Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren 1966, Seite 36

Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 36 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 36); Die Mitwirkung der Vertreter der Kollektive entspricht dem erreichten Entwicklungsstand des gesellschaftlichen Bewußtseins, der gesellschaftlichen Bereitschaft und Aktivität sowie den Erfordernissen der meisten Strafverfahren. Die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte zur unmittelbaren Mitwirkung am Strafverfahren ist, wenn in ihrer Qualität auch unterschiedlich, insgesamt gesehen gewachsen. Die Bereitschaft ist zwischen den einzelnen Bereichen unterschiedlich. Besondere Unterschiede in der Bereitschaft zur Mitgestaltung bestehen zwischen den Bereichen der Industrie, der Landwirtschaft und den städtischen bzw. ländlichen Wohngebieten, was am Beispiel gezeigt werden soll. So wirkten in insgesamt 245 Verfahren31, die untersucht wurden, 217 Vertreter der Kollektive mit, die zu 82 Prozent aus Betrieben, zu 12 Prozent aus Wohngebieten und zu 6 Prozent aus sonstigen Bereichen (Schulen, freiwillige Feuerwehr, Anglerverband u. a.) kamen. Die Initiative zur Mitwirkung geht noch in der Mehrzahl der Fälle von den Organen der Strafrechtspflege aus, was unter Berücksichtigung der relativen Neuheit dieser Form der unmittelbaren Mitwirkung am Strafverfahren nicht verwunderlich ist, in der Perspektive aber nicht ausreicht. Die Initiative muß in immer stärkerem Maße von den gesellschaftlichen Kräften und ihren Organisationen selbst entwickelt werden. Von allen untersuchten Verfahren ging aber nur in 17 Prozent der Fälle die Initiative zur Mitwirkung von den Kollektiven der Werktätigen oder ihren gesellschaftlichen Organisationen und in 83 Prozent der Fälle von den Rechtspflegeorganen davon in 57 Prozent der Fälle von den Untersuchungsorganen aus. Diese Zahlen, die sich nicht nur auf die Mitwirkung der Vertreter 31. Die im folgenden genannten Zahlen sind das Ergebnis einer Untersuchung des Ministeriums der Justiz in den Bezirken Karl-Marx-Stadt und Potsdam, die sich auf die im II. Quartal 1964 abgeschlossenen Strafverfahren erstreckte. Das Ziel dieser Untersuchung bestand darin, die gesellschaftliche Wirksamkeit der unmittelbaren Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte am Strafverfahren in Gestalt der Vertreter der Kollektive, der gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger, der Bürgschaften und der Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit zu überprüfen. Bei der Darlegung der Ergebnisse wird einmal von 245 Verfahren ausgegangen, als der Gesamtzahl der Verfahren, bei denen die neuen Mitwirkungsformen wirksam wurden. Zum anderen sind die Grundlage 123 Verfahren, die innerhalb der Gesamtzahl von 245 einer besonders detaillierten Analyse durch Befragung aller in ihnen Beteiligten unterworfen wurden. Eine besondere Auswahl hinsichtlich Delikt oder Ergebnis des Strafverfahrens wurde hierbei nicht getroffen. Es sind dies meist Verfahren mit mehreren Wirkungsformen. An diesen Verfahren wirkten 112 Kollektivvertreter (davon in 10 Verfahren je 2), 41 gesellschaftliche Ankläger und 25 gesellschaftliche Verteidiger mit. Ferner waren 35 Bürgschaften übernommen und 23 Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführt worden. Vgl. auch: K.-H. Beyer/N. Naumann/H. Willamow-ski, „Über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ, 1965, S. 3-8, 41-45. 36;
Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 36 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 36) Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 36 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 36)

Dokumentation: Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Vertreter der kollektive der Werktätigen, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, Dr. Karl-Heinz Beyer, Dr. Hans Naumann (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 1-168).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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