Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 34. Jahrgang 1980 (NJ 34. Jg., Jan.-Dez. 1980, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-576)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 62 (NJ DDR 1980, S. 62); ?62 Neue Justiz 2/80 machen die Verkaeufer mit unterschiedlichem Erfolg Gebrauch. Die Untersuchungen ergaben, dass in der Mehrzahl der Verkaufsstellen die Mitarbeiter die gesetzlichen Regelungen kannten, sicher handhabten und Garantieansprueche in der Regel durch Nachbesserung erfuellten, auch wenn der Kaeufer zunaechst Ersatzlieferung oder Preisrueckzahlung verlangt hatte. Dagegen zeigten sich bei anderen Mitarbeitern Unsicherheiten in der konsequenten Anwendung der Rechtsvorschriften. Einigen Mitarbeitern war z. B. nicht bekannt, dass nach ? 152 ZGB der Verkaeufer berechtigt ist, auch gegen den Willen des Kaeufers eine Nachbesserung zu veranlassen. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist der Verkaeufer naemlich keineswegs verpflichtet, Ersatzlieferung oder Preisrueckzahlung zu gewaehren, wenn der Kaeufer einer Nachbesserung nicht zustimmt. Es musste auch festgestellt werden, dass die Regelung des ? 151 Abs. 3 ZGB nicht immer beachtet wird. Das fuehrte dann dazu, dass oftmals Preisrueckzahlung oder Ersatzlieferung gewaehrt wurde, obwohl der Kaeufer wegen der unabhaengig vom Mangel inzwischen eingetretenen Verschlechterung der Ware die Erfuellung dieser Garantieansprueche nicht mehr verlangen konnte und die Voraussetzungen fuer die Nachbesserung oder eine Preisminderung gegeben waren. Offensichtlich ist eine eingehendere, kontinuierliche Qualifizierung der Mitarbeiter der Verkaufseinrichtungen auf dem Gebiet des Kaufrechts und speziell der Garantie erforderlich, um solche unbefriedigenden Ergebnisse zu vermeiden. Die Erfahrungen beweisen eindeutig: Je fundierter die Rechtskenntnisse des Verkaufspersonals sind, desto reibungsloser werden Reklamationen auch im Interesse der beteiligten Kaeufer auf der Grundlage der Rechtsvorschriften abgewickelt. Eine zweite Ursache fuer die ungenuegende Anwendung des Garantieanspruchs der Nachbesserung besteht darin, dass Reparaturkapazitaeten und Ersatzteile fuer die entsprechenden Leistungen fehlen. Auch hier ist die Situation in den einzelnen Bezirken und in den Handelsbetrieben mit eigenen Reparaturkapazitaeten sehr differenziert einzuschaetzen. Generell konnte festgestellt werden, dass die in ? 3 der 1. DVO zum ZGB festgelegten Nachbesserungsfristen im wesentlichen eingehalten und zum Teil sogar unterboten werden. Kurzfristige Nachbesserungen erfolgen vor allem in eigenen Werkstaetten des Handels. Der Aufforderung des ? 3 Abs. 5 der 1. DVO zum ZGB an die Garantieverpflichteten, die Nachbesserungsfristen kontinuierlich zu verkuerzen, ist durch entsprechende Leitungsmassnahmen und durch den Abschluss wirtschaftsrechtlicher Vereinbarungen Rechnung getragen worden. Das wirkt sich sowohl zum Vorteil der Kunden als auch zum Vorteil der Volkswirtschaft aus. Gute Erfahrungen hinsichtlich der Einhaltung der Fristen: und deren Unter-schreitung gibt es insbesondere dort, wo zwischen Grosshandelsbetrieb, Dienstleistungsbetrieb und den Organen des staatlichen und genossenschaftlichen Einzelhandels vertragliche Vereinbarungen ueber die Durchfuehrung von Reparaturleistungen bestehen. Dagegen kam es zu Fristueberschreitungen teilweise bis zur dreifachen Zeit der in ? 3 der 1. DVO zum ZGB genannten Fristen immer dann, wenn im Territorium keine Reparaturkapazitaeten fuer Nachbesserungen vorhanden sind und die nachzubessem-den Waren deshalb versandt werden mussten. Kooperationsbeziehungen zwischen Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben zur Erfuellung von Nachbesserungsanspruechen Die Garantieregelungen des ZGB und der 1. DVO zum ZGB beduerfen zu ihrer wirksamen Durchsetzung in der Praxis einer zielgerichteten Leitungstaetigkeit der Handelsbetriebe und der zustaendigen wirtschaftsleitenden Organe. Dazu gehoert neben der bereits erwaehnten Qualifizierung der Verkaufskraefte die Herstellung von Kooperationsbeziehungen zwischen den beteiligten Handels- und Produktionsbetrieben sowie den zur Ausfuehrung von Garantieleistungen heranzuziehenden Dienstleistungs- und Reparaturbetrieben. Ziel dieser Kooperationsbeziehungen und ihrer inhaltlichen Ausgestaltung muss es sein, unter Ausnutzung der im Territorium vorhandenen Kapazitaeten eine Nachbesserung nicht qualitaetsgerechter Waren innerhalb der gesetzlichen Fristen zu sichern bzw. diese Fristen weiter zu verkuerzen. Rechtsgrundlage fuer den Abschluss entsprechender Vertraege sind neben dem ZGB und der 1. DVO zum ZGB vor allem die ??19 ff. der 6. DVO zum VG Wirtschaftsvertraege zur Versorgung der Bevoelkerung vom 13. Juli 1972 (GBl. II Nr. 45 S. 515). Auf der Grundlage dieser Regelungen obliegt es der gemeinsamen Verantwortung der Handelsbetriebe und der Finalproduzenten von Konsumguetem, diejenigen materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, um die Nachbesserungsansprueche der Buerger unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zu erfuellen. Das Staatliche Vertragsgericht hat sich seit dem Inkrafttreten des ZGB in mehreren Verfahren mit der Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Betrieben des Handels und der Produktion einschliesslich des Reparaturwesens befasst. Seine Entscheidungen beruhen auf den sich aus den zivilrechtlichen Regelungen ergebenden Anforderungen und gewaehrleisten die Einhaltung der gesetzlich geregelten Nachbesserungsfristen. Sie beschraenken sich aber nicht auf die Garantiefaelle, sondern nehmen darueber hinaus Einfluss darauf, dass notwendige Reparatur- und Wartungsarbeiten auch an allen anderen Waren kurzfristig ausgefuehrt werden, bei denen nach Ablauf der Garantiezeit Maengel auftreten. Verbindlichkeit zivilrechtlich geregelter Nachbesserungsfristen fuer wirtschaftsrechtliche Beziehungen ?19 Abs. 1 der 6. DVO zum VG-verpflichtet Produktionsbetriebe, die Finalproduzenten technischer Industriewaren sind, zur Sicherung der Instandsetzung im Rahmen und ausserhalb der Garantie den nach Art und Beschaffenheit der Erzeugnisse erforderlichen Kundendienst zu organisieren. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat das Staatliche Vertragsgericht folgenden Rechtsgrundsatz aufgestellt: Die Konsumgueter herstellenden Betriebe sind verpflichtet, zur Einhaltung der dem Buerger innerhalb der Garantie zustehenden zivilrechtlichen Nachbesserungsfristen mit den beauftragten Kundendiensteinrichtungen und den Handelsbetrieben solche Fristen fuer die Nachbesserung zu vereinbaren, die unter Beruecksichtigung der Warenart, der Bedingungen des Warenumschlags und des Kundendienstnetzes eine rechtzeitige Maengelbeseitigung ermoeglichen.1 Mit diesem Grundsatz geht das Staatliche Vertragsgericht von der Ueberlegung aus, dass die Sicherung der gesetzlich geregelten Nachbesserungsfristen gegenueber dem Buerger es bedingt, die Nachbesserungsfristen auch in den wirtschaftsrechtlichen Beziehungen der an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Kooperationspartner unter Einbeziehung der beauftragten Kundendiensteinrichtungen fuer verbindlich zu erklaeren und zwischen diesen entsprechende Vereinbarungen herbeizufuehren. Die Finalproduzenten von Konsumguetem bzw. ihre beauftragten Kun-dendiensteinrichtungen sind verpflichtet, die notwendigen materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Ansprueche der Buerger unter Beachtung der gesetzlichen Fristenregelung erfuellt werden koennen. Das Staatliche Vertragsgericht hat die garantiepflichtigen Produktionsbetriebe verpflichtet, im Verhaeltnis zum;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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