Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 34. Jahrgang 1980 (NJ 34. Jg., Jan.-Dez. 1980, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-576)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Seite 39 (NJ DDR 1980, S. 39); ?Neue Justiz 1/80 39 organe spricht Goehring nur dann von gesellschaftlichen Beduerfnissen, wenn es um die allgemeine Charakterisierung der Taetigkeit dieser Organe geht. In Uebereinstimmung mit der Verfassung kann sich der Buerger zur besseren Wahrnehmung seiner Rechte im Strafverfahren eines Verteidigers seiner Wahl bedienen (Art. 102 Ziff.2 i. V.m. ??61 Abs. 1, 62 Abs. 1 StPO). Das gleiche gilt fuer die Wahrnehmung von Rechten in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen (? 13 GVG, ?? 3 Abs. 3 und 4 ZPO). Es sind zunaechst einmal individuelle Beduerfnisse, die den Rechtsuchenden zum Rechtsanwalt fuehren. Solche Beduerfnisse lassen sich natuerlich nur in dem Masse realisieren, wie sie mit den gesellschaftlichen Erfordernissen uebereinstimmen. H. M i e h e hat bereits darauf hingewiesen, dass gerade deshalb der richtigen Beratung des Rechtsuchenden grosse Bedeutung zukommt und der Rechtsanwalt verpflichtet ist, von der Stellung voellig aussichtsloser Antraege u.ae. abzuraten.1 2 3 4 5 6 7 8 9 Auch G. Pein fordert, dass jeder verantwortungsbewusste, um die Schuld des leugnenden Angeklagten wissende Verteidiger die Verteidigung nicht uebernehmen soll.10 Fuer die Anwendung des ZGB auf den Anwaltsvertrag spricht aber auch, dass eine wesentliche Aufgabe bei seiner Ausarbeitung darin bestand, das Zivilrecht fuer den Buerger ueberschaubar und verstaendlich zu machen. Deshalb ist eine umfassende Rechtsbereinigung auf zivilrechtlichem Gebiet erfolgt. Es liegt daher nicht im gesellschaftlichen Interesse, wenn die Ueberschaubarkeit des Zivilrechts dadurch beeintraechtigt wuerde, dass neben dem ZGB mehr als unbedingt erforderlich Durchfuehrungsverordnungen und Allgemeine Bedingungen erlassen sowie eine Vielzahl atypischer Vertraege begruendet wuerden. Waere der Anwaltsvertrag ein solcher atypischer Vertrag, der im ZGB nicht geregelt waere und fuer den nur einige Regelungen des ZGB ueber persoenliche Dienstleistungen analog herangezogen werden koennten, dann wuerde das im Ergebnis bedeuten, dass der Buerger seine Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag ausserhalb des ZGB suchen muesste. Dies wuerde die Rechtsfindung aus der Sicht des Buergers erschweren. Zur Frage, welche besonderen Bestimmungen des ZGB auf die Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant anwendbar sind, haben A. Persike und insbesondere J. Goehring zutreffend dargelegt, dass sich diese Beziehungen unter die Bestimmungen ueber die persoenlichen Dienstleistungen (?? 197 bis 203) subsumieren lassen. Dieser Ansicht stimme ich vollinhaltlich zu. Rechtsanwalt Dr. GERHARD BAATZ, Torgau, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwaelte im Bezirk Leipzig 1 A. Persike, ?Persoenliche Dienstleistungen?, NJ 1974, Heft 23, S. 706 fl. 2 J. Goehring, ?Die Taetigkeit des Rechtsanwalts als persoenliche Dienstleistung?, NJ 1978, Heft 7, S. 300 fl. 3 H. Luther/F. Wolff, ?Das Recht auf Verteidigung im sozialistischen Strafverfahren?, Staat und Recht 1978, Heft 2, S. 144 fl.; dieselben, ?Zur Frage, ob die Verteidigung persoenliche Dienstleistung Ist?, NJ 1979, Heft 7, S. 308 f. 4 So auch: G. Pein, ?Zur Taetigkeit des Verteidigers Im sozialistischen Strafverfahren?, NJ 1972, Heft 17, S. 508 fl. 5 Vgl. H. Luther/F. Woelfl, ln: NJ 1979, Heft 7, S. 309. 6 J. Mandel, ?Gedanken zur rechtlichen Gestaltung der medizinischen Betreuungsverhaeltnisse?, NJ 1973, Heft 3, S. 76 fl. (78). 7 Vgl. J. Mandel, a. a. O. 8 Vgl. H. Luther/F. Wolfl, ln: NJ 1979, Heft 7, S. 309. 9 Vgl. H. Mlehe, ?Aufgaben des Rechtsanwalts zur Entwicklung und Festigung des sozialistischen Rechtsbewusstseins der Buerger?, NJ 1977, Heft 9, S. 258. 10 Vgl. G. Pein, a. a. O. II Dass G. B a a t z in dem vorstehenden Beitrag der Auffassung von J. Goehring und A. Persike zustimmt, die juristischen Beziehungen zwischen Verteidiger und Mandanten wuerden vom Vertrag ueber persoenliche Dienstleistungen (?? 197 ff, ZGB) erfasst, halte auch ich fuer richtig. J. Goehring hat dabei zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass zunaechst die Taetigkeit des Rechtsanwalts als gesellschaftliche Erscheinung zu untersuchen und daraus ableitend festzulegen ist, wie die juristischen Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant rechtlich zu qualifizieren sind. In unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung besteht fuer die Rechtsanwaelte die gesellschaftliche Aufgabe, von Berufs wegen Buerger juristisch zu betreuen, sie juristisch zu beraten und ihre rechtlich geschuetzten Interessen mit gesetzlich zulaessigen Mitteln zu vertreten. Zur Durchsetzung dieser Interessenvertretung haben sie umfangreiche rechtliche Moeglichkeiten, um ihren gesellschaftlichen Auftrag und jeden konkreten Auftrag eines Mandanten wirksam erfuellen zu koennen. Durch die Wahrnehmung dieser speziellen Aufgaben und durch ihre aktive gesellschaftliche Mitarbeit tragen die Rechtsanwaelte in unserem Staat zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Erhoehung der Rechtssicherheit bei und wirken zugleich bei der Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewusstseins der Buerger mit. Sie ueben ihren Beruf in Uebereinstimmung mit der Verfassung, den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unseres Staates aus. Durch eine politisch verantwortungsbewusste und fachlich qualifizierte Wahrnehmung der ihnen uebertragenen Rechte und Pflichten rechtfertigen sie das ihnen von den Buergern entgegengebrachte Vertrauen. Beider Verteidigung von Beschuldigten und Angeklagten haben die Anwaelte das Recht und die Pflicht, diesen Buergern bei der Realisierung des Rechts auf Verteidigung zu helfen. Sie haben die Buerger zu beraten, im Strafverfahren zu vertreten und zur Aufklaerung der Straftat alle entlastenden oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindernden Umstaende vorzutragen, die erforderliche Unterstuetzung zur Wahrung ihrer Rechte zu gewaehren und dazu die entsprechenden Antraege zu stellen. G. Pein hat in dem auch von Baatz erwaehnten Artikel dazu richtig ausgefuehrt, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger konsequent die gesetzlichen Interessen des Beschuldigten und Angeklagten zu vertreten und einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfeststellung zu leisten hat. Allerdings ist m. E. sein Hinweis, dass der um die Schuld des leugnenden Angeklagten wissende Verteidiger die Verteidigung nicht uebernehmen bzw. die uebernommene Verteidigung niederlegen soll, wenn dies ohne nachteilige Wirkungen fuer den Angeklagten moeglich ist, inkonsequent. Ueber die strafrechtliche Schuld oder Nichtschuld hat allein das Gericht zu entscheiden. Einer wirksamen Verteidigung ist es abtraeglich, wenn der Rechtsanwalt im Gegensatz zu den Erklaerungen des Mandanten selbst zu widerspruechlichen oder bei der Wertung von Beweismitteln davon ausgeht, dass sein Mandant schuldig sei. Auf die komplizierte Situation, die daraus fuer den Verteidiger entsteht, kann hier nicht eingegangen werden. Zur Verdeutlichung einer spezifischen Seite der anwaltlichen Taetigkeit ist hervorzuheben, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger erst wirksam werden kann, wenn er dazu vom Mandanten oder dessen gesetzlichen Vertreter einen Auftrag erhaelt oder vom Gericht als Verteidiger bestellt wird und hierfuer vom jeweiligen Auftraggeber die Erstattung seiner Leistungen und Aufwendungen in Geld verlangen kann. Dieser Besonderheit der anwaltlichen Taetigkeit schenken H. Luther/F. Wolff in dem von Baatz genannten Beitrag zu wenig Beachtung, obwohl der Auftrag oder die Bestellung als Verteidiger erst die Voraussetzung dafuer ist, dass der Rechtsanwalt die ihm ueber-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 34. Jahrgang 1980, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Die Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1980 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 34. Jahrgang 1980 (NJ DDR 1980, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1980, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung sowohl durch die Mitarbeiter als auch durch die neugeworbenen eingehalten? Die in diesem Prozeß gewonnenen Erkenntnisse sind durch die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft, weil damit Hinweise zur Vernichtung von Spuren, zum Beiseiteschaffen von Beweismitteln gegebe und Mittäter gewarnt werden können.

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