaten gelten.10 * Die Frage nach der weiteren Differenzierung der Straftaten einschließlich ihrer Abgrenzung zu anderen Rechtsverletzungen und die davon nicht zu trennende Frage nach der Differenzierung und Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit tritt in der Diskussion um die Vervollkommnung des sowjetischen Strafrechts immer stärker hervor. Es ist bekannt, daß durch die umfangreichen Änderungen und Ergänzungen der sowjetischen Strafgesetzgebung durch die Erlasse des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 8. und 15. Februar 1977 u. a. die Gründe für die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblich erweitert wurden.11 Darin widerspiegelt sich ein Weg der sowjetischen Strafgesetzgebung unter den Bedingungen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft: nämlich die Entkriminalisierung unbedeutender Straftaten, die als administrative Rechtsverletzungen zu charakterisieren sind.12 In diesem Zusammenhang wird die Notwendigkeit eines speziellen Gesetzbuchs über administrative Rechtsverletzungen nachdrücklich unterstrichen. Doch gehen die Meinungen darüber noch weit auseinander. G. A. K r i -g e r hält es z. B. für zweckmäßig, von einer besonderen Kategorie „strafrechtliche Verfehlungen“ auszugehen und diese in einem besonderen Gesetzbuch zu regeln.13 Wegen ihrer Nähe zum Strafrecht sollte für „strafrechtliche Verfehlungen“ die Mehrzahl der Institute des Allgemeinen Teils des Strafrechts gelten. Diese Fragen stehen in einem bestimmten Zusammenhang mit Art. 160 der Verfassung, der das Prinzip der Präsumtion der Nichtschuld wie folgt formuliert: „Nur auf Grund eines Gerichtsurteils und nach dem Gesetz kann jemand einer Straftat für schuldig befunden sowie strafrechtlich zur ‘Verantwortung gezogen werden.“ Daraus folgt, daß nur ein Gericht verfassungsmäßig befugt ist, über die Schuld oder die Nichtschuld eines Sowjetbürgers zu entscheiden. Konsequenterweise müßte demnach auch das Gericht über die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entscheiden, wenn die in Art. 43 der „Grundlagen“ geregelten Gründe vorliegen und nach den speziellen Bestimmungen der StGB (z. B. Art. 50 bis 52 StGB der RSFSR) entweder administrative Verantwortlichkeit für Straftaten eintritt oder die Sache einem Kameradschaftsgericht14, einer Kommission für die Angelegenheiten Minderjähriger oder zur Bürgschaft einer gesellschaftlichen Organisation oder einem Kollektiv der Werktätigen übergeben wird. Doch werden diese Entscheidungen nach den sowjetischen Prozeßvorschriften, nicht zuletzt aus Gründen der Rationalität, auch von den Untersuchungsorganen und der Staatsanwaltschaft, also außergerichtlichen Organen, getroffen. Die Tatsache, daß sowohl die Kameradschaftsgerichte als auch die Kommissionen für die Angelegenheiten Minderjähriger über Straftaten beraten und die erforderlichen Erziehungsmaßnahmen festlegen, wird von sowjetischen Rechtswissenschaftlern als ein Widerspruch zu Art. 160 der Verfassung angesehen.15 Dieser Widerspruch soll dadurch gelöst werden, daß bestimmte, weniger gefährliche Handlungen, für die nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe angedroht ist, entkriminalisiert und zu administrativen Rechtsverletzungen (oder „strafrechtlichen Verfehlungen“) erklärt werden. Erweiterung der Möglichkeiten erzieherischer Einwirkung auf Straftäter Die Entwicklung der sowjetischen Strafgesetzgebung seit dem Erlaß der „Grundlagen“ und der Annahme der Straf- gesetzbücher der Unionsrepubliken zeigt als hauptsächliche Tendenz, daß in zunehmendem Maße als Reaktion auf Straftaten von nicht großer Gesellschaftsgefährlichkeit16, die die Struktur der Kriminalität in der UdSSR als Ganzes wesentlich bestimmen, weitere Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung auf die Straftäter, insbesondere durch die Arbeitskollektive, geschaffen wurden. Dies fand seinen gesetzgeberischen Ausdruck u. a. in der Vervollkommnung der Strafen ohne Freiheitsentzug, vor allem durch die Einführung der bedingten Verurteilung sowie der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug, in beiden Fällen mit obligatorischer Heranziehung der Verurteilten zur Arbeit. Durch den Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 8. Februar 1977 wurde in die „Grundlagen“ Art. 23/2 eingefügt, der die bedingte Verurteilung zu Freiheitsentzug mit obligatorischer Heranziehung des Verurteilten zur Arbeit regelt.17 Dabei wurde der Kreis der Personen, gegenüber denen diese Maßnahme angewendet werden kann, erweitert. Betraf das früher Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren verurteilt wurden, so kann die bedingte Verurteilung mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit nunmehr gegenüber Tätern angewendet werden, die wegen einer vorsätzlichen Straftat bis zu drei Jahren oder wegen einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Jahren verurteilt wurden. Außerdem wurde die Anzahl derjenigen Straftatbestände, bei denen die bedingte Verurteilung mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit nicht möglich ist, reduziert. Das Oberste Gericht der UdSSR hat in seinem Beschluß vom 24. Februar 1977 „Über die Aufgaben der Gerichte bei-"der Verwirklichung der Erlasse und Beschlüsse des.-Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. und 15. Februar 1977 über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen in die geltende Gesetzgebung“ alle Gerichte ausdrücklich verpflichtet, bei der Festsetzung der Strafe für weniger gefährliche Straftaten gegenüber Personen, die ohne Isolierung von der Gesellschaft gebessert werden können, in jedem konkreten Fall die Möglichkeit der Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentzug, insbesondere der bedingten Verurteilung zu Freiheitsentzug mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit, zu prüfen.18 Zugleich wurden die Gerichte darauf hingewiesen, nicht zuzulassen, daß diese Strafe gegen Personen angewandt wird, die schwere und andere gefährliche Straftaten. begangen haben oder die rückfällig sind und sich hartnäckig weigern, den Weg der Besserung zu gehen. Die bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug mit obligatorischer Heranziehung des Verurteilten zur Arbeit wurde durch den Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. Februar 1977 als Art. 44/2 der „Grundlagen“ neu eingefügt. Sie kann gegenüber volljährigen arbeitsfähigen Personen angewendet werden, wenn deren weitere Besserung und Umerziehung ohne Isolation von der Gesellschaft, jedoch bei Bestehen einer Aufsicht über sie, möglich ist. Der vor der bedingten Entlassung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 118 (NJ DDR 1980, S. 118) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 118 (NJ DDR 1980, S. 118)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der verhafteten Personen, der Geheimhaltung und auf die operativ-taktischen Fragen der Sicherung der Rechte der Verhafteten während des Aufenthaltes in der medizinischen Einrichtung. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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