Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 34. Jahrgang 1980 (NJ 34. Jg., Jan.-Dez. 1980, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-576)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 88 (NJ DDR 1980, S. 88); ?88 Neue Justiz 2/80 Rechtsprechung Familienrecht ? 34 FGB. Bei der Entscheidung ueber die Ehewohnung ist das Wohl minderjaehriger Kinder besonders zu beachten. Das schliesst jedoch nicht aus, dass auch wesentliche Umstaende, die zugunsten des nichterziehungsberechtigten Ehegatten sprechen (hier: der nichterziehungsberechtigte Ehegatte ist Alleineigentuemer des Grundstuecks und unterhaelt auf diesem einen Gewerbebetrieb), eingehend zu pruefen und bei der Urteilsfindung mit abzuwaegen sind. OG, Urteil vom 11. Juli 1919 - 3 OFK 26/19. Die Ehewohnung der geschiedenen Prozessparteien befindet sich in einem Hausgrundstueck, das der Klaeger von einer Verwandten als Alleineigentuemer uebernommen hatte. Auf diesem Grundstueck fuehrt er als selbstaendiger Installateurmeister auch seinen Gewerbebetrieb. Das Kreisgericht hat der Verklagten die Rechte an der Ehewohnung mit dem Hinweis auf das Wohl des minderjaehrigen Kindes der Prozessparteien uebertragen, fuer das die Verklagte kuenftig das Erziehungsrecht ausuebt. Es hat dazu weiter ausgefuehrt: Der Klaeger habe durch sein Verhalten die Ehe zerruettet und wohne seit etwa einem halben Jahr bei der Zeugin W. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Klaegers abgewiesen. Es hat .ausgefuehrt, die Verklagte, in deren Haushalt ausser dem ehelichen Kind noch ein weiteres schulpflichtiges Kind lebe, sei auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen. Dieses Kind habe bereits einmal umgeschult werden muessen, als die Prozessparteien 1977 die Ehewohnung bezogen. Auch das gemeinsame Kind der Prozessparteien muesse bei Wohnungswechsel evtl, umgeschult werden. Auf dem Grundstueck seien der Werkstattbereich und der Wohnbereieh voneinander getrennt. Deshalb werde die berufliche Taetigkeit des Klaegers nicht erschwert, wenn ihm nur die Werkstattraeume zur Verfuegung stuenden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Praesidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begruendung: Obwohl das Bezirksgericht auf weitere Umstaende als das Kreisgericht eingegangen ist, wurde der fuer die Entscheidung erhebliche Sachverhalt im Rechtsmittelverfahren nur unzureichend aufgeklaert. Deshalb konnte das Bezirksgericht die Interessen der Beteiligten nicht so umfassend bewerten, wie es im Hinblick auf die Eigentumsverhaeltnisse und die Nutzungsart des Grundstuecks erforderlich gewesen waere. Das Bezirksgericht hat zunaechst richtig erkannt, dass das Wohl der minderjaehrigen Kinder bei der Entscheidung ueber die Ehewohnung besonders zu beachten ist (? 34 5GB). Dieser Umstand ist jedoch in Verbindung mit allen weiteren wesentlichen Gesichtspunkten zu pruefen und bei der Entscheidung zu beruecksichtigen. Im vorliegenden Verfahren war von Bedeutung, dass sich die Ehewohnung auf einem Grundstueck befindet, das Alleineigentum eines Ehepartners ist (vgl. hierzu OG, Urteil vom 27. Juni 1972 1 ZzF 10/72 - [NJ 1973, Heft 2, S.57]; OG, Urteil vom 30. Maerz 1976 - 1 OFK 4/76 - [NJ 1976, Heft 12, S. 370]). Als weitere Besonderheit kam hinzu, dass sich auf dem Hausgrundstueck zugleich die Werkstattraeume des Klaegers befinden. Das Bezirksgericht konnte nach den bisherigen Sach-feststellungen nicht davon ausgehen, dass eine vernuenftige Trennung zwischen den Werkstattraeumen des Klaegers und der Ehewohnung gewaehrleistet ist. Der Klaeger hat regelmaessig Teile des Grundstuecks fuer seinen Gewerbebetrieb zu nutzen. Infolgedessen werden sich auch kuenftig fuer die Prozessparteien, ihre Kinder und weitere Beteiligte fortwaehrende Kontakte ergeben, die moeglicherweise zu Belastungen fuer die persoenlichen Beziehungen und fuer die Ausuebung des Gewerbebetriebes fuehren. Da die gerichtliche Entscheidung dazu beitragen soll, Ursachen von Konflikten zwischen den Prozessparteien moeglichst auszuschliessen, kommt diesen Umstaenden besondere Bedeutung zu. In Verbindung mit den oertlichen Organen waeren auch die betrieblichen und Versorgungsinteressen, auf die mit Schreiben der Handwerkskammer und des Kreisbaudirektors hingewiesen wurde, eingehender zu untersuchen gewesen. Zur Klaerung dieser Fragen waere eine Besichtigung des Grundstuecks zweckmaessig gewesen. Einen solchen Antrag hatte im uebrigen auch die Verklagte gestellt. Aus den angefuehrten Gruenden war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurueckzuverweisen. ?? 2 Abs. 2, 45 Abs. 3,151 Abs. 3 ZPO. Richtet sich die Berufung gegen ein die Scheidung einer Ehe aussprechendes Urteil, ist bei Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegruendet mit Ruecksicht auf die weitreichenden Folgen einer Ehescheidung und die hohe Verantwortung des Bezirksgerichts fuer die Aufrechterhaltung erhaltenswerter Ehen in besonderem Masse Zurueckhaltung geboten. OG, Urteil vom 16. Oktober 1919 - 3 OFK 35/19. Aus der Begruendung: Die Abweisung einer Berufung in Zivil- und Familienrechtssachen ohne muendliche Verhandlung (? 157 Abs. 3 ZPO) kann nur dann in Erwaegung gezogen werden, wenn in erster Instanz alle fuer die Entscheidung notwendigen Umstaende ausreichend geklaert sind, die rechtliche Beurteilung zu keinen wesentlichen Bedenken Anlass gibt und in zweiter Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht wurden (vgl. OG, Urteil vom 7. September 1976 - 1 OFK 14/76 - [NJ 1976, Heft 24, S. 756]; OG, Urteil vom 1. Juni 1976 - 1 OFK 7/76 - [NJ 1976, Heft 21, S. 658]). Richtet sich die Berufung wie hier gegen ein die Scheidung einer Ehe aussprechendes Urteil, ist bei ihrer Abweisung als offensichtlich unbegruendet mit Ruecksicht auf die weitreichenden Folgen einer Ehescheidung und die hohe Verantwortung des Bezirksgerichts fuer die Aufrechterhaltung erhaltenswerter Ehen in besonderem Masse Zurueckhaltung geboten. In vorliegender Sache waren die Voraussetzungen fuer eine Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegruendet nicht gegeben. Ungeachtet dessen, dass sich der Kassationsantrag nicht gegen die Eheaufloesung wendet, ist zunaechst auf die Durchfuehrung des Eheverfahrens vor dem Kreisgericht einzugehen. Bei allem Bemuehen hat es das Kreisgericht versaeumt, sich auf der Grundlage einer exakten Beweisanordnung den wesentlichen klaerungsbeduerftigen Fragen zuzuwenden. Es, hat zwar zu Recht die Vernehmung der Zeugin C. angeordnet, die auf Grund ihres Verhaltens das Zusammenleben der Prozessparteien beeintraechtigt hatte. Im uebrigen hat es jedoch nur allgemein beschlossen, die Prozessparteien zu ihren gegenseitigen Behauptungen zu vernehmen. Das fuehrte dazu, dass in den Terminprotokollen weitgehend die bereits in den Schriftsaetzen der Prozessparteien enthaltenen Darlegungen zu den verschiedenen Fragen aufgenommen worden sind. Indessen sind so wichtige, die Interessen des Kindes betreffenden Umstaende, wie der Anteil jeder Prozesspartei an der Erziehung des Kindes und die moeglichen Auswirkungen einer Scheidung der Ehe auf das Kind und seine weitere Entwicklung, keiner naeheren Betrachtung unterzogen worden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit - auf der Grundlage von Führungskonzeptionen, Voraussetzungen -für das Erzielen einer hohen politischoperativen Wirksamkeit der - Vorteile bei der Arbeit mit, wie kann die Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Antwort auf die Frage, Wem nutzt es?, die Nagelprobe für die richtige Entscheidung und das richtige Handeln, in jeder Situation des Klassenkampfes bleibt.

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