Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren 1966, Seite 97

Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 97 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 97); erfolgter Zulassung bekannt werden. In diesen Fällen sollte das Kollektiv oder gesellschaftliche Organ einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Zulassung stellen. Das Gericht kann nach Prüfung seine bisherige Entscheidung aufheben und gegebenenfalls einen neuen Beschluß über die Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers fassen. Der Beschluß über die Zulassung ist nicht anfechtbar und erwächst nicht in Rechtskraft, d. h., er kann vom Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des Kollektivs in Ausnahmefällen aufgehoben bzw. geändert werden. Eine Aufhebung auch ohne Antrag des Kollektivs ist unseres Erachtens nicht zulässig. Ablehnungen des Antrags auf Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers wurden bisher vor allem notwendig, aus Gründen, die in der Person des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers liegen, weil nicht antragsberechtigte Organe oder Funktionäre Anträge auf Zulassung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers stellten und weil das Kollektiv den Angeklagten aus falsch verstandener Kameradschaft um jeden Preis herausreißen wollte. Die Zahl der Ablehnungen ist insgesamt gering, dabei muß aber beachtet werden, daß es in einer ganzen Anzahl von Fällen infolge einer richtigen Arbeitsweise des Gerichts oder des Staatsanwalts zu einer Rücknahme des Antrages bei Fehlen der Voraussetzungen gekommen ist. Im Verfahren vor dem Kreisgericht M. wegen Körperverletzung gegen einen Genossenschaftsbauern kam es z. B. zur Rücknahme des Antrages auf Zulassung, weil der beauftragte gesellschaftliche Verteidiger in unzulässiger Weise versucht hatte, den Geschädigten zur Rücknahme seines Strafantrages zu bewegen, um so eine Bestrafung zu vermeiden. Eine Ablehnung der Mitwirkung darf nicht erfolgen, nur weil das Gericht der Meinung ist, eine Freiheitsstrafe sei erforderlich, und vom Kollektiv ein gesellschaftlicher Verteidiger beauftragt und eine Bürgschaft angeboten wurde. Eine derartige unterschiedliche Auffassung ist kein Ablehnungsgrund. An die Person des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden, jedoch muß er mit den Grundfragen der sozialistischen Entwicklung vertraut sein, dies bildet eine Voraussetzung für eine wirksame Mitwirkung am sozialistischen Strafverfahren. Die Mitwirkung soll von Sachkunde und von Objektivität getragen sein. Als gesellschaftlicher Ankläger oder gesellschaftlicher 7 Strafverfahren 97;
Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 97 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 97) Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 97 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 97)

Dokumentation: Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Vertreter der kollektive der Werktätigen, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, Dr. Karl-Heinz Beyer, Dr. Hans Naumann (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 1-168).

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