Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 117 (NJ DDR 1980, S. 117); Neue Justiz 3/80 117 Aus anderen sozialistischen Ländern Gegenwärtige Entwicklungstendenzen des Strafrechts in der UdSSR Dozent Dr. LOTHAR REUTER und STEFFI KÖGLER, Forschungsstudentin, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Mit der neuen Verfassung der UdSSR vom 7. Oktober 1977 ist zugleich di Verwirklichung eines Programms der weiteren Vervollkommnung der sowjetischen Gesetzgebung in Angriff genommen worden.1 Wichtige neue Gesetze auf dem Gebiet der Rechtspflege wurden in der Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR am 30. November 1979 beschlossen: das Gesetz über das Oberste Gericht, das Gesetz über die Staatsanwaltschaft und das Gesetz über die Rechtsanwaltschaft in der UdSSR. Neue Fragen der Strafrechtsentwicklung sind zur Zeit Gegenstand lebhafter Diskussionen sowjetischer Rechtswissenschaftler.* 1 2 Auf einige dieser Fragen und aktuelle Entwicklungstendenzen des sowjetischen Strafrechts soll im folgenden näher eingegangen werden. Die gegenwärtige Struktur der sowjetischen Strafgesetzgebung Das geltende Strafrecht der UdSSR besteht 1. aus den Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken vom 25. Dezember 1958 (im folgenden: „Grundlagen“), 2. aus den Unionsgesetzen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Staatsverbrechen und über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Militärstraftaten vom 25. Dezember 1958, 3. aus den Strafgesetzbüchern (Strafkodexen) der Unionsrepubliken, die in den Jahren 1959 bis 1961 ange- nommen worden sind. Die „Grundlagen“3 * * bestehen aus vier Teilen, und zwar den allgemeinen Bestimmungen (die insbesondere die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken und den Geltungsbereich der Strafgesetze betreffen), den Bestimmungen über die Straftaten (insbesondere Begriff der Straftat, Schuld, Verantwortlichkeit Minderjähriger, Rechtfertigungsgründe usw.), den Bestimmungen über die Strafen sowie den Bestimmungen über die Strafzumessung und den Straferlaß. Sowohl die „Grundlagen“ als auch die beiden Unionsgesetze über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Staatsverbrechen und Militärstraftaten sind Bestandteil der Strafgesetzbücher der Unionsrepubliken geworden. Diese enthalten (mit Ausnahme der StGB der Usbekischen und der Kasachischen SSR) ausdrücklich den Hinweis, daß sie von den Prinzipien und den allgemeinen Vorschriften der „Grundlagen“ ausgehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB der RSFSR).4 In Unionsgesetzen kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit „auch für andere gegen die Interessen der UdSSR gerichtete Straftaten“ bestimmt werden (Art. 2 Abs. 2 der „Grundlagen“). Derartige Unionsstrafgesetze, die bisher in der Regel in Form von Erlassen des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR ergangen sind (z. B. „Über die Verstärkung der Verantwortlichkeit für Angriffe auf Leben, Gesundheit und Ehre der Mitarbeiter der Miliz und der freiwilligen Volksabteilungen“ vom 15. Februar 1962 und „Über die Verstärkung der Verantwortlichkeit für Rowdytum“ vom 26. Juli 1966), werden durch Erlasse der Präsidien der Obersten Sowjets der Unionsrepubliken in die Strafgesetzbücher der Unionsre- publiken aufgenommen, gelten jedoch bis zu ihrer Aufnahme unmittelbar auf den Territorien der Unionsrepubliken. Diese Struktur der geltenden Strafgesetzgebung erklärt sich aus den verfassungsmäßigen Kompetenzen der UdSSR und der Unionsrepubliken in Gestalt ihrer höchsten Organe der staatlichen Macht und Leitung im Rahmen des sowjetischen Föderalismus. Sie geht auf eine am 11. Februar 1957 erfolgte Änderung des Art. 14 Buchst, u der Verfassung der UdSSR von 1936 zurück. Danach gehörte zur Kompetenz der UdSSR die „Festlegung der Grundlagen der Gesetzgebung über den Gerichtsaufbau und das Gerichtsverfahren, der Grundlagen der Zivil-, Straf- und Besserungsarbeitsgesetzgebung“. Mit der Verfassungsänderung von 1957 war folglich entschieden, daß die Strafgesetzgebung in die Kompetenz der einzelnen Unionsrepubliken fällt, während die Union sich auf die Festlegung der Grundlagen der Strafgesetzgebung beschränkt. Die gegenwärtige Struktur der sowjetischen Strafgesetzgebung macht deutlich, daß zur Wahrung der gesamtstaatlichen und gesamtnationalen Interessen und Aufgaben des Sowjetstaates neben den „Grundlagen“ Unionsstrafgesetze über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für bestimmte Straftaten erforderlich sind. Analysiert man die Strafrechtsentwicklung der UdSSR seit 1958, dann tritt die überragende Bedeutung der Unionsstrafgesetzgebung hervor. Unverkennbar wurden eine Reihe von Strafrechtsnormen mit dem Ziel der einheitlichen Regelung für die gesamte UdSSR erlassen.5 Die Tendenz zur Vereinheitlichung der Strafgesetzgebung wurde nicht zuletzt durch die sowjetische Strafrechtswissenschaft gefördert. Es zeigte sich, daß mit dem Fortschreiten der gesellschaftlichen Entwicklung in der UdSSR und der weiteren Annäherung der einzelnen Nationen und Nationalitäten bestimmte, historisch bedingte Unterschiede auch in den strafrechtlichen Regelungen immer mehr in den Hintergrund treten.6 Der Einfluß der neuen Verfassung auf die Strafgesetzgebung Die Verfassung der UdSSR von 1977 hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die gegenwärtige Struktur der sowjetischen Strafgesetzgebung. Sie bekräftigt die Kompetenzen der UdSSR und der Unionsrepubliken, ohne das Strafrecht als Gegenstand dieser Gesetzgebung ausdrücklich zu erwähnen. Insoweit unterscheidet sie sich von den vorangegangenen Verfassungen, aber dies ist kein wesentlicher Unterschied. Von Bedeutung ist jedoch die Festlegung in Art. 73 Ziff. 4 der Verfassung, wonach „die Sicherung der Einheit der gesetzgeberischen Regelung auf dem gesamten Territorium der UdSSR“ zu den Verfassungskompetenzen der Union zählt. Diese Festlegung ist einerseits Ausdruck einer bestimmten Praxis, wie sie sich auch in der Strafgesetzgebung seit 1958 widerspiegelt; andererseits trägt sie den objektiven Prozessen der ökonomischen, sozialen und kulturellen Annäherung der Unionsrepubliken Rechnung. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung wird von sowjetischen Rechtswissenschaftlem die Frage nach der optimalen Entwicklung der sowjetischen Strafgesetzgebung aufgeworfen. So unterbreiten G. A. S1 o b i n / S. G. Kelina/A. M. Jakowlew mehrere Varianten, darunter auch die Schaffung eines Strafgesetzbuchs der UdSSR, das die geltenden „Grundlagen“ und die StGB der Unionsrepubliken ersetzen soll.7 I. I. Karpez fordert, konkret zu untersuchen, welche tatsächlichen nationalen Besonderheiten (z. B. in den transkaukasischen und den mittelasiatischen Republiken) bei der Vervollkommnung der Strafgesetzgebung zu berücksichtigen sind.8 Er meint, daß z. B. Unterschiede hinsichtlich der Festlegung und der Anwen-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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