Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 115 (NJ DDR 1980, S. 115); Neue Justiz 3/80 115 Klagen gegen einen Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung (Art. 88, 89 EGKS-Vertrag; Art. 141, 142, 143 EAG-Vertrag; Art. 169, 170, 171 EWG-Vertrag); Anfechtungs- und Untätigkeitsklagen (Art. 33, 34, 35 EGKS-Vertrag; Art. 146, 147, 148 EAG-Vertrag; Art. 173, 174, 175 EWG-Vertrag); Klagen gegen Zwangsmaßnahmen der EG-Organe (Art. 36 EGKS-Vertrag; Art. 83, 144 EAG-Vertrag; Art. 172 EWG-Verträg); auf außervertragliche Haftung gestützte Klagen (Art. 40 EGKS-Vertrag; Art. 151, 188 EAG-Vertrag; Art. 178, 215 Abs.,2 EWG-Vertrag); Klagen aus Beamtenstreitigkeiten. Außerdem ist der Gerichtshof „für Entscheidungen auf Grund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist“ (Art. 181 EWG-Vertrag). Bei Streitigkeiten zwischen natürlichen und juristischen Personen bzw. juristischer Personen untereinander, die sich aus den EG-Verträgen oder aus Handlungen der EG-Organe bzw. nationaler Staatsorgane beim Vollzug des von den EG-Organen gesetzten Rechts ergeben können, ist keine direkte Klage möglich. Derartige Streitigkeiten können nur von einem nationalen Gericht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden (Art. 177 EWG-Vertrag). Funktion und Wirksamkeit des Gerichtshofs * 1 2 3 4 5 Der Europäische Gerichtshof wird wie sich aus den vorstehenden Zuständigkeitsregelungen ergibt tätig 1. als eine Art internationales Schiedsgericht (bei Rechtsstreitigkeiten wegen Vertragsverletzungen durch EG-Mitgliedstaaten, wobei Klagen sowohl durch Mitgliedstaaten als auch durch die EG-Kommission möglich sind); 2. als eine Art Zivilgericht (bei Feststellung einer außervertraglichen Haftung der EG mit deren möglicher Verurteilung zum Schadenersatz); 3. als eine Art Verfassungsgericht (indem er über die jeweiligen Rechte und Pflichten der EG-Organe in ihrem Verhältnis zueinander sowie über das institutionelle Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den EG entscheidet und sich in seiner Vertragsaüslegung am Ziel der angestrebten westeuropäischen politischen Union orientiert); 4. als eine Art Verwaltungsgericht (bei Klagen natürlicher und juristischer Personen aus den Mitgliedstaaten gegen sie betreffende Entscheidungen und Empfehlungen der EG); 5. als eine Art Arbeitsgericht (bei Streitigkeiten der EG-Beamten mit EG-Organen bzw. Mitgliedstaaten in sozialrechtlichen Fragen). Die Grenzen der Wirksamkeit von Entscheidungen des Gerichtshofs ergeben sich daraus, daß die EG nicht über einen eigenen Exekutivapparat verfügen und beim Vollzug der von den EG-Organen gefaßten Beschlüsse auf die Staatsapparate der Mitgliedstaaten angewiesen sind. Zwar legt Art. 171 EWG-Vertrag fest, daß, wenn der Gerichtshof feststellt, ein Mitgliedstaat habe gegen eine Bestimmung des Vertrags verstoßen, „dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen (hat), die sich aus diesem Urteil des Gerichtshofs ergeben“. Da es in den EG aber keine mit Bundesexekutivgewalt vergleichbaren Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten gibt, hängt die Verwirklichung des Art. 171 EWG-Vertrag letztlich doch vom Willen der Mitgliedstaaten ab. Hinzu kommt, daß die Urteile des Gerichtshofs mitunter erst dann ergehen, wenn die beanstandeten Maßnahmen schon nicht mehr in Kraft sind, so daß entstandene Wirkungen gar nicht mehr rückgängig zu. machen sind. Insofern erinnert die Rolle des Gerichtshofs an die eines internationalen Schiedsgerichts, dessen Entscheidungen ebenfalls nur dann wirksam werden, wenn sich die beteiligten Staaten ihnen unterwerfen. Im folgenden soll ap einigen Beispielen dargestellt werden, wie der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen und Gutachten die EG-Verträge und die nachfolgenden Rechtsakte der EG-Organe in der Weise interpretiert, daß die föderalen Elemente im System der EG verstärkt werden. Begründung der Oberhoheit des EG-Rechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen Der Gerichtshof begründete im Jahre 1962 mit seinem Urteil in der Rechtssache 26/62 (van Gend & Loos gegen Niederländische Steuerverwaltung) erstmalig seinen Standpunkt von der Oberhoheit des EG-Rechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Nach Art. 189 Abs. 2 EWG-Vertrag, Art. 14 Abs. 2 EGKS-Vertrag und Art. 161 Abs. 2 EAG-Vertrag sind die Verordnungen und Entscheidungen der EG-Organe in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendendes Recht. Umstritten war aber zunächst, ob aus den Bestimmungen der EG-Verträge selbst unmittelbare Rechte und Pflichten für natürliche und juristische Personen des innerstaatlichen Rechts der EG-Länder abgeleitet werden können, d. h. ob die Verträge selbst Bestandteil der inneren Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten seien. In seiner o. g. Entscheidung hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß auch aus den Vertragsbestimmungen unmittelbar ohne vermittelnde nationale Rechtsetzung Rechte für natürliche und juristische Personen des innerstaatlichen Rechts entstehen, die vor den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten einklagbar sind. Gleichzeitig postulierte der Gerichtshof, daß in dem Maße, wie die Mitgliedstaaten Teile ihrer Souveränität auf die EG übertragen haben, die EG Träger dieser Souveränität sind und damit im Umfang dieser delegierten Souveränität das EG-Recht den nationalen Rechtssystemen der EG-Mitgliedstaaten übergeordnet ist. Eine analoge' Argumentation des Gerichtshofs ist in den Rechtssachen 6/64 (Costa gegen E. N. E. L.) und 28 30/ 62 (Da Costa u. a. gegen Niederländische Steuerverwaltung) anzutreffen. Neu ist in der Entscheidung der Rechtssache 6/64 lediglich die Ansicht des Gerichtshofs, die von den EG-Verträgen geschaffenen Rechte seien Bestandteil des nationalen Rechtssystems der Mitgliedstaaten. An dieser Ansicht hat der Gerichtshof bis in die jüngste Zeit festgehalten. So heißt es z. B. im Urteil in der Rechtssache 41/74 (Yvonne van Duyn gegen Home Office) hinsichtlich einer Bestimmung des EWG-Vertragss Sie „erzeugt unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und verleiht den einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben“. Auch durch das von den EG-Organen gesetzte Nachfolgerecht werden nach Ansicht des Gerichtshofs gleiche Rechte hervorgebracht. Die EG versuchen mit Hilfe des Nachfolgerechts, insbesondere mit Hilfe der Richtlinien, eine Angleichung nationaler Rechtsvorschriften zu erreichen und diese Absicht über die Rechtsprechung des Gerichtshofs gegenüber „säumigen“ Mitgliedstaaten durchzusetzen. So entschied der Gerichtshof z. B. in der Rechtssache 69/77 auf eine Klage der EG-Kommission, daß die Italienische Republik dadurch gegen Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die notwendigen Bestimmungen zur Verwirklichung einiger EG-Richtlinien zur Angleichung von Rechtsvorschriften in Kraft, gesetzt hatte.11 Wenngleich nicht alle nationalen Gerichte der EG-Mitgliedstaaten der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs von der Oberhoheit des EG-Rechts gegenüber dem natio-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 115 (NJ DDR 1980, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 115 (NJ DDR 1980, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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