Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 116 (NJ DDR 1980, S. 116); 116 Neue Justiz 3/80 nalen Recht folgen und in einigen Fällen auch abweichende Meinungen formuliert haben, so scheint doch dessen Selbstanmaßung als eine Art westeuropäischer Verfassungsgerichtshof insgesamt akzeptiert zu werden. So haben insbesondere hohe französische und italienische Gerichte seit 1976 in mehreren Entscheidungen den Vorrang des EG-Rechts vor dem nationalen Recht bestätigt und diesen unmittelbar aus dem Wesen der EG als einer autonomen Rechtsordnung abgeleitet.12 Betonung der Völkerrechtssubjektivität der EG In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof mehrere Entscheidungen getroffen bzw. gutachtliche Stellungnahmen abgegeben, die sich mit der Kompetenz der EG befassen, völkerrechtliche Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten einzugehen, die die Mitgliedstaaten sowie ggf. natürliche und juristische Personen des innerstaatlichen Rechts der EG-Mitgliedstaaten binden. Im Urteil in den Rechtssachen 3, 4 und 6/76 vertrat der Gerichtshof hinsichtlich- der Zuständigkeit, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, die Ansicht: „Eine solche Zuständigkeit ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Verleihung durch den Vertrag, sondern kann auch aus in ihrem Rahmen ergangenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane fließen.“13 In seinem Gutachten 1/76 lehnte der Gerichtshof den Entwurf eines Übereinkommens zwischen den EG, der Schweiz und sechs Mitgliedstaaten der EG über die Errichtung eines internationalen Stillegungsfonds für die Binnenschiffahrt mit der Begründung ab,' Verkehrspolitik falle in die Kompetenz der EG, und der Beitritt zu diesem Fonds sei vor allem deshalb nicht mit den Erfordernissen des EWG-Vertrags vereinbar, weil die EG-Organe im Aufsichtsrat und in anderen Institutionen des Fonds nicht hinreichend vertreten seien.14 Der Gerichtshof versuchte in diesem Fall, die außenpolitische Handlungsfreiheit der EG-Mitgliedstaaten zugunsten der EG-Kommission weiter einzuschränken. Diese Bestrebungen zur Aufwertung der internationalen Stellung der EG kommen auch in einem Beschluß des Gerichtshofs aus dem Jahre 1978 zu Art. 103 EAG-Vertrag zum Ausdruck. Danach wird die Beteiligung der EG-Mit-gliedstaaten an einem Übereinkommen über den Objektschutz von Kernmaterial, kemtechnischen Anlagen und Nukleartransporten im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) nur dann als vereinbar mit den Bestimmungen des EAG-Vertrags angesehen, „wenn die EG als solche für die Bereiche ihrer Zuständigkeit gleichrangig neben den Staaten Partei des Übereinkommens ist“.15 r Andererseits wird anläßlich eines Gutachtens zum Entwurf eines internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) deutlich, daß der Gerichtshof letztlich doch nicht umhin kann, den Widersprüchen zwischen einigen EG-Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten und den EG-Organen in wichtigen Fragen Rechnung zu tragen. Während die EG-Kommission entsprechend Art. 113 EWG-Vertrag über die gemeinsame Handelspolitik der EG eine ausschließliche Zuständigkeit der EG als Vertragspartner begründet sehen wollte, sah sich der Gerichtshof veranlaßt, entsprechend dem Antrag der im EG-Ministerrat vereinten Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten eine gemischte Zuständigkeit sowohl der EG als auch der EG-Mitgliedstaaten festzustellen.16 * weil er die Autorität der EG in Auseinandersetzungen mit ihren Mitgliedstaaten sowie mit natürlichen und juristischen Personen des innerstaatlichen Rechts in der Mehrzahl der Fälle gestärkt hat; weil er die EG-Verträge in einer Weise interpretiert, die die Handlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten in wichtigen Bereichen zugunsten der EG-Organe einschränkt. Der Gerichtshof fördert mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln den internationalen staatsmonopolistischen Zusammenschluß westeuropäischer Staaten im Rahmen der EG und trägt damit zur Verbesserung der Kampfbedingungen der EG-Monopole in der Klassenauseinandersetzung nach innen und außen sowie im Konkurrenzkampf mit den anderen imperialistischen Zentren USA und Japan bei. * 4 5 1 Unter der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaften“ (EG) werden die folgenden, auf verschiedenen Vertragswerken beruhenden Gebilde zusammengefaßt: - Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), geschaffen durch Vertrag vom 25. März 1957 (BGBl, n S. 770); - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), geschaffen durch Vertrag vom 18. April 1951 (BGBl, n 1952 S. 447) ; - Europäische Atomgemeinschaft (Euratom bzw. EAG), geschaffen durch Vertrag vom 25. März 1957 (GBl. n S. 1018). Bisher gelang es nicht, die drei Vertragswerke zu vereinheitlichen; lediglich die Organe der Integrationsgebilde wurden durch Vertrag zusammengelegt. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) ist auszugsweise veröffentlicht in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1973, S. 586 ff. 2 Gründungsmitglieder der EG im Jahre 1957 (Inkrafttreten 1958) waren die BRD, Frankreich, Italien, Belgien, die Niederlande und Luxemburg; 1973 kamen Großbritannien, Dänemark und Irland hinzu. 3 Vgl. hierzu A. Dost, „Das .Europäische Parlament1 Sein und Schein einer EG-Institution“, IPW-Berichte 1979, Heft 12, S. 32 ff. 4 Organe der EG sind der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften“, die „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“, der „Europäische Gerichtshof“ und das „Europäische Parlament“. 5 Der Europäische Gerichtshof ist vom Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag und vom sog. Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg zu unterscheiden: Der IGH ist gemäß Art. 92 ff. der UN-Charta das „Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen“. Seine Tätigkeit vollzieht sich auf der Grundlage der UN-Charta und des IGH-Statuts. Näheres dazu in: Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1973, S. 302 £E.; E. Oeser, „Das Völkerrechtsprinzip der friedlichen Streitbeilegung und die internationale Gerichtsbarkeit“, NJ 1976, Heft 11, S. 325 ff. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde als Organ zur Verwirklichung der westeuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 geschaffen. Seine Tätigkeit ist der bürgerlichkapitalistischen Menschenrechtskonzeption verhaftet. Näheres dazu in: Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1973, S. 343 ff. 6 So E. Thiel, Die Europäische Gemeinschaft, München 1976, S. 23. 7 Vgl. z. B. den Tindemans-Bericht „Die Europäische Union“, in: Bulletin der Europäischen Gemeinschaften (Brüssel), Beilage 1/1976, S. 35. 8 Vgl. Vorschläge des Gerichtshofs zur Europäischen Union, in: Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 9/1975, 5. 17 ff. 9 So H. Medefind, Organisation Europa, Bonn 1975, S. 122. 10 Die Vorabentscheidungen nehmen in der Tätigkeit des Gerichtshofs auch quantitativ einen immer größeren Raum ein. So wurden von den 138 Urteilen im Jahre 1979 (1978 = 97) allein 106 (1978 = 62) in Vorabentscheidungsverfahren erlassen (zu Beginn der 60er Jahre waren es weniger als 10). Insgesamt wurden 1979 beim Gerichtshof mit Beamtenklagen 1 332 Rechtssachen anhängig gemacht. 11 Vgl. Tätigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 20/78 (Woche vom 18. bis 22. September 1978). 12 Vgl. beispielsweise - Französisches Kassationsgericht, Urteil vom 24. Mai 1975, Nr. 115, in: Europarecht (Baden-Baden) 1975, Heft 4, S. 326 ff.; - Corte Constituzionale Italiana, Urteil vom 14./22. JuU 1976, Nr. 182, in: EuroparecJit 1976, Heft 3, S. 246 ff.; - Conseil Constitutionnel, Entscheidungen vom 30. Dezember 1977, in: Europarecht 1978, Heft 4, S. 363 ff. 13 Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1976, S. 1279 ff. 14 Amtsblatt der EG, C 107 vom 3. Mai 1977. 15 Mitteilungen über den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Luxemburg) IV 1978, S. 10 ff. 16 Vgl. Tätigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 24/79 (Woche vom 8. bis 12. Oktober 1979). * Zusammenfassend kann man sagen, daß der Gerichtshof die politische Integration der EG vorantreibt, weil er die Oberhoheit der EG-Rechtsordnung gegenüber den nationalen Rechtsordnungen der EG-Mitgliedstaaten durchzusetzen hilft;;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den erfordert, daß sich die Leiter der verschiedenen Ebenen auf folgende Fragen konzentrieren: In welchen Zeitabständen finden Arbeitsberatungen mit dem statt; wie werden diese durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesen Personengruppen um Staatssicherheit -fremde Personen handelt, die durch die zuständige Diensteinheit der Hauptabteilung einer Befragung beziehungsweise Vernehmung unterzogen werden, ergibt sich, daß Störungen der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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