Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 108 (NJ DDR 1980, S. 108); 108 Neue Justiz 3/80 gemäß Art. 102 Abs. 1 registriert ist, vor irgendeinem UN-Organ auf diesen Vertrag berufen. Die bereits erwähnten Regeln für die Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen und internationalen Abkommen vom 14. Dezember 1946 'sehen vor, daß auch alle mit Verträgen und internationalen Abkommen zusammenhängenden Dokumente der Registrierung unterliegen, so z. B. Ergänzungen, Abänderungen, Vorbehaltserklärungen. In der Staatenpraxis werden oft auch einseitige Erklärungen registriert. So heißt es am Schluß der Erklärung der Regierung Ägyptens über den künftigen Betrieb des Suezkanals vom 24. April 195719: „Diese Erklärung wird beim Sekretariat der Vereinten Nationen deponiert und registriert.“ Dies geschah auch. Die USA ließen z. B. die Note vom 26. Februar 194820 registrieren, mit der sie Rumänien gemäß Art. 10 des Friedensvertrags mit Rumänien die bilateralen Abkommen bekanntgaben, die sie weiterhin anwenden wollten.21 Der multilaterale Vertrag universellen Charakters Die Wiener Vertragsrechtskonvention hat eine besonders wichtige Kategorie des völkerrechtlichen Vertrags, den allgemeinen multilateralen Vertrag, nicht definiert. Auf den verschiedenen Sitzungen der Konferenz zur Vorbereitung der Vertragsrechtskonvention wurden zwar einige Definitionsentwürfe vorgelegt und zum Teil auch beraten.22 So sah der Kodifikationsentwurf der ILC zu Art. 1 vor, diesen Vertragstyp zu definieren als „Vertrag, der allgemeine Normen des Völkerrechts betrifft oder Angelegenheiten allgemeinen Interesses für die Staaten im ganzen behandelt“. Die Aufnahme einer solchen Definition, in der der objektiv universelle Charakter solcher Verträge und ihre Rolle zur Durchsetzung der friedlichen Koexistenz zum Ausdruck kommen sollten, scheiterte jedoch am Widerstand imperialistischer Staaten. Gleichwohl hat dieser Vertragstyp einen festen Platz in der völkerrechtlichen Praxis. Im Rahmen der Kodifizierungsarbeiten auf dem Gebiet der Staatennachfolge in Verträge23 schlug das sowjetische ILC-Mitglied Uschakow eine neue Definition des multi- . lateralen Vertrags universellen Charakters vor 24 Unter Berücksichtigung dieser Definition sowie weiterer Forschungsergebnisse der sowjetischen Völkerrechtswissenschaft25 kann man sagen, daß der multilaterale Vertrag universellen Charakters zwei wichtige Merkmale aufweist: Das erste Merkmal ist die herausragende Bedeutung derartiger Verträge für den Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die friedliche internationale Zusammenarbeit. Hierunter fallen z. B. solche multilateralen Verträge wie die UN-Charta, der Vertrag über das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser von 1963, die Wiener Konventionen über diplomatische und über konsularische Beziehungen von 1961 bzw. 1963 sowie die Genfer Konventionen zum Schutz der Kriegsopfer von 1949. Ein zweites Merkmal ist die Anerkennung bzw. Annahme solcher Verträge durch die „internationale Staatengemeinschaft als Ganzes“. Diese Formulierung ist zwar interpretationsfähig, jedoch kann in jedem Falle davon ausgegangen werden, daß von einer Annahme durch die Staatengemeinschaft „als Ganzes“ dann gesprochen werden könnte, wenn die übergroße Mehrheit der Staaten eine Konvention angenommen hat. Das bedeutet vor allem, daß derartige Verträge den objektiven Hauptinteressen aller Staaten entsprechen. auseinandersetzung besondere Bedeutung gewonnen. Verträge können aber nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn sie von den Vertragsstaaten auch strikt eingehalten werden, wie dies vom Prinzip der Vertragstreue (pacta sunt servanda) gefordert wird. Die Durchsetzung dieses klassischen Völkerrechtsgrundsatzes, die eine elementare Voraussetzung für das Bestehen und die Wirksamkeit einer völkerrechtlichen Ordnung zwischen den Staaten überhaupt ist, hängt von dem konkreten internationalen Kräfteverhältnis ab. Die strikte Einhaltung der Verträge ist wichtig, weil Vertragsverletzungen Völkerrechteverletzungen sind und zu Spannungen zwischen den Staaten und zu einer allgemeinen Verschlechterung des internationalen Klimas führen können. Der Grundsatz der Vertragstreue wurde deshalb auch in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts, betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, vom 24. Oktober 197026 nachdrücklich bekräftigt. Dort heißt es: „Jeder Staat hat die Pflicht, seine Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, die nach den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechte Gültigkeit haben, nach Treu und Glauben zu erfüllen.“ 1 11 1 Vgl. ND vom 27.Z28. November 1976 und vom 24. November 1978. 2 So wird z. B. in der Gemeinsamen Erklärung der UdSSR und der BRD vom 30. Oktober 1974 hervorgehoben, daß der Moskauer Vertrag zwischen der UdSSR und der BRD vom 12. August 1970 (in: Für Entspannung und dauerhaften Frieden in Europa, Dokumente, Berlin 1977, S. 13 f.) auch künftig eine zuverlässige Grundlage für die weitere Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern bleibt und kontinuierlich ins Leben umgesetzt werden wird (ND vom 31. Oktober 1974). 3 Vgl. H. Axen, Fragen der internationalen Lage und der internationalen Beziehungen der SED, Berlin 1974, S. 77. 4 Vgl. A. N. Talalajew, Das Recht der internationalen Verträge, Berlin 1977, S. 11. 5 Vgl. A. N. Talalajew, a. a. O., S. 19. Die moderne Theorie des Koordinierungscharakters des Vertrags und allgemeiner der Vereinbarung im Rahmen des Völkerrechts wurde von G. I. Tunkin (Das Völkerrecht der Gegenwart, Berlin 1963, S. 130 ff.) erarbeitet. 6 Vgl. Yearbook of the United Natlons 1946-1947, p. 252. Abgedruckt auch in: Yearbook of the International Law Commission (im folgenden: ILC-Yearbook) 1963, Vol. II, p. 29. 7 Vgl. ILC-Yearbook 1965, Vol. II, p. 10. 8 Vgl. ebenda, p. 9. 9 Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1037 ff. 10 ILC-Yearbook 1975, Vol. I, p. 9. 11 Vgl. United Nations Conference on the Law of Treaties, First and second sessions, Vienna, 26. 3.-24. 5. 1968/9. 4.-22. 5. 1969, Official Records, Documents of the Conference (im folgenden: O. R. 1968/1969, A/Conf. 39/11/Add. 2), p. 8. 12 Zitiert nach: E. Hambro, The Case Law of the International Court, Leyden 1952, S. 5. 13 So I. v. Münch, Völkerrecht in programmierter Form, Berlin (West) 1971, s. 159. 14 Vgl. hierzu D. PJMyers, „The names and scopes of treaties“, American Journal of International Law, Vol. 51 (1957), p. 576. 15 Vgl. dazu H. Kröger/H. Wünsche, Friedliche Koexistenz und Völkerrecht", Berlin 1975, S. 12. A. Verdross/B. Simma (Universelles Völkerrecht, Theorie und Praxis, Berlin [West] 1976, S. 271) gehen noch weiter, indem sie konstatieren, daß die unterschiedlichen Termini „per se ohne völkerrechtliche Bedeutung“ sind. 16 Vgl. ILC-Yearbook 1965, Vol. n, p. 10. 17 Vgl. ILC-Yearbook 1954, Vol. n, p. 123. Ähnlich D. P. O’Connell, International Law, Vol. I, London 1965, p. 223. 18 Vgl. ILC-Yearbook 1956, Vol. II, p. 118. 19 Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1973,, S. 616 fl. 20 United Nations, Treaty Series, Vol. 48 (1950), p. 10. 21 Vgl. auch K. Geck, „Die Registrierung und Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1962, Heft 12, S. 113. 22 Vgl. die diesbezügliche Diskussion und die Definitionsentwürfe in: ILC-Yearbook 1962, Vol. H, p. 117, 161, 165, 246 ff., und ILC-Yearbook 1965, Vol. I, p. 117, 129 und 136 ff. 23 Vgl. hierzu R. Meißner/W. Poeggel, „Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge“, NJ 1979, Heft 1, S. 10 ff. 24 Vgl. ILC-Yearbook 1974, Vol. H, p. 172. 25 Vgl. insbesondere N. N. Uljanowa, „Der Begriff des allgemeinen multilateralen Vertrags“, in: Sowjetskij jeshegodnik mesh-dunarodnowo prawa 1974, Moskau 1976, S. 90 ff. 26 Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 1164 ff. Die Funktion des völkerrechtlichen Vertrags, rechtliches Instrument zur Entwicklung und Gestaltung internationaler zwischenstaatlicher Beziehungen zu sein, hat unter den Bedingungen der gegenwärtigen internationalen Klassen-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 108 (NJ DDR 1980, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 108 (NJ DDR 1980, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen unterstützt, wie: Die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Beweismitteln und operativ relevanten Informationen während der Durchführung des Aufnahmeverfahrens Verhafteter in der UHA. Praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit zu erlassen, in der die Aufgaben und Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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