Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren 1966, Seite 172

Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 172 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 172); auf die Überwindung dieser Faktoren gerichtet und zur wirksamen Erziehung des Angeklagten geeignet sein. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß die Kollektive die Bürgschaftserklärung schriftlich einreichen. In jedem Fall ist ein Vertreter des betreffenden Kollektivs zu laden, zu dessen Unterstützung ein leitender Mitarbeiter des Betriebes (Kaderleiter, Abteilungsleiter) oder ein Vertreter einer gesellschaftlichen Organisation erscheinen sollte. Ob im Falle der Bürgschaftsübernahme gleichzeitig auch die Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, auszusprechen ist, hängt davon ab, ob die bereits dar gelegten Voraussetzungen für die Arbeitsplatzbindung vorliegen. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung begründeter Anlaß für die Annahme, daß der Angeklagte hinsichtlich der Erziehung durch das für ihn bürgende Kollektiv, insbesondere der von diesem für erforderlich gehaltenen konkreten Verpflichtungen und Maßnahmen, un-einsichtig ist, dann wird darin in der Regel der Versuch zu erblicken sein, aus dem Kollektiv auszuscheiden, um sich dessen weiterer Einflußnahme zu entziehen, so daß die gleichzeitige Anordnung der Bindung an den Arbeitsplatz zur Sicherung des Erziehungsprozesses und zur Unterstützung des Kollektivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. V Die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Vertretern der Kollektive, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern über die Hauptverhandlung hinaus ist bisher nur ungenügend entwickelt. Der Zusammenarbeit mit diesen Kräften kommt aber bei der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen, d. h. bei der Verwirklichung der in der Hauptverhandlung gezogenen Schlußfolgerungen, bei der Auswertung des Strafverfahrens und der Information der Öffentlichkeit, vor allem der Beseitigung der Ursachen und straftatbegünstigenden Umstände, eine große Bedeutung zu. Es ist deshalb notwendig, daß die Gerichte nach der Hauptverhandlung diese Kräfte in Verwirklichung ihrer Aufgaben unterstützen. So werden diese Kräfte auch befähigt, durch aktive Mitwirkung und durch die Entwicklung einer vorbeugenden Tätigkeit zur systematischen Überwindung der Kriminalität beizutragen. Ist auf eine bedingte Verurteilung erkannt worden, hat das Gericht mit den Vertretern des Betriebes, des Arbeitskollektivs und des Wohngebietes, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu beraten, welche konkreten Maßnahmen zur Sicherung der weiteren Erziehung des Verurteilten einzuleiten sind. Dabei ist davon auszugehen, daß die Verantwortung für die weitere Erziehung Straffälliger im Betrieb dem Betriebsleiter und den anderen leitenden Mitarbeitern in ihrem Zuständigkeitsbereich als den für Ordnung und Sicherheit verantwortlichen Wirtschaftsfunktionären im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen obliegt. Soweit die Verurteilten berufstätig sind, ist der Betriebsleiter bzw. die Kaderabteilung, bei Nichtberufstätigen der Rat der Gemeinde bzw. bei 172;
Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 172 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 172) Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 172 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 172)

Dokumentation: Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Vertreter der kollektive der Werktätigen, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, Dr. Karl-Heinz Beyer, Dr. Hans Naumann (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 1-168).

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