Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren 1966, Seite 71

Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 71 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 71); der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen wurde, und über tatbezogene Feststellungen zur bisherigen Entwicklung des Beschuldigten, die dem Kollektiv unbekannt sind, z. B. über einschlägige Vorstrafen, natürlich nur, sofern sie noch nicht getilgt sind. Diese Information hat vor bzw. zu Beginn der Beratung im Kollektiv, die zur Stellungnahme und Entscheidung über die Art und Weise der Mitwirkung durchgeführt wird, zu erfolgen. Eine Information des Kollektivs über den bestehenden Verdacht einer Straftat darf nur unterbleiben, wenn die Sicherheit des Staates oder die Geheimhaltung bestimmter Tatsachen es erfordern. Das sind bekanntlich auch Gründe für die Ausschließung der Öffentlichkeit in der gerichtlichen Hauptverhandlung nach § 83 Abs. 2 der Strafprozeßordnung. Dies kann bei bestimmten Staatsverbrechen, z. B. Spionage, notwendig sein; die Praxis beweist aber, daß eine Notwendigkeit dazu tatsächlich nur in Ausnahmefällen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Strafverfahren besteht. Erwähnt sei bereits hier, daß die Eigenart des jeweiligen Ermittlungsverfahrens dazu führen kann, daß zunächst nur die Information erfolgt, daß gegen den Beschuldigten wegen eines Verbrechens ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieser in Untersuchungshaft genommen werden mußte, und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine ausführliche Information gegeben wird. Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich darauf hinzuweisen, daß nicht nur das Kollektiv, sondern auch die Betriebsleitung, die Leitung einer gesellschaftlichen Organisation oder andere staatliche bzw. gesellschaftliche Gremien je nach der Art des Delikts vom bestehenden Tatverdacht unterrichtet werden müssen. Für den Zeitpunkt der allseitigen Information im einzelnen Strafverfahren kann es bei der Verschiedenartigkeit der Delikte und der unterschiedlichen Erfordernisse des einzelnen Ermittlungsverfahrens kein starres Schema geben. Der Zeitpunkt des Beginns der Zusammenarbeit der Untersuchungsorgane mit den gesellschaftlichen Kräften im einzelnen Strafverfahren hängt weitgehend vom konkreten Aspekt der Zusammenarbeit ab. Zur Feststellung unbekannter Täter wird eine Zusammenarbeit meist schon zu Beginn der Ermittlungen notwendig sein. Die Information als Grundlage für die Beratung im Kollektiv setzt dagegen weitgehende Klarheit des Untersuchungsorgans über die Straftat und den Täter voraus, denn nur dann kann die Information allseitig im dargelegten Sinne sein. Anzustreben ist eine differenzierte, frühestmögliche und zweckmäßige Information und Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte. Nicht selten erfolgt gegenwärtig noch die Information der gesellschaftlichen Kräfte zu spät. Dadurch wird die Kraft der sozialistischen Gesellschaft zur Aufklärung der Straftaten, zur Aufdeckung 71;
Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 71 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 71) Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 71 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 71)

Dokumentation: Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Vertreter der kollektive der Werktätigen, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, Dr. Karl-Heinz Beyer, Dr. Hans Naumann (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 1-168).

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