Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1980, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 107 (NJ DDR 1980, S. 107); Neue Justiz 3/80 107 mission (ILC), H. Waldock, für den'Begriff „Vertrag“ ein.8 Die ILC versuchte in ihren Artikelentwürfen zur späteren Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 19699 den „Vertrag“ zu definieren. So hieß es im Entwurf des Art. 1 Ziff. 1 Buchst, a: „Vertrag bedeutet ein internationales Abkommen, das in schriftlicher Form, gleichviel, ob es aus einem einzelnen Dokument oder aus zwei oder mehreren zusammenhängenden Dokumenten besteht und wie auch seine besondere Bezeichnung sein mag (Vertrag, Konvention, Protokoll, Covenant, Charta, Statut, Akt, Deklaration, Konkordat, Notenwechsel, vereinbarte Denkschrift, vereinbartes Memorandum, modus vivendi oder eine andere Bezeichnung), zwischen zwei oder mehreren Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten abgeschlossen wurde und vom Völkerrecht'bestimmt wird.“10 In ihrem Kommentar erweiterte die ILC den Bezeichniungs-katalog durch die Begriffe „Pakt“, „Abkommen“ und „Briefwechsel“. Sie differenzierte zugleich ganz allgemein zwischen fonngebundenen und weniger formgebundenen Dokumenten.11 Als formgebunden ist m. E. der traditionelle Vertrag zu bezeichnen. Seine Formgebundenheit äußert sich im traditionellen Aufbau, der im einzelnen enthält: eine Überschrift, in der die Vertragspartner und der Vertragsgegenstand bezeichnet werden; eine Einleitung (Präambel), in der die wichtigsten Gründe für den Vertragsabschluß genannt und der Vertragsgegenstand evtl, näher umschrieben wird sowie im Falle des Abschlusses von bilateralen Verträgen auf höchster Ebene die zur Vertragsunterzeichnung Bevollmächtigten genannt werden bzw. im Falle des Abschlusses multilateraler Verträge eine Aufzählung der Unter- Zeichnerstaaten erfolgt; den materiellen Teil des Vertrags; Schlußbestimmungen über das Inkrafttreten (durch Unterzeichnung, Austausch von Ratifikations- oder Bestätigungsurkunden bzw. Hinterlegung von Ratifikations-, Bestätigungs- oder Beitrittsurkunden beim Depositar, sofern es sich um den Abschluß multilateraler Verträge handelt), über Kündigungsmöglichkeiten und Gültigkeitsdauer des Vertrags; die übliche Schlußformel darüber, in welchen Sprachen der Vertrag abgefaßt ist und welche Verbindlichkeit die . Sprachfassungen besitzen, sowie über Ort und Datum der Unterzeichnung; die Unterschriften der Bevollmächtigten. Mit dem Problem der Bezeichnung völkerrechtlicher Vereinbarungen hat sich bereits vor fast 50 Jahren der Ständige Internationale Gerichtshof befaßt. In seinem Gutachten vom 5. September 1931 über die Deutsch-Österreichische Zollunion stellte er fest: „Vom Standpunkt des verpflichtenden Charakters internationaler Übereinkommen weiß man, daß diese in Form von Verträgen, Konventionen, Deklarationen, Abkommen, Protokollen oder ausgetauschten Noten geschlossen werden können.“12 Auch in der internationalen Völkerrechtsliteratur werden außer den formgebundenen Verträgen weitere diplomatische Dokumente als völkerrechtliche Vereinbarungen betrachtet: das Abkommen, die Abmachung, die Akte, die Charta, der Briefwechsel, die Konvention, das Memorandum, der Pakt, die Satzung, das Statut, das Übereinkommen, die Übereinkunft und die Vereinbarung.13 Die gebräuchlichsten Bezeichnungen für internationale Dokumente verbindlichen Charakters scheinen „Abkommen“, „Notenwechsel“ und „Konvention“ zu sein.14 In diesem Zusammenhang muß betont werden, daß der Verbindlichkeitscharakter internationaler Dokumente nicht von ihrer Bezeichnung abhängt. Die terminologische Verschiedenheit könnte aber auf Unterschiede in der Ebene des Abschlusses solcher Dokumente hindeuten.15 In Art. 2 Ziff. 1 Buchst, a der Wiener Konvention über das Recht der Verträge wurde der Versuch unternommen, den völkerrechtlichen Vertrag wie folgt zu definieren: „.Vertrag1 bedeutet ein internationales Abkommen, das in schriftlicher Form zwischen Staaten geschlossen wurde und vom Völkerrecht bestimmt wird, gleichviel, ob es aus einem einzelnen Dokument oder aus zwei oder mehreren zusammenhängenden Dokumenten besteht und wie auch seine besondere Bezeichnung sein mag.“ In dieser Definition sind die wichtigsten Merkmale des völkerrechtlichen Vertrags enthalten. Merkmale des völkerrechtlichen Vertrags Das erste Merkmal besteht darin, daß ein Vertrag ein internationales Abkommen ist, das zwischen Völkerrechtssubjekten abgeschlossen ist. Dabei bezieht sich die Wiener Vertragsrechtskonvention ausschließlich auf Verträge zwischen Staaten, während für Verträge zwischen Staaten und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie für Verträge solcher Organisationen untereinander eine be-; sondere Konvention vorgesehen ist. Der Vertrag stellt dem Wesen nach eine Willensübereinstimmung der Teilnehmerstaaten dar. Auf dieses Merkmal machte 1965 insbesondere die luxemburgische Regierung in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Art. 1 Ziff. 1 der späteren Wiener Vertragsrechtskonvention aufmerksam.18 Ebenen des Vertragsabschlusses sind entsprechend der internationalen Praxis: Verträge zwischen Staaten, repräsentiert durch ihre Staatsoberhäupter, Verträge zwischen Regierungen, Verträge zwischen Ministerien und anderen zentralen Staatsorganen, die dazu bevollmächtigt sind. Das zweite Merkmal, die Schriftform, legalisiert die Vertragspraxis der Staaten. Abgesehen von seltenen Ausnahmen, werden Verträge grundsätzlich in schriftlicher Form geschlossen. Das dritte Merkmal „bestimmt durch das Völkerrecht“ ist besonders wichtig, weil der Vertrag nicht nur auf dem Völkerrecht basiert und in Übereinstimmung mit ihm abgeschlossen wird, sondern auch selbst neues Völkerrecht schafft und damit zur Hauptquelle des Völkerrechts wird. Demzufolge wird oft als Oberbegriff vom „völkerrechtlichen Vertrag“ gesprochen (und nicht vom internationalen Vertrag), um eindeutig seine völkerrechtliche Verbindlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Zur Registrierung von Verträgen Art. 102 Abs. 1 der UN-Charta sieht vor, daß jeder Vertrag und jedes internationale Abkommen, das von einem UN-Mitgliedstaat abgeschlossen wird, so bald als möglich beim UN-Sekretariat registriert werden soll. Hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung der Registrierung von Verträgen wurden im Rahmen der Kodifizie-rungsarbeiten zum internationalen Vertragsrecht zwei Auffassungen vertreten: Nach H. Lauterpacht stellt die Registrierung gemäß Art. 102 der UN-Charta eine praesum-tio juris (Rechtsvermutung) dafür dar, daß die beteiligten Staaten bei Vertragsabschluß die Absicht haben, völkerrechtliche Folgen herbeizuführen. Er betrachtete daher in seinem 2. Bericht an die ILC die Registrierung als ein mögliches Merkmal eines völkerrechtlichen Vertrags.17 Nach C. Fitzmaurice hingegen setzt die Registrierung den Vertragscharakter voraus.18 Der zuletzt genannten Auffassung ist zuzustimmen, denn aus der Tatsache, daß Verträge nach ihrem Inkrafttreten zu registrieren sind, ergibt sich, daß die Registrierung weder den Vertragscharakter bewirken kann, noch eine notwendige Bedingung für die Vertragsgültigkeit ist. Die Registrierung hat jedoch Bedeutung für das System der Vereinten Nationen: Nach Art. 102 Abs. 2 der UN-Charta kann sich keine Partei eines Vertrags, der nicht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 107 (NJ DDR 1980, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 107 (NJ DDR 1980, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X