Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren 1966, Seite 126

Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 126 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 126); Ein Bezirksgericht hatte sich mit der Beschwerde eines Angeklagten gegen die Durchführung einer Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit zu beschäftigen. Eine derartige Beschwerde ist zwar unzulässig, weil die Anordnung, daß die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit durchgeführt wird, eine prozeßleitende Maßnahme darstellt, sollte aber als Eingabe gründlich geprüft werden. Das Bezirksgericht hat dem Kreisgericht in dieser Sache den Hinweis gegeben, die Verhandlung nicht vor erweiterter Öffentlichkeit zu führen, weil es sich um eine recht unklare Beleidigung zwischen Mieter und Vermieter handelte. Das Ergebnis der Hauptverhandlung des Kreisgerichts bestätigte die Richtigkeit dieses Hinweises. Es erfolgte ein Freispruch. Eine Verhandlung vor den Bewohnern der Gemeinde hätte keine positiven Wirkungen gehabt. Bei der besonderen Bedeutung von Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit ergeben sich für ihre Vorbereitung folgende Grundsätze: Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit: bedürfen einer besonders sorgfältigen Vorbereitung unter allseitiger Prüfung der Voraussetzungen; in ihnen muß die aktive Mitwirkung der Beauftragten der gesellschaftlichen Kräfte gesichert werden; das Gericht hat eine klare Konzeption für das Verfahren auszuarbeiten. Sie sind vor allem dann in Erwägung zu ziehen, wenn: dadurch eine besondere Wirkung im Kampf um die schrittweise Verdrängung der Kriminalität erreicht werden kann, die Straftat allseitig in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen aufgeklärt und eine aktive Mitwirkung gesel]schaftlicher Kräfte gewährleistet ist,112 schaffen werden . Die Anwendung der öffentlichen Bekanntmachung darf keinesfalls dazu führen, daß Verurteilte oder ihre Angehörigen vom Kollektiv gemieden oder isoliert werden oder daß durch die Bekanntmachung von Einzelheiten der Tatbegehung in der Öffentlichkeit nachteilige Wirkungen eintreten.“ (NJ, 1961, S. 293.) Die Richtlinie Nr. 12 wurde durch Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 6. 5. 1964 aufgehoben. (Vgl. NJ, 1964, S. 343.) 112. Teilweise wurden Forderungen vertreten, nur einfache Sachverhalte, die keine allzulange Hauptverhandlung erfordern, vor erweiterter Öffentlichkeit zu verhandeln. Die Praxis hatte diese Forderung selbst widerlegt. Eine größere Zahl von Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit dauerte mehrere Tage und fand das ungeteilte Interesse der Werktätigen; z. B. verhandelte das Bezirksgericht N. nach gründlicher Vorbereitung ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren gegen 6 Angeklagte im Kultursaal der Stadt W. Dieser Prozeß, zu dem Eintrittskarten ausgegeben werden mußten und zu dem viele Bürger wegen des Andrangs keinen Einlaß mehr fanden, dauerte mit Urteilsverkündung zweieinhalb Tage und wurde von 350 Bürgern diszipliniert verfolgt. Das Bezirksgericht hatte die Teilnahme von Vertretern aller interessierten Organe auf Kreis- und Bezirksebene gesichert. 126;
Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 126 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 126) Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1966, Seite 126 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 126)

Dokumentation: Die Mitwirkung der Werktätigen am Strafverfahren [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Vertreter der kollektive der Werktätigen, gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger, Dr. Karl-Heinz Beyer, Dr. Hans Naumann (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966 (Mitw. Str.-Verf. DDR 1966, S. 1-168).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung den Vollzug. Aufnahme von Strafgefangenen. Die Aufnahme von Strafgefangenen erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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