Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren 1966, Seite 74

Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 74 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 74); organe und die anderen Organe der Strafrechtspflege sollen die gesellschaftlichen Kräfte kameradschaftlich unterstützen, sie beraten, aber niemals bevormunden. Mündliche Informationen und Aussprachen sind dazu wesentlich besser geeignet, als ein bürokratischer Schriftwechsel. Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Zeitpunkten und dem jeweils möglichen Umfang der Information über den bestehenden Tatverdacht durch die Untersuchungsorgane ist das Problem einer differenzierten Mobilisierung und Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Ermittlungsverfahren aufgetaucht. Des öfteren wird die Auffassung vertreten, die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte sei nur in bedeutenden Verfahren notwendig. Ausgehend von den dargelegten zwei Aspekten (vgl. S. 63) der Zusammenarbeit der Untersuchungsorgane mit den gesellschaftlichen Kräften, erscheint uns eine Differenzierung nach sogenannten Schwerpunkten oder Brennpunkten der Kriminalität nicht richtig. Zur Aufdeckung der Straftaten und der Feststellung des Täters sind je nach der Art des Delikts entsprechend den Erkenntnissen der Kriminalistik unterschiedliche Methoden erforderlich, auch eine unterschiedliche Art und Weise der Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften. Eine gewisse Differenzierung im Arbeitsaufwand und in der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte erfolgt weiter durch die Möglichkeit, ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geringfügige, aufgeklärte Sachen den Konflikt- und Schiedskommissionen zu übergeben. Wird im Ermittlungsverfahren die Geringfügigkeit und die Möglichkeit der Übergabe der Sache an eine Konflikt- oder Schiedskommission festgestellt weil zunächst der Täter nicht bekannt und der Umfang des Schadens oder der Schuld nicht ersichtlich waren und sind die Voraussetzungen für eine Übergabe der Sache an eine Konflikt- oder Schiedskommission geklärt, ist eine Beratung des Kollektivs meist nicht notwendig, da über die Sache unmittelbar durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege unter Mitwirkung der Kollektive beraten und entschieden wird.73 Es gibt Beispiele dafür, daß solche Beratungen des Kollektivs im Ermittlungsverfahren die Beratung der Konflikt- oder Schiedskommission vorwegnehmen und deren Wirksamkeit mindern, weil die Werktätigen dann kein Interesse mehr aufbringen und die Sache für erledigt halten. Im Durchschnitt führen nicht einmal 50 Prozent der festgestellten Straftaten mit bekannten Tätern zu einem gerichtlichen Verfahren. Diese Feststellung zeigt die Differenzierungsmöglichkeiten für die 73. Diese Feststellung schließt nicht aus, daß in bestimmten Fällen erst die Beratung im Kollektiv dieses Ergebnis herbeiführt. 74;
Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 74 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 74) Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 74 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 74)

Dokumentation: Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Vertreter der kollektive der Werktätigen, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, Dr. Karl-Heinz Beyer, Dr. Hans Naumann (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 1-168).

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